Beschluss
21 A 1113/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.21A1113.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.482,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.482,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach seinen Darlegungen nicht gegeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2016 über die Festsetzung eines Ersatzgeldes in der verbleibenden Höhe von 12.482,00 Euro rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage sei § 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG seien erfüllt. Bei der Rodung des Baum- und Gehölzbewuchses auf dem Flurstück 000 handele es sich um einen Eingriff in die Natur im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG. Verändert worden sei die Gestalt der Grundflächen im Sinne von deren äußerem Erscheinungsbild, das auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände geprägt werde. Die von dem Kläger durchgeführte Rodung sei keine – ggf. nicht dem Eingriffsbegriff unterfallende – Maßnahme, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bzw. deshalb geboten gewesen wäre, weil anderenfalls die Bäume den Zaun zerstört hätten, also eine Gefährdungssituation bestanden habe. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, für welches er die Beweislast trage, vermöge nicht zu überzeugen. Dass ein Baum auf dem Grundstück auseinander gebrochen sei, besage nichts über den Zustand der übrigen Bäume. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit entlang der Grenzen des Grundstücks genüge, überhängende und morsche Äste zu beseitigen. Es sei nicht erkennbar, dass die Verkehrssicherungspflicht die Beseitigung sämtlicher Bäume entlang des Zauns erfordere. Ebenso könnten Beschädigungen des Zauns vermieden werden, indem Astwerk von den Bäumen entfernt werde, welches in den Zaun hineinzuwachsen drohe. Die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandenen Luftbildaufnahmen, insbesondere aus den Jahren 1997, 2002, 2007 und 2010 zeigten nebeneinander angeordnete Baumkronen in einer gewissen Regelmäßigkeit. Dieser den Luftbildern zu entnehmende Befund stellte sich anders dar, wenn die Bäume erhebliche Schräglage aufgewiesen hätten oder kreuz und quer durcheinander gewachsen wären. Dies verdeutliche unterstützend der jeweilige Schattenwurf des Baumbestandes. An der nördlichen Grenze zeige der Schatten auf dem Luftbild 2007, dass es sich um gerade, hochgewachsene Bäume gehandelt habe; ein ähnlicher paralleler Bewuchs sei der Luftbildaufnahme des Jahres 2010 für die westliche Grundstücksgrenze zu entnehmen. Nachvollziehbar ergebe sich des Weiteren aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandenen Luftbildaufnahmen, dass Teile der Bäume über den Zaun gewachsen seien; dies rechtfertige aber lediglich ggf. einen entsprechenden Rückschnitt. Zu einer anderen Bewertung führten nicht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2017 gezeigten Fotos mit Aufnahmedatum von April 2016. Zwar möge vereinzelt der Abstand der Bäume zu der Zaunanlage nicht allzu groß sein, dies rechtfertige jedoch allenfalls die Entfernung in den Zaun hinein wachsender Äste, nicht jedoch die Rodung des gesamten Baums, wobei hinzukomme, dass in dem unteren Stammbereich kaum Äste ausgebildet würden. Die Fotoaufnahmen zeigten weit überwiegend gerade stehende Baumstümpfe mit allenfalls geringer Neigung, sodass auch deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass der gesamte Baum in den Zaun hinein gewachsen sei. Schließlich müsse sich der Kläger entgegen halten lassen, dass die nach Fällung der Bäume eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten in seinem Verantwortungsbereich lägen, weil er die Bäume gefällt habe, ohne zuvor eine Begutachtung seitens des Beklagten zu ermöglichen oder um eine Genehmigung nachzufragen. Der Kläger sei als Verursacher des Eingriffs anzusehen, denn er habe die Bäume gefällt. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Andere Maßnahmen – § 17 Abs. 8 BNatSchG – kämen nicht in Betracht, weil der Kläger aktiv hätte veranlassen müssen, dass sein Grundstück für solche Maßnahmen zur Verfügung stehe. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG bemesse sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. In Höhe des seitens des Beklagten auf 12.482,00 Euro reduzierten Betrags sei das Ersatzgeld danach angemessen. Die Ersatzgeldberechnung, die sich aus dem Flächenankauf, der Kosten für die Pflanzung von 29 Obstbäumen und für die Entwicklungspflege über fünf Jahre zusammensetze, begegne keinen Bedenken. Schon dem Wortlaut nach umfassten die Kosten für die Flächenbereitstellung sämtliche durchschnittliche Kosten, die mit der Inanspruchnahme einer Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einhergingen; die rechnerischen Kosten zu fingierender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würden festgesetzt. Demzufolge sei es sachgerecht, bei der Berechnung des Ersatzgeldes auch die durchschnittlichen Kosten zu berücksichtigen, die durch die Inanspruchnahme einer Fläche für eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme üblicherweise anfielen; zur Feststellung der Höhe der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung könnten die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB herangezogen werden. Da die durchschnittlichen Kosten zugrunde zu legen seien, die entstanden wären, wäre eine Realkompensation möglich gewesen, seien zusätzlich die mit der Anpflanzung und Pflege junger Bäume entstehenden Kosten einzubeziehen. a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe nicht eruiert, dass aufgrund des Munitionsfundes im Jahre 1982 (weiterhin) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung bestanden und die Fällung der Bäume daher zwingend zu erfolgen gehabt habe. Dies wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht, weil der Kläger weder dartut, dass es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für die Ersatzgeldfestsetzung darauf ankam, ob vom Grundstück bzw. dort befindlicher Munition eine Gefahr für die (öffentliche) Sicherheit und Ordnung ausging, noch einen normativen Ansatz dafür nennt. b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Bildaufnahmen des Klägers von dem streitgegenständlichen Grundstück aus dem Jahre 2011 nicht berücksichtigt, dringt nicht durch. Zum einen trägt der Kläger schon selbst nicht vor, dass diese Lichtbilder zu den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen genommen oder von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien. Zum anderen legt er nicht dar, dass die von ihm nunmehr zur Gerichtsakte gereichten Fotos eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich als nachvollziehbar erachtet, dass Teile der Bäume über den Zaun gewachsen seien (Urteilsabdruck, Seite 8, oben). Auch das Hineinwachsen von Ästen in den Zaun hat es nicht in Abrede gestellt (Urteilsabdruck, Seite 8, mittig). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass im unteren Stammbereich kaum Äste ausgebildet würden und Fotoaufnahmen weit überwiegend gerade stehende Baumstümpfe mit allenfalls geringer Neigung zeigten, sodass auch deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, dass der gesamte Baum in den Zaun hinein gewachsen sei, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Der pauschale Verweis auf einen senkrecht aufgestellten Stahlpfosten als Bezugspunkt dafür, dass Bäume schräg in den Zaun wachsen würden, ist ungeeignet. Der Stahlpfosten überragt den Zaun um ein Vielfaches. Baumteile, die ihn auf den Fotos optisch „schneiden“, können mithin ohne weiteres oberhalb des Zaunes verlaufen. Überdies unterscheidet das Verwaltungsgericht gerade zwischen Ästen/Astwerk und gesamten Bäumen – im Sinne des Stammes vor jeder Verzweigung –, die in den Zaun wachsen. Diese Differenzierung greift das Zulassungsvorbringen nicht auf. Unabhängig davon rechtfertigte, selbst wenn ein einzelner Baum mit seinem Stamm unmittelbar in den Zaun gewachsen wäre, dies allenfalls die Beseitigung dieses konkreten Baumes, nicht jedoch die vom Kläger durchgeführte Maßnahme der Rodung sämtlicher Bäume. Die vom Kläger aufgestellte These, die ihm aus der Ordnungsverfügung von 1982 auferlegte Verkehrssicherungspflicht habe nur dadurch gewahrt werden können, erläutert er nicht. Aus sich heraus ist sie nicht verständlich. Mit der Ordnungsverfügung der Stadt O. vom 30. Juli 1982 wurde der Rechtsvorgängerin des Klägers nicht die Verkehrssicherungspflicht auferlegt. Vielmehr wurde zu zwei konkreten Handlungen aufgefordert (sofortige Einzäunung und Schrottsäuberung innerhalb von drei Monaten). Die Erfüllung dieser Handlungspflichten wurde mit der weiteren Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 1983 festgestellt. Ergänzend wurde mit dieser eine Unterlassungspflicht auferlegt, nämlich keinen Erdaushub auf dem Grundstück vorzunehmen, wenn nicht zuvor das Benehmen mit dem Kampfmittelräumdienst hergestellt ist. Auch diese Unterlassungspflicht hat nichts mit einer Verkehrssicherungspflicht , aus der sich – unterstellt – das Erfordernis der Rodung des kompletten Baumbestands ergibt, zu tun. c) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die Bejahung eines Eingriffs i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG ein, gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW gelte in der Regel nicht als Eingriff die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit). Abgesehen davon, dass die genannte Vorschrift erst ab dem 25. November 2016 – mithin nach der Rodung und nach dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 13. April 2016 – gültig ist, § 84 Abs. 1 LNatSchG NRW i. V. m. der Verkündung am 24. November 2016, GV. NRW. 2016, 934, hat der Kläger nichts für die Aufnahme einer neuen oder die Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung vorgetragen. Angesichts des auf die (Wieder-)Auf nahme abstellenden Gesetzeswortlauts entbehren seine Ausführungen zur Auf gabe der ehemaligen Nutzung eines normativen Ansatzes, d. h. im Rahmen von § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW kommt es auf die Gründe für eine