OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 2332/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.13A2332.19.00
4mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. April 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. April 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Das klägerische Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zugang zum Masterstudiengang Financial Management, weil sie ihren Bachelor-Studiengang mit einem Notenschnitt von 3,4 abgeschlossen habe, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der "Bekanntmachung der Neufassung der Studiengangsprüfungsordnung (StgPO) für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft (viersemestrig) und Financial Management (viersemestrig) des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Dortmund" vom 27. November 2017 in der Fassung der Berichtigung vom 29. Januar 2018 (Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt Nr. 84, 4. Dezember 2017), aber eine Note von mindestens 2,5 erforderlich sei. Der von der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung gestellte Härtefallantrag sei nicht geeignet, die Mindestnote von 2,5 zu überwinden. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. a) Die auf § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW gestützte Festlegung einer Mindestnote als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Eine sachgerechte Verwendung der vom Staat bereitgestellten personellen und sachlichen Mittel für die Berufsausbildung setzt voraus, dass Bedingungen für eine erfolgversprechende Vermittlung der Ausbildungsinhalte geschaffen werden. Hierzu gehört, dass ein gewisses fachliches Ausbildungsniveau sichergestellt ist. Dieses ist unverzichtbar, um zu gewährleisten, dass die Teilnehmer die Ausbildungsziele erreichen. Der Zugang zur Ausbildung darf deshalb Bewerbern vorbehalten werden, die berechtigte Aussichten haben, sie erfolgreich abzuschließen. Es dürfen deshalb Qualifikationsnachweise als Beleg für Vorkenntnisse gefordert werden, die nach Einschätzung des Gesetzgebers bzw. der Hochschule für den Ausbildungserfolg als notwendig erachtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 3 ff. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 B 444/16 -, juris, Rn. 9, ausgeführt hat, auch für Studierende mit einer Behinderung. b) Soweit es zur Wahrung der Zumutbarkeit des Zugangs zum Masterstudium in begründeten Ausnahmefällen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gleichwohl geboten sein kann, auf der Zugangsebene geringere Qualifikationen ausreichen zu lassen oder Befreiungsmöglichkeiten vorzusehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 -, juris, Rn.10; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 7 CE 18.2023 -, juris, Rn. 22 (Master Psychologie), bietet das Zulassungsvorbringen für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls keinen Anlass. Es spricht nichts dafür, dies ist von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan worden, dass behinderungsbedingte Nachteile nicht bereits durch ihr im Bachelorstudium gewährte Nachteilausgleiche kompensiert werden konnten (vgl. dazu etwa § 22 Abs. 5 der "Bekanntmachung der Neufassung der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Fachhochschule Dortmund" vom 16. Juli 2015 (Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt Nr. 70, 16. Juli 2015; sowie weiter https://www.fh-dortmund.de/de/studi/Berat/behinderten/Barriere_Nach-teilsausgleich.php : wonach beispielsweise möglich sind: Zeitverlängerungen bei Klausuren und mündlichen Prüfungen, Verlängerungen des Gesamt-prüfungszeitraumes, Zulassung von erforderlichen technischen bzw. personellen Hilfen, Ersetzen mündlicher Prüfungen durch schriftliche Prüfungen) und ihr deshalb die Überwindung der Zugangsvoraussetzung - ebenso wie anderen Studierenden - nicht zugemutet werden kann. Eine qualifikationsunabhängige Ausnahmeregelung für Studierende mit Behinderung ist - anders als die Klägerin wohl meint - auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten. Abgesehen davon, dass auch insoweit eine sachgerechte und sinnvolle Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen ist, gilt für jede Ausnahme- oder Befreiungsregelung in zulassungsbegrenzten Studiengängen, dass sie sich negativ auf die Zulassungschancen anderer besser qualifizierter Bewerber auswirkt. Sachgerecht kann eine Ausnahmeregelung deshalb allenfalls in Fällen sein, in denen sie dazu dient, Schwächen im Grenzbereich zu anderen qualifikationssichernden Zugangsvoraussetzungen - hier die Mindestnote von 2,5 - abzumildern. Zum allgemeinen Ausgleich von Härten - hier eine geltend gemachte Ortsgebundenheit infolge einer Behinderung - unter einem generellen Verzicht auf den Nachweis einer noch genügenden Qualifikation zur Bewältigung des Studiums ist sie jedoch nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass bei der Bestimmung der noch ausreichenden Notenhürde - wie auch bei der Bestimmung der Notenhürde an sich - eine Einschätzungsprärogative der Hochschule besteht, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 13 B 444/16 -, juris, Rn. 5. Ob die Klägerin mit ihrer Abschlussnote von 3,4 danach überhaupt in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung fallen würde, dürfe zweifelhaft sein. Allein der Umstand, dass sie trotz ihrer Behinderung den Bachelorabschluss erfolgreich erworben hat, führt jedenfalls nicht zur Annahme, sie verfüge über die notwendige fachliche Qualifikation, um auch das von der Beklagten