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Beschluss

19 A 183/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A183.18A.00
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Leitsätze

Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte.

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 26. Februar 2019 bleibt aufrechterhalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. Der Senatsbeschluss vom 26. Februar 2019 bleibt aufrechterhalten. Gründe: Nachdem der Senat auf die Anhörungsrüge des Klägers am 31. Oktober 2019 beschlossen hat, das Verfahren fortzuführen (vgl. § 152a Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO), ist über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. November 2017 in der Sache neu zu entscheiden. Nach § 152 Abs. 5 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 343 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die angegriffene Entscheidung aufrechterhalten bleibt, soweit die Entscheidung im fortgeführten Verfahren mit ihr übereinstimmt. Letzteres ist hier vollständig der Fall. Der Berufungszulassungsantrag ist auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkte unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisanträge stellt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 ‑ 1 BvR 158/78 ‑, BVerfGE 50, 32, juris, Rn. 11; Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 ‑ 1 BvR 1232/07 ‑, NJW 2009, 1585, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 ‑ 5 B 48.15 ‑, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 ‑ 1 B 84.05 ‑, juris, Rn. 7, und vom 24. März 2000 ‑ 9 B 530.99 ‑, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 ‑ 13 A 1442/18.A ‑, juris, Rn. 10 ff. Dies ist hier nicht der Fall. I. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 beantragt, Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten und Auskünfte näher bezeichneter Stellen über die Tatsache, „dass eine Person, die von der Black Axe Gruppierung als Gegner eingestuft wird, erstens im gesamten Süden Nigerias von dieser Gruppierung gesucht wird, zweitens die Suche hartnäckig und ohne zeitliche Limitierung erfolgt, wobei drittens die Black Axe Gruppierung im gesamten Südens Nigerias aktiv ist“. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der in der Sitzungsniederschrift protokollierten Begründung abgelehnt, die Beweisfrage sei bereits auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel ausreichend und zur Überzeugung des Gerichts beantwortet. 1. Diese Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall nicht. Denn die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen als Belege für die hinreichende eigene Sachkunde angeführten Erkenntnisse erweisen sich insoweit als unergiebig. Sie enthalten lediglich die allgemeine Aussage, dass der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele „weit verbreitet“ sei, grundsätzlich aber in vielen Fällen die Möglichkeit bestehe, Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen, und dass ein Meldewesen nicht vorhanden sei. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. November 2016, S. 16 f., 25, vom 3. Dezember 2015, S. 17 f., 26, und vom 28. November 2014, S. 18, 26. Sie verhalten sich hingegen nicht zu der konkreten Frage, auf welche Weise und in welchem räumlichen Umfang die Black Axe Gruppierung gegen von ihr als Gegner eingestufte Personen vorgeht. Die den genannten Erkenntnissen zu entnehmenden Tatsachen vermögen die Beweisablehnung unter der vom Verwaltungsgericht angenommenen Prämisse, der Einfluss der Gruppierung erstrecke sich auf den gesamten Süden Nigerias und dem Kläger drohe eine von ihr ausgehende unmenschliche oder erniedrige Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der vorgetragenen Umstände (S. 5 und 6 des Urteilsabdrucks), nicht zu rechtfertigen. 2. Die fehlende Tragfähigkeit des in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Ablehnungsgrundes führt indes auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Anhörungsrüge nicht zur Zulassung der Berufung, da der Beweisantrag aus anderen Gründen ohne Verstoß gegen das Prozessrecht abgelehnt werden konnte. Bei der Prüfung der Ablehnung eines Beweisantrags ist der Senat nicht auf die von dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des ablehnenden Beschlusses angeführten Gründe beschränkt. Zwar ist ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag abgelehnt wird, zu begründen (§ 86 Abs. 2 VwGO), um die Beteiligten auf die durch die Ablehnung eines Beweisantrages entstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Der Antragsteller soll die zur Ablehnung seines Antrags führenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts erkennen können, damit er sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einrichten kann. Allein diese Kenntnis versetzt ihn in die Lage, ggf. einen zweckdienlichen neuen oder ergänzenden Beweisantrag zu stellen, neue Tatsachen vorzutragen und sich mit der sich aus dem Beschluss ergebenden Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 ‑, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 50, juris, Rn. 4. Trägt die in der mündlichen Verhandlung für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung im Einzelfall nicht, führt dies gleichwohl nicht zwingend zur Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag aus anderen Gründen verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. Nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung, die für die Revision in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommt und für das Berufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, soll ein Verfahren nicht um eines Fehlers Willen fortgeführt werden, wenn sich der Verstoß auf einzelne Feststellungen (oder deren Unterlassung) oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, die sich unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweisen. