Beschluss
9 A 950/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0123.9A950.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 1. Eine Zulassung der Berufung wegen der in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kommt nicht in Betracht. Die Berufungszulassungsgründe in Asylverfahren sind in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG abschließend normiert und der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dort nicht vorgesehen. 2. Der ferner geltend gemachte Begründungsmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) ist nicht dargelegt. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Den Entscheidungsgründen kommt eine doppelte Aufgabe zu. Sie sollen zum einen die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe diese doppelte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, also den Beteiligten, aber auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 4 A 4445/18.A -, juris Rn. 13; vgl. auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 217. Ausgehend von diesen Maßstäben ist für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich. Die Antragsbegründung rügt, dem Urteil fehle die erforderliche Begründung, weil das Verwaltungsgericht auf die Gründe des im Verfahren der Eltern und des minderjährigen Bruders ergangenen - und ebenfalls am 8. Februar 2019 zugestellten - Urteils vom selben Tag (13a K 8190/17.A) Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen hat. Dies allein führt indessen nicht auf einen Begründungsmangel. Eine Bezugnahme auf andere Entscheidungen, durch die eigene, sonst erforderliche Darlegungen in dem Urteil ersetzt werden, ist über die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (insbesondere § 77 Abs. 2 AsylG; § 117 Abs. 5 VwGO) hinaus entgegen der den Ausführungen des Klägers wohl zugrunde liegenden Annahme nicht ausgeschlossen. Bei einer Bezugnahme auf eine in einem anderen gerichtlichen Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung muss allerdings sichergestellt sein, dass jene andere Entscheidung den Beteiligten bekannt ist oder spätestens mit der Zustellung des Urteils bekannt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 30, juris Rn. 8; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 228. Einen Verstoß gegen dieses Erfordernis, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen durch erneute Zustellung des die Bezugnahme enthaltenden Urteils geheilt werden kann, legt die Antragsbegründung nicht dar. Inhaltlich kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt. Insofern gilt nichts anderes als für den in § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 A 1619/19.A -, juris Rn. 5 ff., m. w. N. Entscheidend ist, ob sich das Gericht in den Entscheidungsgründen mit den geltend gemachten Ansprüchen sowie den im Verfahren ggf. vorgetragenen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Eine bloße Bezugnahme würde dem Begründungserfordernis daher insbesondere dann nicht genügen, wenn das Vorbringen des Klägers in wesentlicher Hinsicht von dem Sachvortrag abweichen oder sonstwie ergänzt worden sein sollte. Geht das Gericht auf diesen weiteren Vortrag nicht gesondert ein, kann dies auf einen auch in Verfahren der vorliegenden Art nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rügefähigen Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes (§ 138 Nr. 3 VwGO) oder Begründungsmangels (§ 138 Nr. 6 VwGO) schließen lassen. Dass hier eine solche Fallgestaltung vorliegen könnte, ergibt sich aus der Antragsbegründung indessen nicht. Das in Bezug genommene Urteil verhält sich zu sämtlichen hier auch vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen. Die von den Eltern des erst im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenen Klägers geltend gemachte Konversion zum Christentum sowie eine etwaige Gruppenverfolgung und die Zumutbarkeit einer Rückkehr auch mit Blick auf die wirtschaftlichen Bedingungen hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Heimatregion der Eltern, der Autonomen Region Kurdistan-Irak, geprüft. Der Kläger legt nicht dar, dass sich in seinem Fall darüber hinausgehende, flüchtlingsrechtlich relevante Fragen gestellt hätten, auf die das Verwaltungsgericht hätte gesondert eingehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.