Beschluss
19 A 3700/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1209.19A3700.18A.00
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Leitsätze
§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG begründet für einen Asylbewerber die Obliegenheit, sich in kürzesten Abständen von wenigen Tagen zuverlässig und regelmäßig zu vergewissern, ob ihm fristauslösende Sendungen zugestellt wurden.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG begründet für einen Asylbewerber die Obliegenheit, sich in kürzesten Abständen von wenigen Tagen zuverlässig und regelmäßig zu vergewissern, ob ihm fristauslösende Sendungen zugestellt wurden. Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung von der in der Antragsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (II.) zuzulassen. I. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Die von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Das gilt zunächst für die von der Klägerin unter Nr. 2 aufgeworfene Rechtsfrage, ob „bei einer Fristversäumnis wegen einer dem Bundesamt nicht angezeigten kurzfristigen und vorübergehenden Abwesenheit innerhalb eines Zeitraums von zwei bis sechs Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“ ist. Diese Rechtsfrage versteht der Senat als auf Asylbewerber beschränkt, weil die Klägerin ausdrücklich auf eine Anzeige an das Bundesamt Bezug nimmt. Mit diesem Inhalt ist die Rechtsfrage anhand der hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ohne Weiteres zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu dieser Vorschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz seit langem geklärt, dass Behörden und Gerichte dem Bürger eine durch vorübergehende Abwesenheit von seiner ständig benutzten Wohnung bedingte zeitweise Nichterreichbarkeit nur dann als Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO zurechnen dürfen, wenn diese Abwesenheit die Dauer üblicher vorübergehender und relativ kurzfristiger Fremdaufenthalte (z. B. für einen Urlaub oder eine Geschäftsreise) ‑ längstens etwa sechs Wochen ‑ überschreitet. Bei besonderen Fallgestaltungen können die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Abhängigkeit von den jeweils einschlägigen Verfahrensregeln jedoch auch deutlich höher sein, insbesondere wenn der Bürger in einem bereits anhängigen Verfahren auch kurzfristig den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1976 ‑ 2 BvR 849/75 ‑, BVerfGE 41, 332, juris, Rn. 10 f. (Bußgeldbescheid); Kammerbeschlüsse vom 18. Oktober 2012 ‑ 2 BvR 2776/10 ‑, NJW 2013, 592, juris, Rn. 17 (Strafbefehl), und vom 7. August 2007 - 1 BvR 685/07 ‑, NJW 2007, 3486, juris, Rn. 19 (Ladung); , vgl. auch Kammerbeschluss vom 23. Juli 2019 ‑ 1 BvR 2032/18 ‑, NZA 2019, 1372, juris, Rn. 10 (Kündigungsschutzklage); Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 51. Solche deutlich höheren Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gelten nach den einschlägigen Verfahrensregeln für Asylbewerber. Bei einem Asylbewerber ergibt sich der Umfang der ihm im konkreten Einzelfall zuzumutenden Mitwirkungsobliegenheiten unter anderem aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte „stets“ erreichen können. Mit dieser strengen Ausgestaltung der Mitwirkungsobliegenheiten eines Asylbewerbers im Sinn einer jederzeitigen Erreichbarkeit knüpft der Gesetzgeber erkennbar an die teilweise auf eine Woche verkürzten Rechtsmittelfristen in § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 10, § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG an. Diese Fristen setzen voraus, dass sich der Asylbewerber in kürzesten Abständen von wenigen Tagen zuverlässig und regelmäßig vergewissern muss, ob ihm fristauslösende Sendungen zugestellt wurden. Sächs. OVG, Urteil vom 17. Oktober 2018 ‑ 5 A 69/18.A ‑, juris, Rn. 17 f.; Czybulka/Kluckert, a. a. O., Rn. 58. Auch verfassungsrechtlich ist es angesichts des insgesamt nur auf den Asylbescheid hin orientierten Aufenthalts eines Asylbewerbers nicht zu beanstanden, wenn man ihm zumutet, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden, und ihm dafür regelmäßig maximal eine Woche Zeit gibt. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 ‑ 2 BvR 1401/91 u. a. ‑, BVerfGE 86, 280, juris, Rn. 22 ff. Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, für den Bereich des Asylrechts wende beispielsweise auch das Verwaltungsgericht München in zwei in der Antragsbegründung zitierten Entscheidungen die oben beschriebene grundsätzlich sechswöchige Abwesenheitshöchstdauer an. VG München, Beschluss vom 23. August 2017 - M 4 S 17.33956 ‑, juris, Rn. 23, Urteil vom 6. Dezember 2011 ‑ M 4 K 11.5168 ‑, juris, Rn. 32 ff. Denn in keiner dieser beiden Entscheidungen war diese Abwesenheitshöchstdauer entscheidungserheblich. Im erstgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht sie lediglich als obiter dictum erwähnt („Zwar braucht, wer eine ständige Wohnung hat …“), weil es maßgeblich auf die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts ankam, an die das Gericht zur Einhaltung der gegebenenfalls nur einwöchigen Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich höhere Anforderungen gestellt hat. Im zweitgenannten Urteil war die Frage, ob die grundsätzlich sechswöchige Abwesenheitshöchstdauer auch für Asylbewerber gilt, ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil im konkret entschiedenen Fall sogar nach diesem Maßstab ein Sorgfaltsverstoß vorlag (5-monatiger Irakaufenthalt ohne Vorkehrungen für einen Postempfang). Mit den oben genannten spezialgesetzlichen Verfahrensregeln des AsylG ist die von der Klägerin zur grundsätzlichen Klärung gestellte Rechtsauffassung unvereinbar, auch nach zwei bis sechs Wochen sei eine durch vorübergehende Abwesenheit von seiner ständig benutzten Wohnung bedingte zeitweise Nichterreichbarkeit des Asylbewerbers generell als noch unverschuldet im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO anzusehen. Ebenso wenig ist die von der Klägerin unter Nr. 1 formulierte Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Beklagte mit ihrer „Wichtigen Mitteilung“ „ausreichend über die Anforderungen an die Antragsteller [belehrt], stets erreichbar zu sein.“ Diese Rechtsfrage ist ohne Weiteres zu bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn es ergibt sich bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 7 AsylG, dass der Ausländer bei der Asylantragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf „diese Zustellungsvorschriften“ hinzuweisen ist, also auf die Mitwirkungspflichten und Zustellungsvorschriften in § 10 AsylG, zu denen auch die in Abs. 1 Halbsatz 1 normierte Pflicht zur Vorsorge gehört, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Zu Unrecht behauptet die Klägerin, in der Mitteilung des Bundesamtes fänden „sich keinerlei Ausführungen, wie sich Asylbewerber bei einer vorübergehenden Abwesenheit, bei denen keine Adressenänderung stattfindet, verhalten sollen.“ Diese Behauptung ist unzutreffend. Das Bundesamt hat die Klägerin auf S. 2 der genannten Mitteilung insbesondere darauf hingewiesen, dass sie sich in ihrer Aufnahmeeinrichtung erkundigen muss, wo und zu welchen werktäglichen Uhrzeiten die behördliche Post verteilt wird, dass die Post dort drei Tage lang für den Empfänger liegen bleibt, wenn er sie zu diesen Zeiten nicht abholt, und dass die Post danach an die Behörde zurückgesandt und so verfahren wird, als ob der Empfänger den Brief erhalten hätte. Aus diesen Hinweisen ergibt sich ohne Weiteres, dass der Asylbewerber bei einer vorübergehenden Abwesenheit, die drei Tage überschreitet, besondere Vorkehrungen für den Postempfang treffen muss. Die bis zum 23. Oktober 2015 gültige Bezeichnung „Asylverfahrensgesetz“ war für die Allgemeinverständlichkeit des Hinweisformulars irrelevant und im Übrigen im Zeitpunkt der Aushändigung an die Klägerin im September 2015 zutreffend. II. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung von der oben bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO bei vorübergehender Abwesenheit von einer ständig benutzten Wohnung zuzulassen. Es liegt keine Abweichung vor. Die im beispielhaft angeführten Beschluss vom 18. Oktober 2012, a. a. O., zugrunde gelegte maximale Abwesenheitsdauer von sechs Wochen findet aus den bereits genannten Gründen keine Anwendung auf Asylbewerber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).