Beschluss
12 A 2225/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.12A2225.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen für das Jahr 2017 gerichtete Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die nach Art. 59 Abs. 7 der VO (EU) Nr. 1306/2013 anberaumte Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ohne dass hierfür außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten oder ein Fall höherer Gewalt anzunehmen sei. Soweit der Kläger sich auf fehlende Schutzkleidung der Veterinäre berufe, weise das Protokoll des Termins nicht aus, dass diese keine Schutzkleidung mit sich geführt hätten. Das sei auch wenig glaubhaft. Letztlich komme es darauf nicht an, weil der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen sei, die notwendige Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Da sich diese Zweifel auf das Entscheidungsergebnis beziehen müssen, kommt es von vornherein nicht darauf an, dass der Kläger den Tatbestand des angegriffenen Urteils für änderungs- bzw. ergänzungsbedürftig hält. Seine Rüge, es gehöre nicht zu seinen Aufgaben, Schutzkleidung für die Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten, dringt nicht durch. In der höchstrichterlichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung ist zunächst anerkannt, dass der Betriebsinhaber zur Ermöglichung einer Vor-Ort-Kontrolle gehalten ist, alle Maßnahmen zu treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 -, juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 34. Davon ausgehend gilt hier Folgendes: In Betrieben mit Standorten für Schweine ist betriebseigene Schutzkleidung oder Einmalkleidung für Betriebsfremde, die die Stall- oder Freilandhaltung betreten wollen, vorzuhalten (vgl. § 3 i. V. m. Anl. 1 und 4 der Schweinehaltungshygieneverordnung). Daran muss der Kläger sich messen lassen, zumal er - wie der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren belegt hat - in der HIT-Datenbank mit einer ihm zugehörigen Schweinehaltung eingetragen ist und die Kontrolle in seinem landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen war. Dem hält der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vergeblich entgegen, die damals vorhandenen (drei) Schweine stünden im Eigentum seiner Ehefrau, die auch Halterin sei. Unabhängig davon, ob die rechtliche Bewertung der Haltereigenschaft so zutrifft, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, den Kontrolleuren am fraglichen Tag den Zugang zu seinen landwirtschaftlichen Flächen und Betriebsräumen zu versagen. Wie das Verwaltungsgericht treffend anführt, sollte die Vor-Ort-Kontrolle auch der Klärung dienen, ob der Kläger Tiere hält. Darauf war die Kontrolle des Beklagten, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, ausgerichtet. Die Einwände im Berufungszulassungsverfahren (dort unter 2.), die sich auf die Tierhaltereigenschaft beziehen, sind daher nicht entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für das gesamte nach Ablauf der Begründungsfrist angebrachte Zulassungsvorbringen, mit dem der Kläger zu belegen versucht, dass seine von ihm geschiedene Ehefrau allein Halterin der Schweine ist. Die Rüge des Klägers, er unterliege nach der Kleinerzeugerregelung nicht den Cross-Compliance-Vorschriften, deren Überwachung die Vor-Ort-Kontrolle dienen sollte, ist ebenso unberechtigt. Dass Kleinerzeuger in Bezug auf die Einhaltung und Kontrolle von Cross-Compliance-Vorschriften Befreiungen genießen, trifft zwar im Ansatz zu (vgl. z.B. Art. 61 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013). Der Kläger hat aber ausweislich seines Sammelantrages für das Jahr 2017 nicht an der Kleinerzeugerregelung teilgenommen. Da es sich um ein Antragsverfahren (vgl. Art. 61 und 62 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) handelt, also eine entsprechende - hier aber nicht vorliegende - Willenserklärung des Landwirts voraussetzt, kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb des Klägers nach seiner Betriebsstruktur und seiner Größe mit ca. 5 ha "klein" ist. Das weitere Vorbringen des Klägers zur "Fläche, auf welcher sich der Schweinehaltungsbetrieb befindet" und zu deren "Verbindung zum Betrieb" (unter 4. der Zulassungsbegründung) erschließt sich in seiner Bedeutung für das Entscheidungsergebnis nicht. Der Kläger zeigt damit nicht auf, dass er die Vor-Ort-Kontrolle seines Betriebes berechtigterweise unterbinden durfte. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht dar. Zwar formuliert er eine Frage dahingehend, ob der Betriebsinhaber eines Schweinehaltungsbetriebes verpflichtet ist, dem Kontrolleur Schutzkleidung zu stellen. Diese Frage beantwortet sich allerdings, wie aufgezeigt, aus den Vorschriften zur Schweinehaltung ohne weiteres und bedarf damit keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.