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Beschluss

19 B 757/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0109.19B757.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. Auch im Lichte seines Beschwerdevorbringens dürfte der Antragsteller nicht berechtigt sein, die Bezeichnungen „Professor“ oder „Prof.“ zu führen. Es spricht nach gegenwärtigem Sachstand viel dafür, dass sein Einwand nicht durchgreift, diese Bezeichnungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Abkürzungen im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 HG NRW, die von (auch) emeritierten Professoren in Griechenland nachweislich allgemein üblich geführt würden. Gemäß § 69 Abs. 2 HG NRW können von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden (Satz 1). Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden (Satz 2). Die verliehene Form des Grades kann bei anderen als lateinischen Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (Satz 3). Diese Regelungen gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend (§ 69 Abs. 4 HG NRW). Nach der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2018 lautet der dem Antragsteller von der Demokrit-Universität Thrakien verliehene Titel in transliterierter, d. h. aus der griechischen in die lateinische Schrift übertragener Fassung „Omotimos Kathigitis tou Tmimatos Epistimis Fysikis Agogis kai Athlitismou“ (wörtlich übersetzt: Emeritierter Professor der Abteilung für die Wissenschaft der Leibeserziehung und des Sports). Aus § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 HG NRW ist eindeutig abzuleiten, dass die mit diesen Vorschriften angesprochene Abkürzung eines Hochschultitels, der – wie es hier der Fall ist – von einer in Griechenland ansässigen Hochschule in der griechischen Schrift und Sprache verliehen worden ist, grundsätzlich die landessprachliche, also griechische Abkürzung des Titels meint. Aus der Regelung des Halbsatzes 2, wonach „eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (kann)“, folgt zweifelsfrei, dass weder der Titel noch dessen Abkürzung nur in einer ins Deutsche übersetzten Fassung geführt werden können. Vielmehr sind Titel und Abkürzung in der jeweiligen Landessprache des Herkunftslandes zu führen, hier also in Griechisch. Soweit der Titel nach § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1, Abs. 4 HG NRW in die lateinische Schrift übertragen werden kann, liegt eine entsprechende Anwendung dieser Norm auf dessen Abkürzung nahe. Als Abkürzung des transliterierten Titels „Omotimos Kathigitis tou Tmimatos Epistimis Fysikis Agogis kai Athlitismou“ kommt daher grundsätzlich nur das griechische Wort „Kathigitis“ (übersetzt: Professor) und eine etwaige Kurzform dessen in Betracht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass – darüber hinausgehend – auch die in der deutschen und englischen Sprache verwendeten Bezeichnungen „Professor“ und „Prof.“ in Griechenland nachweislich allgemein übliche Abkürzungen seines Titels sind. Soweit er sich mit seiner Beschwerde erneut auf das Schreiben des Prof. H. , Demokrit-Universität Thrakien, vom 4. Dezember 2018 beruft, gibt dieses für seinen Standpunkt schon deshalb nichts Entscheidendes her, weil die dortige Verwendung der Bezeichnungen „Professor“ und „Prof.“ lediglich dem Umstand geschuldet sein kann, dass das Schreiben in englischer Sprache verfasst ist („We hereby confirm, that it is common practice in Greece that a professor emeritus ist still bearing the academic title ‚Professor‘. The common abbreviation remains ‚Prof‘“). Dass griechische Titel und Bezeichnungen – wie der Antragsteller vorträgt – „durchaus regelmäßig bis sehr häufig … nicht einfach transliteriert, sondern vielmehr in eine dem Inhalt der griechischen Originalbezeichnung entsprechende internationale Bezeichnung transformiert" würden, „sobald … internationaler Bezug hergestellt werden soll“, reicht für die an der Allgemeinheit der Inhaber des entsprechenden Titels oder der entsprechenden Bezeichnung zu messende nachweisliche allgemeine Üblichkeit i. S. v. § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 HG NRW nicht aus. Vgl. dazu VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 ‑ 9 K 259/09 ‑, juris, Rn. 87 f. (Vorinstanz zu OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 ‑ 19 A 2139/11 ‑, juris). Daher kommt es nicht darauf an, wie die Professoren griechischer Hochschulen auf deren englischsprachigen Internetseiten bezeichnet werden. Auch der vom Antragsteller weiter benannte Beispielsfall eines emeritierten Professors bezieht sich auf eine in englischer Sprache abgefasste Webseite. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Titelführung für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf, mit der Hälfte des dreifachen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, also 7.500,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).