Beschluss
6 B 1573/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.6B1573.19.00
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Leitsätze
Zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung, der ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Unternehmen eingerichtet hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung, der ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Unternehmen eingerichtet hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entlassungsbescheid vom 8. August 2019 wiederherzustellen, mit der Begründung abgelehnt, dieser sei rechtmäßig. Der Antragsgegner könne sich auf ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers stützen, weil er ein unter "D. -nrw" firmierendes Personenbeförderungsunternehmen eingerichtet und betrieben habe, ohne im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung seines Dienstherrn zu sein. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, er habe einen Geschäftsbetrieb nur vorbereitet, aber noch nicht aufgenommen, wobei sein Bruder den Internetauftritt sowie die Anzeigen bei eBay erstellt und auch das Geschäft habe führen sollen. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend mit näherer Begründung ausgeführt, dass es sich um reine Schutzbehauptungen handelt, die mit den vom Antragsgegner in der Anlage zum Entlassungsbescheid übersandten Erkenntnissen nicht vereinbar sind. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Einwand des Antragstellers, das Geschäft habe hauptberuflich von seinem Bruder geführt werden sollen, vermag überdies nichts daran zu ändern, dass der Antragsteller nicht nur als Namensgeber ("D. -nrw"), sondern im Internet und auf Instagram auch als Unternehmensgründer, Verantwortlicher und Kontaktperson aufgetreten ist, der nach seinen Angaben auf Instagram "das nebenbei machen" wollte. Dies reicht für die Annahme aus, dass er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Unternehmen aufgebaut hat. Wer im Internet Bewertungen ermöglicht, Sonderangebote für konkrete Zeiträume präsentiert und auf Instagram seinen IHK-Eignungsnachweis mit dem Text postet: "Unternehmen kann nun gegründet werden", kann auch nicht im Nachhinein geltend machen, es habe sich um "öffentliche Simulationen" gehandelt. Dass die angeführten Posts auf dem Instagram-Account des Antragstellers zeitlich nach dem Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt sind, rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil der bloße Antrag noch nicht zur Ausübung der Nebentätigkeit berechtigt. Auch kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei durch die Mitarbeiterin der Personalabteilung des LBV C. darum gebeten worden, eine Gewerbeanmeldung vorzulegen. Dies als zutreffend unterstellt, kann der Antragsteller daraus keineswegs ableiten, er sei zu darüber hinausgehenden Vorbereitungshandlungen aufgerufen oder gar, wie er meint, dienstlich angewiesen worden. Erst recht lässt sich damit nicht die aktive Aufnahme und das öffentliche Bewerben des Unternehmens rechtfertigen. Soweit der Antragsteller die Entlassung für "völlig unverhältnismäßig" hält, lässt er jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit sei dem Dienstherrn kein Ermessensspielraum eröffnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.