Beschluss
11 B 1643/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0117.11B1643.19.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6125/19 VG Köln gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Verbotsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6125/19 VG Köln gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 wird hinsichtlich der Verbotsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2019 nebst Zwangsgeldandrohung zu Unrecht abgelehnt. I. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das an den Antragsteller gerichtete Verbot, „Ihren Werbeanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen H. -B. für Ihre Firma ‚F. -T. T1. ‘ ohne die von mir erforderliche Erlaubnis zu Werbezwecken auf allen öffentlichen Flächen in C. H1. abzustellen“, erweist sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Verfügung ist mit hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) darauf gerichtet, dem Antragsteller jedes Abstellen des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen H. -B. auf öffentlichen Flächen in C. H1. zu verbieten. Schon die Bezeichnung als „Werbeanhänger“ lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin generell von einem Abstellen „zu Werbezwecken“ ausgeht. Dies wird durch die Ausführungen in der Begründung des Bescheids bestätigt. Dort heißt es jeweils ohne Einschränkung „Das Parken von Werbeanhängern stellt eine Sondernutzung dar“ und „Das Aufstellen Ihres Werbeanhängers ist kein Gemeingebrauch“. Dass die Antragsgegnerin im Weiteren (auch) auf konkrete Umstände des Abstellvorgangs vom 1. auf den 2. Oktober 2019 an der „W. L. “ eingeht, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine Beschränkung etwa auf ein dortiges Abstellen ist dem Tenor der Ordnungsverfügung nicht zu entnehmen. Das ausgesprochene Verbot findet in § 22 Satz 1 StrWG NRW, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, keine Stütze. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Das Abstellen des mit Werbeaufdrucken der Firma des Antragstellers versehenen Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen H. -B. stellt sich indes nicht generell als Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dar. Der Einsatz von Anhängern mit Werbeaufdruck kann den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen. Allerdings lässt sich die Frage, ob das Abstellen eines solchen Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, grundsätzlich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 - 11 A 432/17 -, NWVBl 2018, 62 (63) = juris, Rn. 27, 31; Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 11 A 2430/18 -, juris, Rn. 17, 20. Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung können unter anderem das äußere Erscheinungsbild bzw. die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs oder Anhän-gers (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Wahl des Abstellungsorts (etwa an einer stark befahrenen Straße), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung oder Ähnliches mehr sein. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 - 11 A 432/17 -, NWVBl 2018, 62 (63) = juris, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 11 A 2430/18 -, juris, Rn. 11 ff. Eine Herleitung des Tatbestands der Sondernutzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erübrigt sich nur in solchen Fällen, in denen der Anhänger bereits wegen seiner Konstruktion nicht als Transportmittel eingesetzt werden kann, sondern ersichtlich nur als mobile Werbeanlage dient oder dienen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 11 A 2430/18 -, juris, Rn. 19. Im Übrigen stellt sich das Abstellen eines Anhängers im öffentlichen Straßenraum unabhängig davon, ob es zu Werbezwecken erfolgt, als Sondernutzung dar, wenn es über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 11 A 2430/18 -, juris, Rn. 13. Nach diesen Maßstäben kommt eine Sondernutzung vorliegend nur aufgrund objektiver Anhaltspunkte in konkreten Einzelfällen (oder bei einem Abstellen für mehr als zwei Wochen) in Betracht. Der mit dem amtlichen Kennzeichen H. -B. versehene Anhänger des Antragstellers ist aufgrund seiner Konstruktion geeignet, als Transportmittel eingesetzt zu werden. Davon, dass er ersichtlich nur als mobile Werbeanlage dient oder dienen kann, kann keine Rede sein. Deshalb stellt sich nicht jeder Verkehrsvorgang bzw. jedes Abstellen im öffentlichen Raum als Sondernutzung dar. Dass der Anhänger, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, aufgrund der Werbeaufdrucke geeignet ist, auch Werbezwecken zu dienen, reicht nicht aus. Mit dem vom Verwaltungsgericht ferner angeführten Umstand, dass die Beteiligten schon häufiger darüber gestritten hätten, ob ein konkretes Abstellen aufgrund eines überwiegenden Werbezwecks als Sondernutzung zu qualifizieren gewesen sei, kann die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ebenfalls nicht begründet werden. Denn eine Sondernutzung kann sich nur im Einzelfall ‑ etwa durch besonders auffälliges Parken des Anhängers an exponierter und vom Betriebssitz in deutlicher Entfernung liegenden Stelle ‑ ergeben. Insofern mag die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Anhänger in der oben beschriebenen Art abgestellt wurde, für diesen konkreten Einzelfall Sondernutzungsgebühren festsetzen oder im Wege des Sofortvollzugs einschreiten. Die Regelung in der Ordnungsverfügung kann derartige Abstellvorgänge jedenfalls nicht erfassen. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung ist anzuordnen, weil es mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung an einer sofort vollziehbaren Grundverfügung i. S. d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).