Beschluss
11 B 1117/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1219.11B1117.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.232,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.232,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 557/19 gegen die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 56.928,- Euro in dem Bescheid vom 20. Dezember 2018 angeordnet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren in dem von der Antragstellerin nur insoweit angefochtenen Bescheid. Das Beschwerdevorbringen der Beklagten, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. I. Die Beschwerde greift nicht durch, soweit die Antragsgegnerin einwendet, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Abweichung von seiner eigenen früheren, durch den Senat bestätigten Rechtsprechung darauf abgestellt, die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde gelegte Tarifstelle 16.2 der Sondernutzungsgebührensatzung sei in Abgrenzung zur Tarifstelle 14.1 nicht hinreichend bestimmt. Insoweit übersieht die Antragsgegnerin zunächst, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich nur von einer „Einschätzung in einer ergänzenden Erwägung des Urteils vom 30. September 2003 ‑ 16 K 7323/02 ‑“, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 11 A 309/04 -, juris, also einer für die damalige Entscheidung nicht entscheidungserheblichen Erwägung, abgewichen ist und die damalige Entscheidung zudem eine andere Werbeanlage als die der Antragstellerin, nämlich „ein sog. Mega-Poster an einem Baugerüst (Tarifstelle 16.4.) und keine Großformat-Werbeanlage“, betraf. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die Tarifstellen 14.1 und 16.2 seien zu unbestimmt, nicht allein damit begründet, es halte nicht mehr an seiner damaligen „ergänzenden Erwägung“ fest, die Tarifstelle 14. erfasse Werbeanlagen, die im räumlichen Zusammenhang mit einem Verkaufsgeschäft aufgestellt oder aufgehängt würden, während sich die Tarifstelle 16. mit kommerzieller Fremdwerbung beschäftige, die unabhängig von einem konkreten Verkaufsgeschäft betrieben werde. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass eine wegen der in den beiden Tarifstellen 14.1 und 16.2 vorgesehenen unterschiedlichen Gebührensätze erforderliche Zuordnung einer Großformat-Werbeanlage (wie die der Antragstellerin), die nach dem Wortsinn dieser Tarifstellen grundsätzlich unter beide falle könne, zu einer dieser beiden Tarifstellen grundsätzlich nicht möglich sei. Denn aus der Systematik des Gebührentarifs könne kein Spezialitätsverhältnis der einen Tarifstelle gegenüber der anderen entnommen werden. Ein solches komme nur in Betracht, wenn alle von der spezielleren Norm (hier: Tarifstelle 16.) erfassten Fälle auch der allgemeinen Norm (hier: Tarifstelle 14.) unterfielen, was aber jedenfalls mit Blick auf die in Tarifstelle 16.1 genannte Werbeanlage nicht der Fall sei, weil diese - anders als Tarifstelle 14.1 dies voraussetzt - weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig, sondern nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW 2000 bzw. nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 lit. a BauO NRW 2018 genehmigungsfrei sei. Auch sei eine Abgrenzung der Tarifstellen 14. und 16. danach, ob die Sondernutzung nur vorübergehend oder dauerhaft erfolge, nicht möglich. Zudem ist das Verwaltungsgericht der von ihm damals selbst vertretenen und von der Antragsgegnerin nach wie vor befürworteten Auslegung des Begriffs „kommerzielle Werbung“ in der Tarifstelle 16. im Sinne von Fremdwerbung als Gegenbegriff zur „Eigenwerbung“ im Sinne der Tarifstelle 14. mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Es hat u. a. angeführt, diese damals angenommene Interpretation des Begriffs „kommerzielle Werbung“ sei nicht mit dem in der Tarifstelle 16.1 geregelten Unterfall der Werbung auf „eigenen Werbeträgern“ zu vereinbaren. Denn wie das in dieser Tarifstelle angeführte Beispiel „Zirkusgastspiele“ veranschauliche, solle diese Tarifstelle von einem Betrieb verwendete Werbeträger zur Werbung für sein eigenes Angebot, also auch den Fall der „Eigenwerbung“, erfassen. Diesem gegen seine ursprüngliche Auffassung sprechenden Argument des Verwaltungsgerichts kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei einer Werbung für eine Zirkusveranstaltung handele es sich