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Urteil

1 A 992/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.1A992.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2013 verpflichtet, die Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt des am 27. September 2011 in seinem häuslichen Briefkasten vorgefundenen anonymen Schreibens als einem Dienstunfall gleichzusetzendes Ereignis anzuerkennen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert. Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2013 verpflichtet, die Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt des am 27. September 2011 in seinem häuslichen Briefkasten vorgefundenen anonymen Schreibens als einem Dienstunfall gleichzusetzendes Ereignis anzuerkennen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein 1964 geborener Bundesbeamter, begehrt die Anerkennung zweier Ereignisse aus dem Jahr 2011 als Dienstunfälle oder als diesen gleichzusetzende Ereignisse. Von 1981 bis 1998 war er bei der Deutschen Bundespost bzw. bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigt und hatte zuletzt das Amt eines Postobersekretärs inne. Im Januar 1998 wurde er nach einem 1997 erlittenen Verkehrsunfall wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Zum 1. September 1999 wurde der Kläger unter Übernahme in den mittleren Binnenzolldienst des Bundes im Amt eines Zollobersekretärs reaktiviert. Er war nach verschiedenen Abordnungen seit dem 1. Januar 2005 als Beamter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben tätig, und zwar seit Juni 2005 im Amt eines Regierungshauptsekretärs. Nach der Reaktivierung und insbesondere ab dem Jahr 2005 kam es wiederholt zu Konflikten sowohl mit seinem Dienstherrn als auch mit Kolleginnen bzw. Kollegen. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 25. August 2009 bis zum 29. September 2009 in stationärer Behandlung der F. Klinik B. , einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik, Neurologie. Der vom Kläger vorgelegte Arztbericht vom 11. November 2009 gibt als Diagnosen u. a. eine "Mittelgradige depressive Episode" und eine "Somatisierungsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes" an. Im Rahmen der Anamnese werden in dem Bericht namentlich ein Mobbing-Konflikt mit einem Mitarbeiter einer Sicherheitsfremdfirma bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie ein Konflikt mit dem Dienstherrn um amtsangemessene Beschäftigung beschrieben. Der Kläger habe u. a. angegeben, er kämpfe seit vier Jahren gegen Windmühlen, weil er keine angemessene Beschäftigung bekomme. Er befinde sich deswegen in einem ständigen Konflikt mit seinem Arbeitgeber. Der Hausarzt des Klägers, Dr. M. , berichtete in einem Arztbrief vom 22. Februar 2012 u. a. darüber, dass ihn der Kläger am 4. Juli 2011 wegen persistierender Oberbauchschmerzen in seiner Praxis aufgesucht habe. Er, der Arzt, sei von einer Gastritis ausgegangen und habe den Kläger entsprechend behandelt. Unter dem 28. Juli 2011 beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn die Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes, an dem er mittwochs bis freitags seinen Dienst verrichten könne. In diesem Antrag war u. a. ausgeführt: „Außerdem würde ich nicht mehr täglich im Dienstgebäude anwesend sein und somit mit meiner Anwesenheit für ‚Unruhe‘ sorgen. Die verbalen Angriffe einzelner Kolleginnen/Kollegen schadet meiner Gesundheit.“ Am dem 22. September 2011 richtete die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in der Privatwohnung des Klägers antragsgemäß einen häuslichen Telearbeitsplatz ein. Unter dem 28. September 2011 bat der Kläger, seine Telearbeit auf fünf Tage wöchentlich auszudehnen, weil es ihm nicht mehr zumutbar sei, das Dienstgebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in C. zu betreten. Hierzu wies er auf einen ihm am Vortag unter seiner häuslichen Adresse zugegangenen Brief mit folgendem Inhalt hin: „ N. S. , Wenn du verdammter, dreckiger, stinkender kleiner Drecksack weiterhin die Kolleginnen und Kollegen der Bundesanstalt und insbesondere die der Sparte OP terrorisierst bzw. sie wegen kleinerer Fehler bei der Spartenleiterin OP anscheißt, machen wir Dich richtig platt.“ Das ist so sicher, wie das Amen in der Kirche. Die Anti-S. -Fraktion PS: Du Sau, wasch Dich mal anständig. Du stinkst wie eine Kuh aus dem Arsch.“ Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben genehmigte den Erweiterungsantrag unter dem 30. September 2011, zunächst befristet für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. November 2011. Der ab dem 14. November 2011 dienstunfähig erkrankte Kläger bat unter dem 23. November 2011 um eine Verlängerung, die bis zum 31. Dezember 2011, später erneut noch bis zum 31. März 2012 gewährt, wegen der fortdauernden Dienstunfähigkeit aber nicht mehr genutzt wurde. Nach seinen Angaben erhielt der Kläger am 28. Dezember 2011 unter der häuslichen Adresse einen weiteren Brief mit folgendem Inhalt: „Hallo N. S. , die Anti-S. -Fraktion (ARF) wünscht Dir ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das Jahr 2012. Möge es so sein, wie zur Zeit: ‘Die Kolleginnen und Kollegen haben ruhe vor Dir.’ Wir hoffen es bleibt so. Deine ARF“ (Erst) Unter dem 23. August 2012 erstattete der zu diesem Zeitpunkt immer noch dienstunfähige Kläger auf dem betreffenden Formblatt eine Dienstunfallmeldung zu den Ereignissen von September und Dezember 2011. Unter Angabe des 27. September 2011, 16.00 Uhr, und des 28. Dezember 2011, 15.00 Uhr, als Unfallzeitpunkte bezog er sich den Unfallhergang betreffend auf den „Erhalt von Drohbriefen aus dem Kollegenkreis“ und fügte Kopien der computergefertigten Briefe, die den oben genannten Inhalt hatten, als Anlage bei. Das durch Anzeige bei der Polizei eingeleitete Ermittlungsverfahren sei durch die Staatsanwaltschaft C. unter dem 16. Januar 2012 eingestellt worden, da ein Täter nicht habe ermittelt werden können. Als verletztes Körperteil und Art der Verletzung gab der Kläger in seiner Unfallmeldung an: „Psychosomatik, Magen, Kopf“. Er fügte dazu u. a. die nachfolgend bezeichneten Berichte bzw. Bescheinigungen bei. Der (erst)behandelnde Allgemeinmediziner Dr. M. , berichtete in seinem schon erwähnten Arztbrief vom 22. Februar 2012, beim Kläger seien am 10. November 2011 erneut persistierende Oberbauchschmerzen (Gastritis) aufgetreten, die behandelt worden seien. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang von Drohungen und „Mobbing“ am Arbeitsplatz berichtet. Ein Zusammenhang zwischen den Vorfällen am Arbeitsplatz und den Magenbeschwerden sei vermutet worden. Der Diplom-Psychologe und Psychologische Psychotherapeut I. -K. T. bescheinigte unter dem 8. Februar 2012, dass sich der Kläger seit dem 27. Oktober 2009 bei ihm in ambulanter Psychotherapie befinde. Diese sei im September 2010 unterbrochen worden, da es dem Kläger im Sinne einer Stabilisierung merklich besser gegangen sei. Nach Vorkommnissen am Arbeitsplatz sei es zu einer akuten Dekompensation gekommen, wonach der Kläger seit Januar 2012 erneut psychotherapeutische Sitzungen aufgesucht habe. Aufgrund der vorliegenden Symptomatik und der sich zuspitzenden Arbeitsplatzproblematik habe sich der Zustand des Klägers nun massiv verschlechtert. Allein durch ambulante Behandlung könne eine ausreichende Stabilisierung des Klägers derzeit nicht erreicht werden; ein stationärer Aufenthalt von drei bis vier Wochen sei dringend indiziert. In der Zeit vom 7. März 2012 bis zum 3. April 2012 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung erneut in der F. Klinik in B. . Der Abschlussbericht vom 10. April 2012, der der Unfallmeldung ebenfalls beigefügt war, enthält die Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F 33.1“ sowie „Anpassungsstörungen F43.2“. Im Rahmen der „Aktuelle(n) Anamnese“ ist u. a. ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz aufgenommen worden. Er habe sich bereits 2009 „wegen der gleichen Angelegenheit“ in stationärer Behandlung dieser Klinik befunden. Vor dem Hintergrund der Ende 2011 empfangenen Drohbriefe habe er heftige Schlafstörungen mit Albträumen und Magenschmerzen entwickelt und könne mit der Situation nicht mehr umgehen, zumal ihm auch seine Vorgesetzten Hilfe verweigert hätten. Er sei seit November 2011 krankgeschrieben und mache sich Sorgen um seine Zukunft. Im Abschnitt „Therapie und Verlauf“ heißt es (sinngemäß) weiter: Für den Kläger sei ein intensives multimodales Therapieprogramm erstellt worden. Der Fokus habe auf den Interaktionsmustern des Patienten gelegen. Der Kläger erlebe immer wieder, dass Andere ihn nicht beachteten, wegschickten oder angriffen. Er selbst erlebe sich Anderen gegenüber als zunächst offen und hilfsbereit, dann als verletzt-vorwurfsvoll in Reaktion auf Nicht-Beachtung oder Aggression. Der Kläger habe erkennen können, dass er Andere gegen sich aufbringe, wenn er sich bei Dritten über empfundene Kränkungen beschwere. Die teilweise übergriffige Art seiner Versuche, einen positiven Kontakt aufzubauen, und die problematische