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Beschluss

13 B 74/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.13B74.20.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der durch die Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Zuweisung des Abstellgleises 108 in der von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Betriebsstelle C. -H. für die im Beschwerdeverfahren allein streitigen Zeiträume vom 31. Januar 2020 (0:00 Uhr) bis zum 9. März 2020 (23:59 Uhr) und vom 10. April 2020 (0:00 Uhr) bis zum 17. Mai 2020 (23:59 Uhr) auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. 1. Es bleibt offen, ob als Rechtsgrundlage für den durch die Antragstellerin geltend gemachten Anordnungsanspruch allein Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2177 der Europäischen Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307, S. 1) – DVO (EU) 2017/2177 – heranzuziehen ist. Nach der Rechtsauffassung des Senats ist dies jedenfalls in den Fällen zweifelhaft, in denen die Zuweisung von Kapazität einen Eingriff in bereits bestehende Nutzungsrechte Dritter notwendig macht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2019 – 13 B 1261/19 und 13 B 1262/19 –, jeweils juris, Rn. 3 ff. Die durch den Senat hierfür angeführten Gründe greifen unter den gegebenen Umständen zwar nicht in vollem Umfang durch, weil Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ein Konflikt zwischen zwei miteinander nicht vereinbaren Anträgen um eine noch nicht zugewiesene Kapazität ist, auch wenn die Beigeladene zu 1) nach Abschluss des Vorabprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG – BK 10-19-0224_Z – die im Streit stehende Kapazität an die Beigeladene zu 2) vergeben hat. Aber auch unabhängig hiervon ist zumindest fraglich, ob der Unionsgesetzgeber mit den nur rudimentären Bestimmungen in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3 i.V.m. Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 unbeschadet des Rechtscharakters einer Durchführungsverordnung eine aus sich heraus vollziehbare Vollregelung geschaffen hat, die die in Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343, S. 32) in der zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 (ABl. L 295, S. 69) geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften – hier § 13 Abs. 5 ERegG – vollständig ersetzen soll. Nicht geklärt ist zudem die sich ggf. hieran anschließende Frage, ob für die Bestimmung der der Antragsgegnerin für ein „Tätigwerden“ nach § 13 Abs. 5 ERegG zustehenden Befugnisse auf die allgemeinen Vorschriften in Kapitel 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes zurückgegriffen werden könnte bzw. in welchem Verhältnis das in § 13 Abs. 5 ERegG geregelte Beschwerdeverfahren zu den dort insbesondere in §§ 73, 68 ERegG geregelten Kontrollbefugnissen der Antragsgegnerin steht. 2. Die vorstehend aufgeworfenen Fragen können einer Klärung im – ggf. als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführenden – Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn unabhängig von ihrer Beantwortung sind mit dem Beschwerdevorbringen keine Umstände aufgezeigt oder für den Senat ersichtlich, die in der Sache einen für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderlichen Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Zuweisung der im Streit stehenden Kapazität begründen könnten. Ein solcher ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin insbesondere nicht aus der allein oder ggf. ergänzend bei einer Entscheidung nach § 13 Abs. 5 ERegG heranzuziehenden Vorschrift des Art. 14 DVO (EU) 2017/2177. Dieser bestimmt, dass die Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Entscheidung, die sie gegebenenfalls trifft, um einen angemessenen Teil der Kapazität dem Antragsteller zuzuweisen, mindestens, aber auch nur soweit von Belang, die folgenden Elemente berücksichtigt: - vertragliche Verpflichtungen und die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle anderer betroffener Nutzer der Serviceeinrichtung; - das Gesamtvolumen der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Serviceeinrichtung; - die von anderen betroffenen Nutzern getätigten Investitionen in die Einrichtung; - die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen, um dem Bedarf anderer betroffener Nutzer gerecht zu werden, darunter auch Alternativen in anderen Mitgliedstaaten bei internationalen Zugverbindungen; - die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des Betreibers der Serviceeinrichtung; - Zugangsrechte für Anschlussinfrastruktur. Die hiernach bei einer Entscheidung zu berücksichtigenden Elemente stehen im Ausgangspunkt gleichrangig nebeneinander und sind nicht in einem abschließenden Sinne zu verstehen („mindestens“). Hieraus folgt, dass der Antragstellerin nicht allein deshalb ein Rechtsanspruch auf Zuweisung der begehrten Kapazität erwächst, weil nach Maßgabe des 2. Spiegelstrichs auch das Gesamtvolumen der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Serviceeinrichtung berücksichtigt werden muss und – vorliegend – der Beigeladenen zu 2) bereits fast sämtliche Abstellkapazitäten der Betriebsstelle C. -H. zugewiesen sind. Auch in diesem Fall hat die Antragsgegnerin vielmehr nach dem durch Art. 14 DVO (EU) 2017/2177 vorgegebenen Entscheidungsprogramm eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen, ohne dass das Ergebnis dieser Ermessensentscheidung notwendig vorbestimmt wäre. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit ihrem in der Hauptsache angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2019 – BK10-19-0225_Z – zugunsten der Antragstellerin in ihre Abwägung eingestellt, dass der Beigeladenen zu 2) fast sämtliche Abstellkapazitäten der Betriebsstelle C. -H. zugewiesen sind. Sie hat diesem Umstand aber für die hier im Streit stehenden Zeiträume deshalb kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, weil die Beigeladene zu 2) aufgrund von Bauarbeiten an der benachbarten Betriebsstelle C. -S. einen Teil der ihr dort zugewiesenen Abstellkapazitäten in der Netzfahrplanperiode 2019/2020 nicht nutzen kann und damit ein entsprechender Ausweichbedarf entstanden ist. Sie hat zudem angeführt, dass der Umfang der der Beigeladenen zu 2) insgesamt zugewiesenen Kapazität dadurch relativiert wird, dass die Beigeladene zu 2) als bundesweit tätiges Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung umfangreicher Personenfernverkehre einen ungleich höheren Bedarf an Abstellkapazität aufweist. Diese und die weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen überschreiten den der Antragsgegnerin zustehenden Ermessensspielraum aller Voraussicht nach nicht, zumal die Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen jedenfalls teilweise erfolgreich gewesen ist. Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung der begehrten Kapazität ist schließlich auch nicht schon mit dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin zu einem etwaigen diskriminierenden Charakter der durch die Beigeladene zu 1) in ihren Benutzungsbedingungen festgelegten Vorrangkriterien bzw. einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Koordinierungsverfahrens glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Vorwürfe der Antragstellerin zutreffend wären, ergäbe sich hieraus noch nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass das im Streit stehende Abstellgleis zwingend der Antragstellerin zuzuweisen wäre, weil es sich dabei um die einzige rechtmäßige Regulierungsentscheidung handelte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.