grundsätzlich um kommerzielle Werbung im Sinne der Tarifstelle 16.1, die nicht der Tarifstelle 14. unterfalle, da es keine im Sinne dieses Tarifs einschlägige dauerhafte „Stätte der Leistung“ gebe. Denn das vom Verwaltungsgericht angeführte Beispiel der in Tarifstelle 16.1 genannten Werbung „auf eigenen Werbeträgern/Flachtafeln bis zu einer Größe DIN AO“ zeigt, dass diese Auslegung der Antragsgegnerin von einerseits „kommerzieller Werbung“, die grundsätzlich der Tarifstelle 16. unterfalle, und andererseits „Eigenwerbung“ an der „Stätte der Leistung“, die demgegenüber von der Tarifstelle 14. erfasst werde, nicht zu einer vernünftigen Abgrenzung zwischen diesen beiden Tarifstellen führen kann. Eine eigene an der „Stätte der Leistung“ betriebene Werbung auf Werbeträgern in einer Größe „DIN AO“, die nach der von der Antragsgegnerin befürworteten Auslegung der Tarifstellen 14. und 16. (nur) von der Tarifstelle 14. erfasst werden dürfte, kann dieser Tarifstelle aber schon deshalb nicht zugeordnet werden, weil sie, anders als darin vorgesehen und vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist; sie lässt sich vielmehr, obwohl es sich um „Eigenwerbung“ an der „Stätte der Leistung“ handelt, nur unter die „kommerzielle Werbung“ im Sinne der Tarifstelle 16.1 fassen. Abgesehen davon findet die aufgezeigte damals vertretene Ausfassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung der Tarifstellen 14. und 16., anders als die Antragsgegnerin es meint, nicht ausdrücklich ihre Bestätigung in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2003 - 16 K 7323/02 - nachgehenden Beschluss des Senats vom 15. Juli 2004 - 11 A 309/04 -. Denn darin hatte der Senat nicht die vom Verwaltungsgericht damals angenommene Abgrenzung zwischen „kommerzieller Fremdwerbung“ nach Tarifstelle 16. und „Eigenwerbung“ an der „Stätte der Leistung“ nach Tarifstelle 14. bestätigt, sondern lediglich festgestellt, dass, soweit die dortige Klägerin eine angemessene Differenzierung im Verhältnis der Tarifstellen 14. („Bauaufsichtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtige Werbeanlagen, die im Straßenraum stehen oder in diesen hineinragen“) und 16. („Kommerzielle Werbung“) vermisse, zwar die Überschrift zu Tarifstelle 16. auf den ersten Blick missverständlich erscheinen möge, ersichtlich jedoch nicht der Inhalt der Werbung gemeint sei, der auch bei Werbeanlagen im Sinne der Tarifstelle 14. kommerziell sein könne. Vielmehr sei dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Satzung in zulässiger Weise zwischen - tariflich privilegierter - Eigen- und (kommerzieller) Fremdwerbung differenziere. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 11 A 309/04 -, juris, Rn. 15. Diesen Ausführungen des Senats lässt sich nicht entnehmen, der Senat habe auch ‑ wie das Verwaltungsgericht nach seiner damaligen Auffassung ‑ zwischen „kommerzieller Werbung“ nach Tarifstelle 16. einerseits und „Eigenwerbung“ an der „Stätte der Leistung“ nach Tarifstelle 14. andererseits differenziert. Vielmehr kommt darin nur zum Ausdruck, das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einer tariflichen Privilegierung von (kommerzieller) Eigenwerbung gegenüber (kommerzieller) Fremdwerbung ausgegangen. Davon, dass nur (kommerzielle) Eigenwerbung an der „Stätte der Leistung“ tariflich zu privilegieren sei, ist hingegen nicht die Rede. II. Dessen ungeachtet hat die Beschwerde der Antragsgegnerin auch deshalb keinen Erfolg, weil sie, soweit sich die Antragsgegnerin mit ihr gegen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig tragenden Erwägungen richtet, die Antragsgegnerin sei („Unabhängig davon“) nicht berechtigt, für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2018 die Sondernutzungsgebühr nach dem Gebührentarif zweifach zu erheben, schon nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Denn danach obliegt es dem Beschwerdeführer, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Mit dem bloßen Verweis auf den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag benennt die Antragsgegnerin indes weder Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre, noch setzt sie sich mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung nur ein Viertel der festgesetzten Sondernutzungsgebühren zugrunde gelegt wird (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).