Beschluss
19 A 4368/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0102.19A4368.18A.00
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Leitsätze
Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung zuzulassen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, ein psychologisches Gutachten über das Vorliegen einer PTBS und das Vorliegen einer schweren depressiven Episode einzuholen. Über die Behandelbarkeit dieser Erkrankungen in Nigeria hätte es von Amts wegen weiter ermitteln müssen. Hätte das Gericht Ermittlungen angestellt und Beweise erhoben, hätte es ein Abschiebungsverbot für den Kläger feststellen müssen. Da das Verwaltungsgericht aber die vorgelegten Arztberichte als nicht ausreichend angesehen habe, liege ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vor. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 12, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A ‑, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A ‑, juris, Rn. 8, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschluss vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 17. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 19. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich in Ausführungen dazu, dass der im Klageverfahren vorgelegte Arztbericht vom 23. November 2017 entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts den gesetzlichen Anforderungen von § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte Bescheinigung genüge. Unabhängig hiervon ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger vermisste weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil der Kläger den Einwand des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften vermag, dem Arztbericht fehlte es an Angaben zu einer Exploration zu der vorgeblichen PTBS. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht dem behaupteten Verfolgungsschicksal als Grundlage für die behaupteten Erkrankungen des Klägers keinen Glauben geschenkt (S. 14 des Urteilsabdrucks). Letztlich handelt es sich bei den durch den Kläger erhobenen Einwänden um Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche Fragen des sachlichen Rechts begründen keinen Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Ein Verfahrensverstoß unter diesem Aspekt kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Einen solchen Fehler zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).