Beschluss
10 B 1531/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.10B1531.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 22. Mai 2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück M.-straße 2b in S. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Vorhaben verstoße zu ihrem Nachteil gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil nach seiner Verwirklichung das an ihr eigenes Wohnhaus angebaute Wohnhaus der Beigeladenen mit ihrem Wohnhaus kein Doppelhaus beziehungsweise Reihenhaus bilden werde. Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe, anhand derer der Doppel- beziehungsweise Reihenhauscharakter aneinander gebauter Häuser zu beurteilen ist, zutreffend dargestellt. Gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach mit der Verwirklichung des Vorhabens und des Gebäudes auf dem Grundstück M.-straße 2a zusammen mit dem Wohnhaus der Antragstellerin eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entstehe, weil die Gebäude jeweils grenzständig in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut seien, vgl. dazu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10 sowie Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, juris, Rn. 35, ist nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Wohnhäuser der Antragstellerin und der Beigeladenen auf einer Länge von 8,50 m aneinandergebaut werden sollten, ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und sich hinsichtlich der Firstrichtung, der Dachneigung, der Firsthöhe und – zusammen mit der geplanten Bebauung des Grundstücks M.-straße 2a – auch hinsichtlich der Breite nicht wesentlich unterscheiden würden. Die pauschalen Behauptungen der Antragstellerin zu wesentlichen Abweichungen mit Blick auf den genehmigten Versprung der rückwärtigen Außenwand des Vorhabens gegenüber der rückwärtigen Außenwand ihres eigenen Wohnhauses um drei Meter zur hinteren Grundstücksgrenze, der unterschiedlichen Bauepochen und Baustile beider Häuser sowie der Fassadengestaltung und des Eingangsvorbaus ihres Wohnhauses führen zu keiner anderen Bewertung. Soweit die Antragstellerin meint, dass ihr Wohnhaus nach der Verwirklichung des Vorhabens wie ein an ein Doppelhaus "angeklebtes" Einzelhaus erscheinen werde, sind ihr die Maßstäbe entgegenzuhalten, die für die im Bauplanungsrecht wurzelnde Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus gelten und bei Gebäuden einer als Reihenhauszeile ausgeformten Hausgruppe entsprechend anzuwenden sind. Wesentlich sind insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – ausgehend von dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände – die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes, für die ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beantworten, ob das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es noch als ein Gebäude erscheint. Dass hier eine so verstandene bauliche Einheit zwischen dem Vorhaben und dem Wohnhaus der Antragstellerin zu verneinen sein könnte, lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Ohne Belang dürfte dafür insbesondere sein, auf welcher Gebäudeseite sich jeweils die Hauseingänge und Gärten befinden. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf die unterschiedliche Erschließungssituation im Eckbereich H.- und M1.-straße zutreffend ausgeführt. Zu dem Vorbringen der Antragstellerin, das Vorhaben sei wegen der Anordnung der Stellplätze entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze ihr gegenüber rücksichtslos, hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ebenfalls bereits gesagt. Die Antragstellerin zeigt keine Tatsachen auf, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung der mit der Nutzung der Stellplätze verbundenen Immissionen auf ihrem Grundstück führen könnten. Geht man also folgerichtig mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben Teil einer das Wohnhaus der Antragstellerin einbeziehenden zulässigen Reihenhausbebauung sein soll, scheidet insoweit eine durch die Bebauung an der gemeinsamen Grundstückgrenze bedingte Verletzung von Abstandsflächenvorschriften aus. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).