Beschluss
4 A 4791/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.4A4791.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2019 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die einzelfallbezogenen Ausführungen der Klägers zu einer möglichen, heute noch gar nicht absehbaren, erneuten Erkrankung und der Bezahlbarkeit einer für diesen Fall eventuell erforderlich werdenden Behandlung in Pakistan genügen auch sinngemäß nicht ansatzweise, um einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 20.11.2019 mit Ablauf des 20.12.2019. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.