vormalige Einstellung der Nutzung nicht an. d) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils vermag der Kläger auch nicht mit seinen Ausführungen zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu begründen. Er legt schon nicht dar, worin konkret vorliegend ein Ge- oder Verbot i. S. v. § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG liegen soll, von dem befreit werden könnte. Die ausweislich § 17 BNatSchG erst noch auf eine behördliche Konkretisierung gerichteten Verpflichtungen des Eingriffsverursachers aus § 15 BNatSchG fallen nicht darunter. Vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 4; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Juni 2019, § 67 BNatSchG Rn. 6. Dies wird schon darin deutlich, dass § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG für den Fall einer erfolgenden Befreiung gerade die Anwendung von § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 BNatSchG vorschreibt, und zwar sogar dann, wenn kein Eingriff i. S. v. § 14 BNatSchG vorliegt. Dementsprechend kommt es auch auf das umfangreiche Vorbringen zu einer unzumutbaren Belastung sowie den schutzwürdigen Interessen des Grundstückseigentümers nicht an. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, aufgrund der zuvor bereits behandelten Ordnungsverfügungen der Stadt O. aus den Jahren 1982 und 1983 „schon seit mehr als zwanzig Jahren“ verpflichtet zu sein, die Rodung des Grundstücks vorzunehmen. Diese verhalten sich, wie oben ausgeführt, nicht zu einer Rodung. Nachvollziehbare, an deren Regelungsgehalt anknüpfende Erläuterungen lässt das Zulassungsvorbringen vermissen. e) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht verständlich, welchen Ermessensspielraum der Kläger im Hinblick auf § 17 Abs. 8 BNatSchG sieht, dem er selbst ein intendiertes Ermessen entnimmt. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, weshalb andere Maßnahmen als eine Ersatzgeldfestsetzung nicht in Betracht gekommen seien (Urteilsabdruck, Seite 8, unten), setzt er sich nicht auseinander. Vielmehr bestätigt der Kläger diese Feststellung, wenn er ausführt, eine Wiederherstellung des früheren Zustandes auf dem Grundstück selbst sei nicht zumutbar. Soweit er die Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermisst, legt er schon nicht dar, zwischen welchen Fallgruppen eine ungerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung vorliegen soll. f) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Beklagte eine Genehmigung auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 i. V. m. § 15 BNatSchG hätte erteilen müssen, legt er bereits nicht dar, dass eine solche Genehmigung etwas an der Festsetzung eines Ersatzgeldes geändert hätte. Gerade auch bei Erteilung einer Genehmigung sind nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG die zur Durchführung des § 15 BNatSchG – mithin auch dessen Abs. 6 – erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Die Kritik des Klägers an allein im Festsetzungsbescheid vom 13. April 2016 enthaltenen Ausführungen setzt schon nicht an einem tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils an. g) Auch die Einwände des Klägers gegen die Höhe des Ersatzgeldes dringen nicht durch. Seine Annahme, es sei für die Ersatzbeschaffung auf eine kontaminierte Fläche abzustellen, widerspricht schon seinem eigenen Vorbringen, dass auf der kontaminierten Fläche die Durchführung von Pflanzarbeiten nicht zumutbar sei. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass es einen Markt für vergleichbar kontaminierte Flächen in der Umgebung seiner Rodungsmaßnahme gibt. Vgl. zum Abstellen auf die Umgebung der Maßnahme die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1397/12 -, juris, Rn. 37. Die bloße These, als Preis kämen allenfalls 1,00 €/m² in Betracht, ersetzt keine diesbezügliche Darlegung. Ähnlich verhält es sich mit den Einwänden des Klägers gegen die weiteren Berechnungsparameter des Ersatzgeldes. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Ersatzgeldberechnung, die sich aus dem Flächenankauf, den Kosten für die Pflanzung von 29 Obstbäumen und für die Entwicklungspflege über fünf Jahre zusammensetze, begegne keinen Bedenken. Hinsichtlich der Pflanzung wird im angefochtenen Bescheid ein Stückpreis von 100,00 € pro Obstbaum angesetzt, hinsichtlich der fünfjährigen Entwicklungspflege ein Betrag von 20,00 € pro Baum und Jahr, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil auf die ebenfalls diese Beträge und auch die in der mündlichen Verhandlung reduzierte Gesamtsumme des Ersatzgeldes in Höhe von 12.482,00 € enthaltenden Berechnungen, Beiakte Heft 2, Seite 74 folgende, verwiesen (Urteilsabdruck, Seite 9, oben). Ein gerichtlicher Hinweis auf diese Berechnung aus Januar 2013 ist auch in der mündlichen Verhandlung der Erklärung des Beklagten vorausgegangen, das Ersatzgeld entsprechend zu ermäßigen. Vor diesem Hintergrund setzen alle Ausführungen des Klägers zu Vorgaben zur Förderung investiver Maßnahmen Naturschutz/Managementpläne nach ELER (Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) gemäß Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen für die Förderperiode 2014-2020 vom 10. Dezember 2015 nicht am angefochtenen Urteil an. Unabhängig davon wurde im Schriftsatz des Beklagten vom 6. Oktober 2016 nur von einer Orientierung an und keiner strikten Anwendung von ELER-Vorgaben ausgegangen; deren Wirksamkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre mithin keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ersatzgeldbemessung. Überdies hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 verdeutlicht, dass und warum er über die ELER-Vorgaben hinausgehende Beträge für angemessen erachtet. Für die Pflanzung eines Obstbaumhochstammes seien auch die Kosten für die Sicherung des Standortes durch eine fachgerechte Baumanbindung mittels Dreibock aus Holzpfählen und Kokosstrick sowie ein entsprechender Schutz gegen Verbiss zu berücksichtigen. Die Herstellungs- und Entwicklungspflege habe für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erfolgen. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit sich dem Kläger der Ansatz von Umsatzsteuer nicht „erschließt“, setzt er sich ebenfalls nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Danach sind die mit der Anpflanzung und Pflege junger Bäume entstehenden Kosten einzubeziehen (Urteilsabdruck, Seite 9, mittig). Die Bemessung des Ersatzgeldes nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG. Das Verwaltungsgericht hat aus einer Entscheidung des beschließenden Gerichts zitiert, nach der die durchschnittlichen Kosten zugrunde zu legen sind, die entstanden wären, wäre eine Realkompensation möglich gewesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1397/12 -, juris, Rn. 40. Dazu, ob in diesem Fall Umsatzsteuer entstanden wäre, vgl. eine Einstellung von Umsatzsteuer unabhängig von einer etwaigen Vorsteuerabzugsfähigkeit annehmend Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 LA 389/17 -, juris, Rn. 26, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Hätte der Kläger (unterstellt) ein Unternehmen mit den Pflanz- und Pflegemaßnahmen beauftragt, wäre jedenfalls Umsatzsteuer angefallen. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 A 74/11 -, juris, Rn. 27. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Soweit der Kläger im angefochtenen Urteil Ausführungen zu der Frage, ob das Bundesnaturschutzgesetz mit seinen Ge- und Verbotsnormen auch eingreifen solle, wenn von einem Grundstück unstreitig abstrakte Gefahren ausgingen, und zu dem Umstand vermisst, dass ihm zwei Handlungspflichten auferlegt würden, die zueinander im Widerspruch stünden (Abtragung der obersten Erdschicht gegen Verbot der Rodung), legt er nicht dar, dass sich das Verwaltungsgericht damit hätte befassen müssen. Für die mit der erstgenannten Frage in den Raum gestellte Ausnahme vom Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes nennt er keinen normativen Ansatz. Eine im Zeitpunkt der Rodung bestehende Verpflichtung zur Abtragung der obersten Erdschicht legt er nicht dar. Nach der Ordnungsverfügung der Stadt O. vom 12. Oktober 1983 hatte er Erdaushub vielmehr zu unterlassen, da er das Benehmen mit dem Kampfmittelräumdienst noch nicht hergestellt hatte. 3. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Fragen, ob bei bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die auf einem Grundstück lasten, dem Naturschutz auf der Basis des Bundesnaturschutzgesetzes der Vorrang vor etwaigen Ordnungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuräumen ist, unterfällt ein Grundstück, das mit Kriegsmaterial belastet ist, dem Schutzbereich des Bundesnaturschutzgesetzes, dürfen vorbereitende Gefahrerforschungsmaßnahmen in diesem Fall ergriffen werden – auch die notwendige Rodung einer Fläche – ohne dass der Eigentümer oder der Handelnde mit naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen belastet werden darf, darf eine Ordnungsverfügung, die aufgrund eines Munitionsfundes von einer anderen Behörde [nicht der Landschaftsbehörde] erlassen worden ist, erfüllt werden, ohne dass der Verpflichtete mit Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG zu rechnen hat, enthält das Zulassungsvorbringen keine Darlegungen, dass diese für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung waren, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wären und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig sind. Im Übrigen ist die erstgenannte Frage schon aufgrund ihrer Weite nicht klärungsfähig. Eine aktuelle Belastung des Grundstücks mit Kriegsmaterial (zweite Frage) steht gerade nicht fest, sondern müsste vor Erdaushub mit dem Kampfmittelräumdienst geklärt werden. Bei der Rodung ging es dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht um eine Gefahrerforschungsmaßnahme (dritte Frage), sondern um die Beseitigung einer vermeintlichen Gefahr. Sie diente nach dem Vorstehenden auch nicht der Erfüllung einer konkreten Handlungspflicht aus einer Ordnungsverfügung (vierte Frage). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).