Beschluss
10 A 632/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.10A632.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Die Kläger meinen, die von ihnen angegriffenen Baugenehmigungen für zwei Mehrfamilienhäuser auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite (im Folgenden: Vorhaben) lasse entgegen den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans jeweils mehr als zwei Vollgeschosse zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse bezweckten nach den Aufstellungsvorgängen auch den Schutz der Nachbarn. Die Kläger zeigen nicht auf, woraus sie ihre Auffassung, die Baugenehmigungen ließen jeweils mehr als zwei Vollgeschosse zu, herleiten. Was ein Vollgeschoss ist, regelt § 2 Abs. 5 BauO NRW 2000 (nunmehr § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018). Aus der Subsumtion der einschlägigen Maßangaben in den jeweiligen Bauvorlagen unter den Tatbestand der Vorschrift ergibt sich, ob es sich bei einem genehmigten Geschoss um ein Vollgeschoss handelt oder nicht. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt nicht ansatzweise, dass die diesbezügliche rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte. Welche Ausmaße die für den Zeitraum der Bauarbeiten ausgehobene Baugrube hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ist mithin ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse nicht dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob diese Festsetzungen auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Die Behauptung der Kläger, die Vorhaben würden eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück haben, hat bereits das Verwaltungsgericht aus unterschiedlichen Gründen zurückgewiesen. Es hat die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bausenate des Oberverwaltungsgericht zu diesem seltenen Fall einer rücksichtslosen Bebauung zitiert, den maßgeblichen Obersatz wiedergegeben und den Sachverhalt darunter in nicht zu beanstandender Weise subsumiert. Wenn die Kläger gleichwohl vorbringen, die Vorhaben wirkten trotz ihrer Staffelung am Hang wie ein Hochhaus mit fünfeinhalb Geschossen, sodass sehr wohl von einer erdrückenden Wirkung auf ihr Grundstück gesprochen werden könne, liegt dieses Vorbringen angesichts der von dem Verwaltungsgericht festgestellten Entfernungen von 33 m beziehungsweise 25 m zwischen dem jeweils höchsten Punkt der Vorhaben und dem Haus der Kläger offensichtlich neben der Sache. Soweit die Kläger allein wegen der Kubatur der genehmigten baulichen Anlagen und der Zahl der zugelassenen Wohneinheiten einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO beklagen, weil insoweit die Quantität in Qualität umschlage, vermag der Senat angesichts der gestaffelten Form der vorgesehenen Bebauung im hängigen Gelände mit sechs beziehungsweise neun Wohneinheiten nicht zu erkennen, dass sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des festgesetzten Baugebiets widersprächen oder von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären. Auch die Kläger tragen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 15 Abs. 1 BauNVO nichts vor, was für das von ihnen behauptete rücksichtslose Umschlagen von Quantität in Qualität sprechen könnte. Sie behaupten insbesondere nicht, dass der Bebauungsplan die Zulassung einer entsprechenden Zahl von Wohneinheiten innerhalb eines Hauses nicht ermögliche. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Sie beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Zahl von Vollgeschossen Beweis erhoben habe. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. Abgesehen davon, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung sowie die gegebenenfalls erforderliche Auslegung einer Baugenehmigung und der zu ihr gehörenden Bauvorlagen dem Gericht obliegt und keine Tatsachenfrage betrifft, die wegen fehlender Sachkunde des Gerichts der Beantwortung durch einen Sachverständigen bedarf, wird die Zulassungsbegründung den vorstehenden Anforderungen, die an eine Aufklärungsrüge zu stellen sind, ersichtlich nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung gleichwohl eine weitere Sachverhaltsermittlung in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis eine solche Beweiserhebung vermutlich gehabt hätte und inwieweit es sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hätte, tragen die Kläger nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).