angebotene Masterstudium bei Gewährung der behinderungsbedingte Nachteile ausgleichenden Hilfen erfolgreich abzuschließen. Unabhängig davon spricht auch nichts dafür und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie nicht wegen ihrer fehlenden Eignung, sondern nur wegen einer behinderungsbedingten Ortsgebundenheit vom Zugang zum Masterstudium ausgeschlossen ist. Die Klägerin hat weder im Rahmen ihres Härtefallantrags noch später zu irgendeinem Zeitpunkt näher dargelegt, dass sie mit dem von ihr abgeschlossenen Bachelorstudium und ihrer Abschlussnote andernorts ein inhaltlich vergleichbares Masterstudium hätte aufnehmen können und sie hieran ausschließlich aufgrund einer behinderungsbedingten Ortsgebundenheit gehindert ist. Hinsichtlich der Qualifikation konkurriert sie auch an anderen Hochschulen gleichberechtigt mit Studienbewerbern, die den Zugang zum Masterstudium erstreben und deshalb ihre Qualifikation nachzuweisen haben. c) Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 - kann die Klägerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. ausgeführt: Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl (Rn. 103). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste zudem das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses stehe in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme sei, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellten. Wenn die Aufnahme eines Berufs - wie bei Ärzten (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO) - eine bestimmte Ausbildung voraussetze, schließe die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (Rn. 104). Das Teilhaberecht reiche aber nicht soweit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könne, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der Nachfrage gerecht werde (Rn. 105). Sei die Zahl der verfügbaren Studienplätze begrenzt, so sei es die Aufgabe der Gesetzgebung, deren Vergabe gleichheitsgerecht zu gestalten (Rn. 107). Die Regeln für die Vergabe hätten sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren (Rn. 108). Diesen Maßgaben widerspricht die Beklagte nicht, wenn sie den Zugang zum zulassungsbeschränkten Masterstudium abhängig macht von der Eignung der Bewerber, die in der Abschlussnote des Bachelorstudiums zum Ausdruck kommt. Dass die Beklagte zur Einführung einer eignungsunabhängigen Härtefallklausel auf der Zugangsebene verpflichtet wäre, folgt aus dem Urteil nicht. Das Vorliegen einer Härte ‑ auch in Gestalt einer behinderungsbedingten Ortsgebundenheit - besagt im Übrigen nichts über die Eignung eines Studienbewerbers. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die für grundständige Massenstudiengänge, die wie das Studium der Humanmedizin über den Zugang zu einem weit gesteckten Berufsfeld entscheiden, geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben auch für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils Geltung beanspruchen (Rn. 119). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der Masterabschluss zwar die Arbeits- und Verdienstchancen des Studierenden verbessern mag, es aber keinen Beruf gibt, der den streitgegenständlichen Masterabschluss zwingend voraussetzt. Es setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die einzelnen Hochschulen ihre wirtschaftswissenschaftliche Masterausbildung profilbildend nach Inhalt, Schwerpunkt und Ausbildungsmodalitäten (etwa Vollzeit oder berufsbegleitend, Fernstudium) unterschiedlich ausgestalten (dürfen) und sich wegen des Fehlens eines verbindlich vorgeschriebenen Curriculums selbst Studiengänge mit gleichlautendem Namen an den Hochschulen inhaltlich unterscheiden und deshalb auch die Aufnahmevoraussetzungen maßgeblich voneinander abweichen können. Insoweit unterscheidet sich das streitgegenständliche Studium wesentlich vom Studium der Humanmedizin, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag. d) Erfolglos rügt die Klägerin weiter einen Verstoß gegen § 62b HG NRW. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, mit Blick darauf, dass die Klägerin bereits die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium nicht erfülle, sei eine Beteiligung des Beauftragten für Studierende mit Behinderung nicht erforderlich gewesen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein sollte, legt die Klägerin nicht dar. e) Gleiches gilt, soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Danach haben die Vertragsstaaten zwar die Pflicht, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anzuerkennen und den diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Bildung sicherzustellen; zu diesem Zweck haben sie zudem angemessene Vorkehrungen zu treffen. Weshalb aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention, der auf die Erreichung der vereinbarten Ziele ausgerichtet ist, ohne die zur Zielerreichung erforderlichen Mittel in einer bestimmten Art und Weise vorzugeben, ein (qualifikationsunabhängiger) Anspruch der Klägerin auf Beteiligung am Vergabeverfahren folgen müsste, wird mit dem Zulassungsvorbringen aber nicht aufgezeigt. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lässt sich der Rechtsstreit schon auf der Grundlage des Gesetzes und auf der Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klären. 3. Aus den Ausführungen zu 1. und 2. folgt zugleich, dass der Frage, ob die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - auf die Aufnahme in Masterstudiengänge übertragbar sind, die ihr von der Klägerin zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).