Beschluss
21 A 4384/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1212.21A4384.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Der zulässige Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, d. h. nachvollziehbar erläutert. Die Zulassungsbegründung sieht einen wesentlichen Mangel der angegriffenen Entscheidung darin, dass das Verwaltungsgericht eine Anwendung von § 48 Abs. 1 SGB X auf die angefochtenen Bescheide vom 22. November 2017 ausgeschlossen habe. Auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt dieses Vorbringen mangels hinreichender Darlegungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendung der zuvor genannten Vorschrift sinngemäß mit der Begründung verneint, dass keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung vorlägen. Dieses hat es mit den Regelungen in § 3 Satz 1 und 2 der Elternbeitragssatzung der Beklagten begründet. Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend auseinander. Dies gilt zunächst für ihre Berufung auf das (ältere) Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2010 - 24 K 2144/10 -, juris. Zwar nimmt dieses (in Rn. 22) an, der dort streitgegenständliche Elternbeitragsbescheid sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er die Beitragspflicht über einen längeren Zeitraum regele. Daraus ergibt sich jedoch für den vorliegenden Fall unmittelbar nichts, weil dadurch die hier gerade auf die Regelungen in § 3 Satz 1 und 2 EBS abstellende Begründung des Verwaltungsbescheids nicht infrage gestellt wird. Die Auffassung der Kläger, sie seien wie in der älteren Entscheidung vertraglich über den Zeitraum vom Eintritt in den Kindergarten bis zum Schulbeginn gebunden, geht ebenfalls nicht konkret auf die hier vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ein. Im Übrigen ist der Gesichtspunkt der Dauer einer vertraglichen Bindung regelmäßig irrelevant; maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt, ist der konkrete Regelungsgehalt des Bescheids. In der zitierten älteren Entscheidung hatte der Bescheid die Beitragspflicht für einen in der Zukunft liegenden offenen Zeitraum, der allein durch die Dauer der vertraglichen Bindung begrenzt war, geregelt. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Die Kläger legen nicht dar, dass ein bestimmter Bescheid der Beklagten die Beiträge für den gesamten Zeitraum ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Schulbeginn regelt und eine Verknüpfung mit einer vertraglichen Bindung besteht. Vielmehr verhalten sich die drei Beitragsbescheide vom 7. Dezember 2016, die durch einen Teil der angefochtenen Bescheide vom 22. November 2017 abgeändert wurden, jeweils zu unterschiedlichen in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen, wobei der kürzeste geregelte Zeitraum einen Monat beträgt. So setzt der Bescheid vom 7. Dezember 2016 mit dem Kassenzeichen 6700101653066 betreffend die Tochter M. der Kläger den Beitrag u. a. allein für den Monat August 2013 fest. Soweit die Kläger der Begründung des Verwaltungsgerichts durch Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und eine des Bundessozialgerichts entgegentreten, greift auch dies nicht durch. Die in Bezug genommene, dem Zulassungsantrag nicht beigefügte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen („Urteil vom 20.03.1995, Az 7 K 6210“) existiert so nicht. Das angegebene Aktenzeichen ist zumindest unvollständig, weil die durch einen Schrägstrich abgegrenzte Jahreszahl fehlt; eine Entscheidung vom 20. März 1995 mit dem Aktenzeichen 7 K 6210/?? ist nicht auffindbar. Zwar ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 1995 mit dem Aktenzeichen 7 K 990/94 veröffentlicht (NWVBl. 1996, 75). Dieses behandelt die Frage der Beitragserhebung für einen Teilzeit-Kindergartenplatz, geht jedoch nicht auf den hier vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt ein, dass dann, wenn satzungsmäßig ein in monatlichen Raten zu zahlender Jahres(eltern)beitrag festgelegt ist, ein entsprechender Beitragsbescheid kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist. Diesen Gesichtspunkt behandelt auch die in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. September 1991 - 4 RK 5/91 -, juris) nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Entscheidung (juris, Rn. 16), dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sich dadurch auszeichnet, dass er rechtliche Wirkung über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus entfaltet. Dies trifft hier auf die Bescheide vom 7. Dezember 2016, die, wie ausgeführt, sämtlich vor ihrer Bekanntgabe liegende Beitragszeiträume regeln, nicht zu. Die Auffassung der Kläger, die Bescheide vom 22. November 2017 machten deutlich, dass die Beklagte nicht nur den nächstliegenden Zahlungszeitraum habe regeln wollen, sondern vorbehaltlich der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein gesamtes Jahr, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Dies gilt schon deshalb, weil das Vorliegen eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 SGB X – wie bereits im Vorstehenden inzident zugrunde gelegt – nicht in Bezug auf die angefochtenen Bescheide vom 22. November 2017 zu beurteilen ist. Maßgeblich sind vielmehr die Bescheide, die durch die angefochtenen Bescheide abgeändert werden. