Beschluss
12 A 2647/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0109.12A2647.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 23.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 23.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Hier fehlt es bereits an einer Darlegung eines der geltend gemachten Zulassungsgründe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Das pauschale Zulassungsvorbringen, die Klägerin sei entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Betriebsjahr aktive Betriebsinhaberin i. S. d. maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften gewesen, weshalb ihr entsprechende Zuweisungs- und Zahlungsansprüche zustünden, genügt offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zu deren Erfüllung hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungs-gründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr, als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 12 A 104/13 -, juris, vom 31. Januar 2014 - 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011 - 12 A 1556/11 -, juris, m. w. N. Die Klägerin lässt es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlen. Dass die Voraussetzungen der genannten Zulassungsgründe vorliegen, ist auch sonst nicht erkennbar. Der Hinweis im Zulassungsvorbringen, in einem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren werde die Beitragspflicht der Klägerin zur Berufsgenossenschaft derzeit geklärt, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe u.a. zum maßgeblichen Antragsstichtag (15. Mai 2015) weder einen Nachweis über ihre landwirtschaftliche Sozialversicherung noch einen Bescheid über die Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft belegt, nicht ernstlich infrage. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht mehrere weitere tatsächliche und rechtliche Umstände aufgezeigt, die es der Verneinung der Betriebsinhaberschaft der Klägerin tragend zugrundegelegt hat. Dem hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts entgegengesetzt. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt die Klägerin mit der bloßen Nennung dieses Zulassungsgrundes nicht ansatzweise dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.