Seite seiner gekränkt-vorwürfigen Reaktion auf empfundene Ablehnung hätten noch nicht vermittelt werden können. Unter der gesamten Therapie hätten sich Stimmung und Antrieb aber soweit gebessert, dass der Kläger in ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können. Der Patient erscheine weiterhin arbeitsunfähig; eine innerbetriebliche Umsetzung werde für notwendig erachtet. In der Zeit vom 3. bis 31. Juli 2012 befand sich der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung in einer stationären REHA-Maßnahme in der Klinik I1. . Berichte über diesen Aufenthalt reichte er nicht zu den Akten. Er erwähnte diese Maßnahme auch im Rahmen der anamnestischen Befragung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht. Auf Veranlassung des Dienstherrn ergänzte der Kläger unter dem 22. November 2012 seine Angaben in der Unfallanzeige (u. a.) wie folgt: Am 27. September 2011, dem Tag des Erhalts des ersten Briefs, habe er seinen Dienst (im Dienstgebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) um 15.30 Uhr beendet. Den Brief habe er um 16.00 Uhr seinem Hausbriefkasten entnommen. Am 28. Dezember 2011, als er den zweiten Brief erhalten habe, sei er wegen der (nach einem Urlaub „Ende Oktober 2011“ und nachfolgender kurzzeitiger Wiederaufnahme des Dienstes) seit dem 14. November 2011 bescheinigten Dienstunfähigkeit nicht im Dienst gewesen. Mit Bescheid vom 29. Juli 2013 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte den Antrag des Klägers, die Ereignisse vom 27. September 2011 und vom 28. Dezember 2011 als Dienstunfälle anzuerkennen, ab. Ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge bestehe (insoweit) nicht. Zur Begründung wurde im Kern angeführt, die angezeigten Schadensereignisse seien nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Bei dem ersten Ereignis habe der Kläger im Zeitpunkt der Entnahme des Briefs aus dem Briefkasten seinen Dienst schon beendet gehabt. Im Zeitpunkt des zweiten Ereignisses sei er dienstunfähig erkrankt, also ebenfalls nicht im Dienst gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, der erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst sei gegeben. Die Drohbriefe stammten aus dem Kollegenkreis und hätten ersichtlich das Ziel verfolgt, ihn von seinem Arbeitsplatz "wegzumobben". Dass die Briefe in den häuslichen Briefkasten eingeworfen worden seien, sei insofern unerheblich, zumal er über einen häuslichen Telearbeitsplatz verfügt habe. Die eingetretene Gesundheitsstörung könne konkret den angeführten Schadensereignissen zugeordnet werden. Ergänzend verwies der Kläger auf § 31 Abs. 4 BeamtVG; zumindest dieser sei hier einschlägig. Die Bundesfinanzdirektion Mitte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für einen Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG lägen nicht vor. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Schadensereignisse weder im Dienst noch am Dienstort befunden. Auf § 31 Abs. 4 Satz BeamtVG könne sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Mit dem Inhalt der Briefe werde er nicht in seiner Eigenschaft als Beamter und auch nicht im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen. Schließlich könne auch eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellende Ursächlichkeit des Inhalts der Briefe für die beim Kläger bestehende Erkrankung nicht angenommen werden. Die im vorliegenden Verfahren beigebrachten Bescheinigungen belegten, dass der Kläger auch schon im Jahre 2009 wegen vergleichbarer psychischer Probleme in fachärztlicher Behandlung gewesen sei. Der Kläger hat am 23. Januar 2014 Klage erhoben. Er hat weiterhin geltend gemacht, dass es für die Einordnung der streitbefangenen Ereignisse als Dienstunfall nicht darauf ankomme, ob er zu den betreffenden Zeitpunkten im Dienst gewesen sei. Abgesehen davon, dass er wegen des Telearbeitsplatzes auch dienstliche Post aus dem häuslichen Briefkasten habe nehmen müssen, müsse die erstrebte Anerkennung jedenfalls auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 BeamtVG erfolgen. Mit den anonymen Schreiben als jeweils plötzliche Vorfälle sei er einzig und allein aufgrund seiner dienstlichen Stellung bzw. Beamteneigenschaft angegriffen worden. Die verbalen Angriffe und Drohungen seien auch ursächlich für die von ihm seitdem geklagten gesundheitlichen Beschwerden gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2013 zu verpflichten, den Erhalt der Schmähbriefe im September und Dezember 2011 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt: Auch ein sog. Vergeltungsangriff bzw. -unfall nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG liege nicht vor. Bei der Entnahme von Briefen aus dem der Wohnung zugehörigen Briefkasten fehle es an der für die Annahme einer realen Gefahr erforderlichen objektiven Gefährdungslage in Richtung auf einen Körperschaden. Diese setze eine – hier fehlende – unmittelbare räumlich-zeitliche Nähebeziehung zwischen Angreifer und Angriffsobjekt voraus. Der Erhalt der Briefe sei im Übrigen hinsichtlich des Schadenseintritts lediglich als „Gelegenheitsursache“ zu werten, so dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeführten Ereignissen und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden des Klägers fehle. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es lasse sich – was zu Lasten des Klägers gehe – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die „Schmähbriefe“ aus September und Dezember 2011 zumindest eine wesentliche Mitursache für die im Anschluss beim Kläger aufgetretenen psychische Dekompensation gewesen seien. Sie seien in Würdigung der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen, namentlich des Berichts der F. Klinik aus dem Jahre 2009, nicht annähernd gleichbedeutend mit den hier im Vordergrund stehenden persönlichen Anlagen des Klägers, die sicher als die wesentliche Ursache für seine Erkrankung zu bewerten seien. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. August 2016 gegen dieses Urteil die Berufung des Klägers zugelassen. Der Senat hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2018 die Zeugin C1. , Direktorin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, zu Art und Inhalt der dienstlichen Aufgaben des Klägers im zeitlichen Vorfeld des Zugangs des anonymen Schreibens vom 27. September 2011 vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Nach Vertagung hat der Senat unter dem 7. Februar 2019 beschlossen, zu der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen den Ereignissen vom 27. September 2011 bzw. vom 28. Dezember 2011 und den danach beim Kläger aufgetretenen psychosomatischen/psychischen Beschwerden ein Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. S1. , St. S2. -Hospital U. , einzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 7. Februar 2019 verwiesen. Der Sachverständige hat unter dem 5. November 2019 ein schriftliches psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten zu den Beweisfragen erstattet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht. Zur Begründung seiner Berufung bezieht sich der Kläger zunächst auf sein Vorbringen erster Instanz einschließlich aller nicht erledigten Beweisantritte. Daneben verweist er auf Aussagen in dem von ihm in das Verfahren eingeführten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. med. T1. vom 9. April 2015, das dieser im Auftrag des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers als Regierungshauptsekretär erstattet hatte. Die dortigen Aussagen seien für das dienstunfallrechtliche Verfahren ebenfalls von Bedeutung. Das gelte vor allem insofern, als der Gutachter ausgeführt habe, dass es sich bei den in Rede stehenden Briefen um drastische ehrverletzende anonyme Schreiben handele, die für jeden, also auch einen selbstbewussten und psychisch robusten Empfänger, eine erhebliche Belastung darstellen würden. Unabhängig davon stütze das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S1. ebenfalls die Auffassung, dass auch bei Einbeziehung einer etwaigen Prädisposition des Klägers vom Vorliegen eines Dienstunfalles ausgegangen werden müsse. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnisnahme von den Briefen und der bei dem Kläger seinerzeit aufgetretenen psychischen Kompensation sei im Sinne einer wesentlichen Ursache gegeben. In der Terminologie des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung hätten die Briefe zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung geführt. Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalles seien ebenfalls erfüllt. Es stünden plötzliche, auf äußerer Einwirkung beruhende, örtlich und zeitlich bestimmbare und auch in Ausübung des Dienstes eingetretene Ereignisse in Rede, die zu einem Körperschaden geführt hätten. Der Kläger beantragt , das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2013 zu verpflichten, die Kenntnisnahme vom Inhalt der am 27. September 2011 und am 28. Dezember 2011 in seinem, dem klägerischen, häuslichen Briefkasten vorgefundenen anonymen Schreiben als Dienstunfälle oder als diesen gleichzusetzende Ereignisse anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Die Klage könne unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte Erfolg haben. Weder habe es sich um Unfälle im Dienst gehandelt noch hätten Angriffe wegen der Beamteneigenschaft oder des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens vorgelegen. Eine als wesentlich zu bewertende Ursächlichkeit der Unfallereignisse für die beim Kläger aufgetretenen Körperschäden lasse sich jedenfalls wegen in beachtlicher Weise verbleibender Unsicherheiten nicht feststellen. Das zunächst beigezogene schriftliche Gutachten des Dr. T1. sei zu einer anderen Gutachtenfrage (Dienstfähigkeit) eingeholt worden. Davon abgesehen liefere es für die sich hier stellenden Kausalitätsfragen keine verwertbaren bzw. geeigneten Erkenntnisse. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten reiche als Grundlage für eine Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Unfallfolge ebenfalls nicht aus. Es erbringe nicht den vollen Beweis, wobei der betroffene Beamte die materielle Beweislast trage. Dieser habe dementsprechend die Folgen einer etwaigen Unaufklärbarkeit bestimmter Tatsachen zu tragen. Die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. S1. enthalte – auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in der letzten mündlichen Verhandlung – beachtenswerte Einschränkungen, und zwar vor allem mit Blick darauf, dass für manche Zeiträume nur anamnestische Angaben des Klägers vorlägen. Es sei etwa festgehalten, dass der Kläger nicht "offen" sondern "interessengeleitet" berichtet habe und zum Teil auch "kaum auskunftsbereit" gewesen sei. Es stelle sich insofern auch nach Auffassung des Sachverständigen die Frage, ob der Kläger eventuell für die gutachterliche Beurteilung bedeutsame Informationen zurückgehalten habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der letzten mündlichen Verhandlung und namentlich der dortigen Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S1. wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung desSenats vom 30. Januar 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (8 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die zulässige Klage des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 27. September 2011 als einem Dienstunfall gleichzusetzenden Ereignisses. Insoweit ist der ablehnende Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO (dazu I.). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung auch des Ereignisses vom 28. Dezember 2011 als Dienstunfalloder damit gleichzusetzendes Ereignis besteht dagegen nicht (dazu II.). I. Der Kläger hat am 27. September 2011 zwar keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erlitten (dazu 1.). Jedoch ist er Opfer eines Angriffs im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geworden (dazu 2.). 1. Der Kläger hat die geltend gemachte gesundheitliche Schädigung nicht durch einen Dienstunfall erlitten. Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG– hier anwendbar in der (für diese Vorschrift ab dem 1. Juli 2009 und bis zum 10. Januar 2017 gültigen) Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010, BGBl. I S. 150 – ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Ereignis vom 27. September 2011 (Kenntnisnahme des Klägers von dem an diesem Tag erhaltenen Schmäh- und Drohbrief) erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil es nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dieses Tatbestandsmerkmal dient der Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Risikosphäre in Bezug auf Unfallereignisse von Beamten unter Berücksichtigung der Beherrschbarkeit der Risiken. Es verlangt für den Begriff des Dienstunfalls eine besondere – kausale und teleologische – Verknüpfung zwischen dem Dienst und dem stattgefundenen Unfallereignis. Dazu genügt nicht jeder ursächliche Zusammenhang, sondern es muss eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen. Eine solche ist namentlich dann gegeben, wenn sich der Unfall am konkreten Dienstort, an dem der betroffene Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, und während der (für ihn geltenden) Dienstzeit verwirklicht. In diesem räumlich-zeitlichen Risikobereich sind Unfallrisiken grundsätzlich unabhängig davon dem Dienstherrn zuzurechnen, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, ihrerseits dienstlich geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016– 2 C 17.16 