Urteil
10 D 11/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0106.10D11.18NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „X./T.-straße – J. 36“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des an das Plangebiet grenzenden Grundstücks C. 30, das mit einem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus bebaut ist. Die ihm von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 18. Januar 2008 für die Errichtung eines weiteren Mehrfamilienhauses auf diesem Grundstück hat er nicht ausgenutzt. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von circa 2,8 ha, zu der im Wesentlichen Grundstücke der Beigeladenen gehören, die dort ein Krankenhaus beziehungsweise eine Augenklinik betreibt. Er soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Parkhauses und eines Gesundheitszentrums (im Folgenden: Vorhaben) schaffen. Nach der Planbegründung bezweckt er die Sicherung und Entwicklung des seit 150 Jahren bestehenden Krankenhauses auf der Grundlage eines wirtschaftlich tragfähigen medizinischen Versorgungskonzepts. Er setzt zwei Sondergebiete sowie ein Mischgebiet im Südwesten des Plangebiets am Rande des Krankenhausgeländes fest. Im Sondergebiet SO1 „Klinikum“ sind Gebäude, Räume und Anlagen für gesundheitliche Zwecke sowie sonstige dem Krankenhaus dienende Nutzungen zulässig. Im Sondergebiet SO2 „Gesundheitszentrum/Parken“ sind Praxen und sonstige Einrichtungen für medizinische und gesundheitliche Zwecke, medizinische und pharmazeutische Forschungseinrichtungen sowie oberirdische Stellplätze, Garagen und Parkhäuser zulässig. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die öffentliche Auslegung des im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 28. Februar 2017 bis zum 28. März 2017. Der Antragsteller erhob Einwendungen gegen die Planung insbesondere weil er Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die Nutzung des unmittelbar angrenzend geplanten Parkhauses befürchtete. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 13. Juli 2017 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 31. Juli 2017 öffentlich bekannt gemacht. Am 26. Februar 2018 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat seine vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobenen Klagen 9 K 6549/18 und 9 K 7727/18 gegen die der Beigeladenen für das Vorhaben erteilten Baugenehmigungen zurückgenommen. Zur Begründung des Normenkontrollantrages macht der Antragsteller weiter geltend, dass es durch das planbedingt erhöhte Verkehrsaufkommen zu weiteren erheblichen Beeinträchtigungen der Nutzung seines Grundstücks kommen werde. Der Antragsteller meint, er habe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Auch wenn er das inzwischen verwirklichte Vorhaben vermutlich nicht mehr mit Erfolg anfechten könne, müsse der Rat für den Fall, dass der Bebauungsplan von dem Senat für unwirksam erklärt werde, einen neuen Bebauungsplan aufstellen. Ein solcher neuer Bebauungsplan würde sein Grundstück möglicherweise in das Plangebiet einbeziehen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zusätzliche Bebauung auf seinem Grundstück schaffen. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, den Bebauungsplan „X./T.-straße – J. 36“ der Stadt N. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich sei und sich Verstöße gegen das Abwägungsgebot nicht feststellen ließen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Aufstellungsvorgangs sowie der Pläne (Beiakte Hefte 1 bis 8) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt das für den im Übrigen zulässigen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzinteresse unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 19. Danach kann das Rechtsschutzinteresse für einen gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag fehlen, wenn der Antragsteller Festsetzungen beanstandet, auf deren Grundlage bereits Bauvorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind beziehungsweise genehmigungsfrei errichtete bauliche Anlagen von ihm nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, juris, Rn. 5, vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, a.a.O., und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, a.a.O., Rn. 18, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, a.a.O. Greift der Antragsteller einen Bebauungsplan an, der die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben bildet, kann er seine Rechtsstellung grundsätzlich auch dann noch verbessern, wenn eines oder mehrere der zugelassenen Bauvorhaben bereits verwirklicht worden sind. Es kommt insoweit auf eine Gesamtschau an. Welcher Zustand im Plangebiet erreicht sein muss, damit von einer vollständigen Verwirklichung des Bebauungsplans die Rede sein kann, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich jedenfalls nicht schon dann verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Ist der Bebauungsplan erst zum Teil verwirklicht, bedarf es zumindest einer näheren Erläuterung, weshalb die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 – 4 BN 25.15 –, juris, Rn. 6, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, a.a.O., Rn. 15. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Bebauungsplans fehlt auch dann, wenn die nach dem Bebauungsplan zulässigen, aber noch nicht verwirklichten Bauvorhaben ungeachtet seiner Wirksamkeit etwa nach § 34 BauGB zugelassen werden müssten und der Antragsteller ihre Zulassung nicht verhindern könnte, denn auch in diesem Fall stünde der Antragsteller durch die angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht besser. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, a.a.O., Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, a.a.O., Rn. 17. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es allerdings, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde, würde der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam erklärt, einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragsteller möglicherweise günstigeren Festsetzungen aufstellen würde, denn unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris, Rn. 10; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2018 – 2 D 80/16.NE –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 1. Juni 2015 – 2 N 13.2220 –, juris, Rn. 26. Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt der Senat an, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verbessern kann und sich die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn als nutzlos darstellt. Der Antragsteller, der mit dem Normenkontrollantrag die planbedingte Verkehrszunahme und die daraus folgenden Beeinträchtigungen seines Grundstücks beanstandet hat, hat die Klagen gegen die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Baugenehmigungen für das Vorhaben zurückgenommen. Er geht also offenbar selbst davon aus, dass er das inzwischen verwirklichte Vorhaben nicht mehr verhindern kann und die plan- und vorhabenbedingten Verkehrsimmissionen hinnehmen muss. Die Baugenehmigungen sind bestandskräftig. Dafür, dass er gleichwohl die Beseitigung der auf ihrer Grundlage errichteten baulichen Anlagen erreichen könnte, ist nichts ersichtlich. Selbst wenn sich der Rat für den Fall, dass der Normenkontrollantrag Erfolg hätte, zur Aufstellung eines den Geltungsbereich des Bebauungsplans abdeckenden neuen Bebauungsplans veranlasst sähe, um den dortigen Bestand an baulichen Anlagen und Nutzungen einschließlich des verwirklichten Vorhabens planungsrechtlich abzusichern, ist nichts dafür ersichtlich, dass er das außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet eines etwaigen neuen Bebauungsplans einbeziehen würde, mit dem Ziel, auf diesem Grundstück weitere Bebauung zu ermöglichen. Die bloße Hoffnung des Antragstellers, es könne so kommen, für deren Erfüllung es aber nach den Ausführungen der Antragsgegnerin keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt, rechtfertigt nicht die Annahme, es sei die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans zu erwarten, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthalten könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.