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, was die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden regeln wollte. Im Übrigen ist in den angefochtenen Bescheiden jeweils konkret angegeben, welcher Zeitraum oder welche Zeiträume geregelt werden, wobei auch diesbezüglich der kürzeste geregelte Zeitraum einen Monat beträgt (Bescheid vom 22. November 2017 mit dem Kassenzeichen betreffend die Tochter M. der Kläger allein für den Monat August 2013). Das unmittelbar Vorstehende gilt im Übrigen auch für die Bescheide vom 7. Dezember 2016. Auch die weitere Auffassung der Kläger, dass die Neufestsetzung der Elternbeiträge hier nicht auf die zu § 17 Abs. 5 GTK entwickelten Grundsätze gestützt werden könne, weil die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 7. Dezember 2016 eine Entscheidung nach Abschluss des laufenden Kindergartenjahres getroffen habe und ihr zu diesem Zeitpunkt alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen vorgelegen hätten, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Soweit sie damit die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide aufwerfen, zeigen sie bereits nicht auf, dass diese überhaupt in den zu § 17 Abs. 5 GTK entwickelten Grundsätzen zu finden ist. Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 7. Dezember 2016 in Übereinstimmung mit den Klägern als solche angesehen hat, welche nach Abschluss (Beendigung) des laufenden Kindergartenjahres ergangen sind, verhalten sich die vom Verwaltungsgericht referierten, zu § 17 Abs. 5 GTK entwickelten Grundsätze gar nicht dazu, ob überhaupt und gegebenenfalls wie eine (endgültige) Beitragsfestsetzung nach Beendigung des laufenden Jahres, die auf der Grundlage vollständiger Einkommensunterlagen vorgenommen wurde, abgeändert werden kann. Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der Notwendigkeit einer Abänderung ausgegangen ist. Vielmehr hat dieses die Bescheide vom 7. Dezember 2016 wegen (teilweise) zu niedriger Beitragsfestsetzung als rechtswidrig (objektiv unrichtig) angesehen und zugleich im Zusammenhang mit § 45 SGB X ausgeführt, diese begründeten keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Beklagte auf weitergehende, den gesetzlichen Regelungen entsprechende Belastungen verzichten würde. Mithin hat es sinngemäß die Erhebungsvorschriften der Elternbeitragssatzung als Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Beitrags(nach)erhebung– jeweils in Höhe der Differenz zu den unrichtigen Erhebungen in den Bescheiden vom 7. Dezember 2016 – angesehen. Selbst wenn man mit den Klägern davon ausginge, dass es einer Abänderung der Bescheide vom 7. Dezember 2016 bedurft hätte und insoweit die (nachrangigen) Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch zur Anwendung kämen, haben sie – wie zuvor bereits ausgeführt – nicht hinreichend dargelegt, dass dann § 48 SGB X zur Anwendung käme. Angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 7. Dezember 2016 wäre vielmehr § 44 SGB X einschlägig. Zu dieser Ermächtigungsgrundlage tragen die Kläger nichts vor. Soweit die Kläger ferner auf der Grundlage ihrer Annahme, § 48 SGB X sei anwendbar, umfangreich dazu vortragen, dass eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten und eine Änderung der Beitragsbescheide nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend zulässig sei, kommt es darauf nicht an, eben weil die Anwendbarkeit von § 48 SGB X nicht hinreichend dargelegt ist. Schließlich verhilft das Vorbringen der Kläger zum Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der vierjährigen (Festsetzungs-)Verjährungsfrist ihrem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg, weil es ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzungsverjährungsfrist bei Erlass der angefochtenen Bescheide vom 22. November 2017 noch nicht abgelaufen war. Soweit verständlich möchten die Kläger die Verjährungsfrist bereits mit Erlass der Bescheide vom 7. Dezember 2016 als beendet ansehen. Eine tragfähige Begründung hierfür führen sie indes nicht an. Mangelhafte Bearbeitung durch eine Behörde ist offensichtlich kein Grund für eine Abkürzung von Verjährungsfristen. Dass die Bescheide vom 7. Dezember 2016 keinen Vertrauensschutz dahingehend begründen, über die festgesetzten Beiträge hinaus würden zukünftig für die jeweiligen Beitragszeiträume keine weiteren Beiträge mehr (nach-)erhoben, hat das Verwaltungsgericht – wie bereits zuvor erwähnt – ausgeführt, ohne dass die Kläger dem etwas Durchgreifendes entgegensetzen. Eine mangelhafte Bearbeitung durch eine Behörde stellt allein keine taugliche Grundlage für Vertrauensschutz dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).