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Übt ein Beamter – wie zu dem fraglichen Zeitpunkt der Kläger – seine Dienstaufgaben (teilweise) außerhalb der Dienststelle und außerhalb der „regelmäßigen Arbeitszeit“ aus, kommt es zunächst darauf an, ob er die Wahl hatte, seinen Dienst in einem von seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellten Dienstzimmer oder andernorts auszuüben. Es ist nämlich grundsätzlich nicht in das Belieben des Beamten gestellt, den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Dienstherrn zu erweitern. Hatte der Beamte die Wahl, so kommt Dienstunfallschutz nur dann in Betracht, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Hierzu ist entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssen die wesentliche objektive Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet. Die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebliche Prägung erfahren. Auch dann, wenn der Beamte Arbeitszeit und Arbeitsort in Eigeninitiative weitgehend selbst bestimmen darf, muss die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d.h. sie muss typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 –, juris, Rn. 10, 13 f. Ist der Beamte beispielsweise am Unfalltag dienstunfähig erkrankt und deswegen an diesem Tag insgesamt von der Dienstleistungspflicht befreit, so ist der Unfall zweifellos nicht „in Ausübung des Dienstes“ eingetreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 14. Für die zweite Tatbestandsvariante der Norm („infolge des Dienstes“), gelten die angeführten Grundsätze im Prinzip entsprechend. Diese Variante zielt auf Fälle, in denen die den Schaden verursachende Kausalkette in Gang gesetzt wurde, während der Beamte (noch) im Dienst war, diese Kette aber erst ihr Ende fand, nachdem der Beamte seinen Dienst abgeschlossen hatte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 – 2 C 136.67 –, juris, Rn. 25 (noch zu § 135 Abs. 1 BBG a. F.), und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 14; ferner etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt (Stand: Dezember 2019), Teil D, § 31 Rn. 56. Hiervon ausgehend ist das streitgegenständliche Ereignis vom 27. September 2011 nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Als der Kläger an diesem Tag die in dem zu seiner Privatwohnung gehörenden Briefkasten eingelegte Post entnahm und vom Inhalt des an ihn gerichteten anonymen Schmäh- und Drohbriefs Kenntnis nahm, befand er sich nicht (mehr) im Dienst. Am 27. September 2011, einem Dienstag, hatte der Kläger den im Rahmen alternierender Telearbeit an der Dienststelle (und nicht zu Hause) geleisteten Dienst ausweislich der Zeiterfassung über das Verlassen des Dienstgebäudes um 15.14 Uhr beendet. Nach seinen Angaben hat er den Brief um 16.00 Uhr im Briefkasten aufgefunden. Vor diesem Zeitpunkt kann er daher vom Inhalt des Briefes keine Kenntnis genommen haben. Dass die schon erstinstanzlich und erneut im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung des Klägers zutrifft, es habe zu seinen dienstlichen Aufgaben und Pflichten an seinem Telearbeitsplatz gehört, den privaten Hausbriefkasten auch außerhalb von Dienstzeiten und einschließlich der Tage, an denen er bereits an der Dienststelle Dienst geleistet hatte, nach dienstlicher Post durchzusehen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger hat weder eine entsprechende Anweisung seines Dienstherrn vorgelegt noch ergeben sich aus der Personalakte oder der Aussage der Zeugin C1. in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2018 irgendwelche Anhaltspukte in dieser Richtung. Die Zeugin hat sich nicht konkret erinnern können, auf welchem Weg der Kläger während seiner Telearbeit die Arbeitsaufträge erhalten hat. Sollte die behauptete Vorgehensweise des Klägers auf einem eigenen Entschluss beruht haben, wäre dies hier unerheblich. Der Kläger hätte in diesem Fall nämlich die dienstunfallrechtliche Risikosphäre seines Dienstherrn eigenmächtig zu dessen Lasten erweitert. In Übrigen waren der in Rede stehende Brief und sein Umschlag äußerlich nicht als (etwaige) Dienstpost erkennbar. Das Ereignis ist auch nicht infolge des Dienstes eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kausalkette des schädigenden Ereignisses mit einem dienstlichen Bezug schon in Gang gesetzt war, als der Kläger sich am 27. September 2011 noch im Dienst befand. Es ist insbesondere auch weder bekannt noch kann ermittelt werden, wann das mit einfachem Brief versandte anonyme Schreiben abgesandt wurde (innerhalb oder außerhalb von Dienstzeiten). Weiter gibt es – wie schon angeführt – auch keinen Anhalt dafür, dass es über die Dienstpost versandt wurde. Der Umschlag war vielmehr, wie aus der in den Akten befindlichen Kopie erkenntlich, mit einer Briefmarke versehen. Es fehlt auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass es für den Absender des Schreibens relevant war, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Versendung (noch) im Dienstgebäude aufhielt. 