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 ‑ 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095, juris, Rn. 21. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Jedoch widerspricht es sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 3 AsylG geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 ‑, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris, Rn. 9. Hier liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers in prozessrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden konnte, wie sie sinngemäß auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 6 des Urteilsabdrucks) zum Ausdruck kommt. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag nicht Mitglied einer in Rivalität zu den Black Axe stehenden Gruppierung gewesen und nur durch Zufall ohne eigenes Dazutun in eine einmalige Auseinandersetzung zwischen einigen ihrer Mitglieder und Anhängern der Black Axe geraten. Der von ihm geschilderte Vorfall im März 2015, bei dem er aufgrund krimineller Taten Verletzungen erlitten hat, begründet auch unter Berücksichtigung des die Umstände der Auseinandersetzung lediglich wiedergebenden Zeitungsartikels im „Nigerian Observer“ vom 9. März 2015 nicht die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass er von der Black Axe Gruppierung als ernstzunehmender Gegner und damit dem vom Beweisantrag betroffenen Personenkreis zugehörig angesehen werden könnte. Daran ändert auch die Behauptung nichts, er habe über einen in Benin City lebenden Bekannten erfahren, dass Mitglieder der Black Axe sich 2017 bei einem Freund des Bekannten nach ihm erkundigt hätten. Der diesbezügliche Vortrag ist zu pauschal und unsubstantiiert. Dem Kläger wurde insoweit im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2006 ‑ 2 BvR 767/02 ‑, BVerfGK 7, 350, juris, Rn. 16. Auf die diesbezügliche Auffassung des Senats ist der Kläger durch den Berufungszulassungsbeschluss vom 26. Februar 2019 hingewiesen worden. Er hat hierzu auch ausdrücklich in seiner Anhörungsrüge Stellung genommen. II. Ein Gehörsverstoß liegt auch nach nochmaliger Bewertung der mit dem Berufungszulassungsantrag und der Anhörungsrüge vorgebrachten Erwägungen nicht darin, dass das Verwaltungsgericht dem weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, gerichtet auf telefonische Zeugeneinvernahme des in Benin City wohnhaften Herrn P. B. zu der Tatsache, „dass Mitglieder der Black Axe Gruppierung im Jahr 2017 einen Freund des Herrn P. B. nach dem Aufenthaltsort des Klägers gefragt haben“, nicht entsprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung als ungeeignet zurückgewiesen, dass bei einer telefonischen Vernehmung die Identität des Zeugen nicht sicher festgestellt werden könne. Zudem sei eine telefonische Befragung für die Wahrheitsfindung nicht ausreichend gewesen, da es im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben insbesondere auf den persönlichen Eindruck des Gerichts ankomme. Daneben sei ein im Verfolgerstaat lebender Zeuge als Beweismittel ungeeignet, denn eine Vernehmung sei nur unter Inanspruchnahme von Behörden des Verfolgerstaates durchführbar, die damit selbst Einfluss auf den materiellen Anspruch nehmen könnten. Außerdem sei die Beweistatsache auch unerheblich, denn sie könne als wahr unterstellt werden. In seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger sowohl gegen die die Ablehnung eigenständig stützende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beweisantrag sei ungeeignet, weil die Identität des Zeugen nicht sicher festgestellt werden könne, eine telefonische Befragung für die Wahrheitsfindung nicht ausreichend und eine Vernehmung nur unter Inanspruchnahme der Behörden des Verfolgerstaates durchführbar sei, als auch gegen den weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Ablehnungsgrund der Unerheblichkeit des Beweisantrages wegen Wahrunterstellung. Jedenfalls die selbstständig tragende Ablehnung des Beweisantrags als unerheblich mit der Begründung, die zu Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden, findet eine Stütze im Prozessrecht. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und dem Anspruch auf ein faires Verfahren unvereinbar ist, wenn sich ein Gericht widersprüchlich verhält und von einer Wahrunterstellung zum Nachteil des Beteiligten abrückt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 1996 ‑ 2 BvR 1753/96 ‑, juris, Rn. 3 f. Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht an die Unterstellung der Tatsache als wahr, dass Mitglieder der Black Axe Gruppierung im Jahr 2017 einen Freund des Herrn P. B. nach dem Aufenthaltsort des Klägers gefragt hätten, nicht mehr gebunden gefühlt hat. Zunächst hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen schon nicht angenommen, dass der Kläger überhaupt nicht mehr im Fokus der Black Axe sei. Es hat lediglich Zweifel daran geäußert, dass sich der Kläger in einem „besonderen“ Fokus der Gruppierung befinde (S. 6 des Urteilsabdrucks). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Tatsache, dass der als Zeuge Benannte von einem Freund über dessen Befragung durch die Black Axe unterrichtet worden sei, nicht in widersprüchlicher Weise in seinem Urteil anders bewertet als bei der Beweisantragsablehnung. In Abrede gestellt hat es diese – im Übrigen unsubstantiierte und pauschale – Tatsachenbehauptung der Erkundigung bei einem Freund des Zeugen nämlich nicht. Konsequent hat es vielmehr auf dieser Grundlage eine konkrete Gefahr für den Kläger auch wegen der bestehenden infrastrukturellen Mängel und des Fehlens eines flächendeckenden Meldewesens abgelehnt (S. 6 des Urteilsabdrucks). Diese Feststellung wäre verzichtbar und überflüssig gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsache der – wohl einzelnen – Nachfrage der Gruppierung bei einem Dritten nach dem Aufenthalt des Klägers gänzlich in Abrede gestellt hätte. Die Nebenentscheidungen im Senatsbeschluss vom 26. Februar 2019 bleiben unberührt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).