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Beschluss

12 E 607/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0107.12E607.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der oben genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Letzteres durfte das Verwaltungsgericht hier annehmen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung ab März 2017 hat, weil die Förderungshöchstdauer für ihre Ausbildung im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der F. Hochschule S. -X. -M. mit dem Februar 2017 endete und ihr eine Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht zusteht. Gemäß § 15 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn diese Höchstdauer aus den in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Gründen überschritten worden ist. Der hier allein in Betracht kommende Tatbestand der „schwerwiegenden Gründe“ (Nr. 1) umfasst nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15, m. w. N. Die Klägerin beruft sich darauf, sie habe ihr Studium aufgrund einer chronischen Erkrankung (u. a. Asthma bronchiale) nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen können. Anerkanntermaßen kann eine die Fortführung der Ausbildung behindernde Krankheit des Auszubildenden zu einem schwerwiegenden Grund i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG führen. Vgl. nur Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 15 Rn. 21.1; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 23; Tz. 15.3.3 BAföG-VwV. Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie krankheitsbedingt gehindert war, ihr Studium vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Konkrete Verzögerungen des Studienfortgangs, die als Folge ihrer chronischen Erkrankung bis zum Ende des 6. Fachsemesters, d. h. bis zum 28. Februar 2017, eingetreten sein sollen, erschließen sich nicht aus ihrem Schreiben vom 3. Mai 2017, wonach sie „aus gesundheitlichen Gründen oft nicht an den Vorlesungen teilnehmen konnte“. Auch ihr Beschwerdevorbringen bleibt insoweit unergiebig. Dass sie an manchen Tagen krankheitsbedingt weder die Hochschule habe besuchen können noch in der Lage gewesen sei zu lernen, besagt noch nicht, dass sich der Studienfortgang infolge dessen verzögert hat. Die vorgelegte Leistungsbescheinigung der Hochschule vom 1. Februar 2016 weist zudem explizit aus, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Auch für die beiden nachfolgenden Fachsemester (5. und 6.) ist nicht erkennbar, dass die Klägerin hinter den Leistungsstand eines gewöhnlichen Studienablaufs zurückgefallen ist. Wie aus der Bescheinigung der Hochschule vom 4. Mai 2017 hervorgeht, ist die Klägerin am 6. September 2016 (d. h. unmittelbar zu Beginn des 6. Fachsemesters) zur Abschlussprüfung zugelassen worden. Ihre Bachelorarbeit ist sodann am 8. Februar 2017 mit der Note 2,70 bewertet worden (vgl. dazu den Notenspiegel der Hochschule vom 4. Mai 2017). Auch im Übrigen hält sich die zeitliche Staffelung der von der Klägerin erbrachten Leistungen ohne Weiteres in dem Rahmen des „Exemplarischen Studienverlaufs“, der in dem von der Hochschule herausgegebenen Modulhandbuch des Bachelor-Studiengangs (Stand: 1. März 2015) angegeben ist (S. 6 f.). Herunterzuladen über: https://www. - .de/ba_soziale_arbeit.html#downloads. Wenn die Klägerin das für den 3. April 2017 vorgesehene Kolloquium erfolgreich absolviert hätte, spricht unter Berücksichtigung der in dem Notenspiegel angegebenen ECTS-Credits alles dafür, dass sie damit die für den Abschluss des Studiums erforderlichen 180 Leistungspunkte erreicht hätte (vgl. § 27 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master vom 19. März 2013). Ebenfalls herunterzuladen über: https://www. - .de/ba_soziale_arbeit.html#downloads. Sie hätte in diesem Fall ihr Studium wenige Wochen nach Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich abgeschlossen. Verzögerungen, die dadurch eingetreten sind, dass sie an jenem Tag (3. April 2017) prüfungsunfähig erkrankte, können aber, wie vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, nicht zu einer Weitergewährung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG führen. Denn die Erkrankung konnte insoweit kein Hindernis für einen Abschluss des Studiums innerhalb der Förderungshöchstdauer darstellen, weil diese zu jener Zeit bereits abgelaufen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.