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Beschluss

4 B 1751/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.4B1751.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.12.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.12.2019 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden ist. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 B 1416/18 –, juris, Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146, Rn. 13d (Stand: 37. EL Juli 2019). Der angegriffene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Antragsteller zumindest am 12.12.2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete demnach spätestens am Montag, dem 13.1.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung der ordnungsgemäß beim Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Eine Begründung der Beschwerde ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht deshalb entbehrlich, weil mit der Beschwerde der erstinstanzliche Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt wird. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es. In der Beschwerdeschrift war der Bevollmächtigte selbst noch zutreffend davon ausgegangen, dass es einer ‒ für einen gesonderten Schriftsatz angekündigten ‒ Begründung bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.