2. Der Kläger hat am 27. September 2011 aber einen so genannten "Vergeltungsangriff" (in der Kommentarliteratur auch "Vergeltungsunfall" genannt) im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erlitten, dessen Anerkennung durch die Beklagte er wie bei einem Dienstunfall verlangen kann. Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 12 und 15; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2007– 3 B 04.2722 –, juris, Rn. 58. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalbseines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Diese Voraussetzungen sind hier in der ersten Variante erfüllt. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG stellt gegenüber § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG einen eigenständigen Tatbestand dar, wie sich aus den unterschiedlichen Begriffen des Unfalls einerseits und des Angriffs andererseits ergibt. Das steht jedoch einer Übertragung einzelner Grundsätze der zu § 31 Abs. 1BeamtVG ergangenen Rechtsprechung nicht entgegen, soweit dies durch das Ziel der systematisch aufeinander bezogenen Vorschriften geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 19 (am Ende). Auch für etwaige Folgeansprüche macht es keinen beachtlichen Unterschied, ob ein Ereignis als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG oder als einem Dienstunfall gleichgestelltes Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen ist. a) Der Kläger ist im Sinne der Vorschrift "angegriffen" worden. Der Begriff des Angriffs, der hier ebenso auszulegen ist, wie das entsprechende Tatbestandsmerkmal in § 37 Abs. 2 BeamtVG, setzt eine von einem Menschen ausgehende Handlung voraus, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet. Erforderlich ist ein zielgerichtetes, zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Angreifers, dass sich aus den in der Norm genannten Gründen gerade gegen einen Beamten richtet. Diesem soll wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes Verhalten ein physischer oder psychischer Körperschaden zugefügt werden. Nicht erfasst werden damit fahrlässige bzw. den Beamten rein zufällig treffende Schädigungshandlungen sowie auch solche, die von vornherein auf eine bloße Sachbeschädigung zielen. Vgl. – teils auf § 37 Abs. 2 BeamtVG bezogen – etwa BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009– 2 C 134.07 –, juris, Rn. 17, und vom 8. Oktober 1998 – 2 C 17.98 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 – juris, Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 3. April 2007 – 3 B 04.2722 –, juris, Rn. 60; Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Loseblatt (Stand: Dezember 2019) BeamtVG § 31 Rn. 199; Brockhaus, a. a. O., § 31 Rn. 186, m. w. N. Nach dem Zweck der Vorschrift und ihrem Zusammenhang mit § 31 Abs. 1BeamtVG muss der Beamte ferner durch das gegen ihn gerichtete Verhalten bei objektiver Betrachtung in eine reale Gefahr geraten sein. Denn nur insoweit bedarf er des Schutzes durch seinen Dienstherrn. An einer solchen objektiven Gefährdungslage kann es vor allem aus zwei Gründen fehlen: Zum einen kann der Dienstherr von seinen Beamten erwarten, dass sie Verhaltensweisen, die erkennbar nicht von einer Verletzungsabsicht getragen sind oder denen bereits die Eignung fehlt, Körperschäden zu verursachen, als objektiv ungefährlich erkennen. Das kann insbesondere in Bezug auf verbale Angriffe oder vergleichbare Handlungen Bedeutung erlangen. Zum anderen liegt eine objektive Gefährdungslage dann nicht vor, wenn sich der Beamte außerhalb der Reichweite des Täters befindet, Letzterer also schon deswegen sein eigentliches Ziel auch bei objektiver Gefährlichkeit der Angriffshandlung nicht erreichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 18, 20; Plog/Wiedow, a. a. O., BeamtVG § 31 Rn. 199; zur Abgrenzung ferner VG Potsdam, Urteil vom 28. November 2018– 2 K 4745/16 –, juris, Rn. 23 f. (zu dem nach dem Wortlaut " tätlicher Angriff" enger gefassten § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBeamtVG). Eine objektive Gefährdungslage ist allerdings nicht erst anzunehmen, wenn im strafrechtlichen Sinne der Angriff "gegenwärtig" ist und/oder sich der Beamte in einer Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB befindet. Diese Vorschriften verfolgen unterschiedliche Ziele. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dient – wie § 31 Abs. 1 BeamtVG – ebenso dem Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Entscheidungsfreude seiner Beamten und damit der Handlungsfähigkeit der Verwaltung wie dem Interesse des Beamten daran, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht allein tragen zu müssen. Diesem Ziel entspricht es, den Begriff des Angriffs zwar auf die Herbeiführung einer objektiven Gefährdungslage zu beschränken, ihn jedoch zugleich nicht so stark zu verengen, dass er seine Funktion nicht mehr erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 21; Plog/Wiedow, a. a. O., BeamtVG § 31 Rn. 199a. Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Angriffs ist das konkrete Motiv des Angreifers. Dieses kann, muss aber nicht notwendig "Rache" wegen einer bereits vorgenommenen dienstlichen Handlung des Geschädigten sein. Es kann etwa auch (allein) darauf zielen, den Beamten von einem bestimmten zukünftigen Verhalten abzuhalten bzw. ihn zu einem bestimmten künftigen Verhalten zu veranlassen (z. B. aus dem Dienst auszuscheiden). Vgl. auch Plog/Wiedow, a. a. O., BeamtVG, § 31 Rn. 200. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger am 27. September 2011 Opfer eines Angriffs im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geworden. Zwar ist er nicht unmittelbar mittels physischer Gewalt angegriffen worden. Der bzw. die Verfasser des anonymen Schreibens haben ihn aber durch die Übersendung eines zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks unter Inkaufnahme jedenfalls psychischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen mittels massiver Kränkungen und Drohungen gezielt verbal angegriffen. Das erfüllt unter den hier gegebenen Umständen das Tatbestandsmerkmal des Angriffs. Auch wenn der bzw. die Täter nicht ermittelt werden konnte(n), lässt der konkrete Inhalt des als besonders übler Schmäh- und Drohbrief abgefassten Schreibens keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich um eine gezielte (Mobbing-)Aktion aus dem Kollegenkreis des Klägers bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bzw. der dortigen Sparte OP (Organisation und Personal) gehandelt hat. Die Aktion sollte sich – mit Wissen und Wollen des/der Verfasser(s) des Schreibens – nicht gegen irgendeinen Beamten oder Beschäftigten der Dienststelle, sondern gerade gegen die Person des Klägers richten, an dessen Privatanschrift der Brief ausweislich seines Umschlags adressiert war. Die Angriffshandlung war ferner nach ihrer Art und Schwere – für den/die Täter hinreichend deutlich erkennbar und unter Berücksichtigung dessen von seinem/ihrem (Eventual-)Vorsatz umfasst – objektiv geeignet, den Kläger unmittelbar in die reale Gefahr eines psychischen und/oder psycho-somatischen Körperschadens zu bringen. Der Kläger hatte wegen verbaler Angriffe einzelner Kolleginnen/Kollegen bereits ca. zwei Monate vor dem Ereignis aus Furcht um seine Gesundheit die Zuweisung eines (zunächst alternierenden) Telearbeitsplatzes beantragt, was ihm von seinem Dienstherrn bewilligt wurde. Dies konnte jedenfalls im engeren Kollegenkreis nicht unbemerkt geblieben sein. In dieser den Kläger bereits erkennbar belastenden und angespannten Situation hat der Täter oder haben die Täter aus dem Kollegenkreis Ende September 2011 mit dem Schmäh- und Drohbrief massiv "nachgelegt". Dieses Vorgehen hatte nach Art und nach Inhalt des Schreibens eine außergewöhnliche Intensität und damit zugleich ein besondere Qualität. Das Schreiben traf den Kläger nicht nur völlig unerwartet zu einem Zeitpunkt, zu dem er nach der Aufnahme der Telearbeit mit einer Beruhigung der konflikthaften Situation am Arbeitsplatz rechnen durfte. Der Umstand, dass das Schreiben anonym verfasst war, machte es dem Kläger zudem faktisch unmöglich, den Absender zu ermitteln, diesen zur Rechenschaft zu ziehen und sich gegen den Angriff zu wehren. Diese damit schon an sich verbundene Entwürdigung wurde noch dadurch verstärkt, dass der Kläger durch die völlig inakzeptable Ausdrucksweise zusätzlich aufs Übelste beleidigt und in seiner Ehre gekränkt sowie massiv bedroht und so bewusst in Angst versetzt wurde. Dieses in der Gesamtschau ungewöhnlich massive Vorgehen entsprach – bestätigt und unterstrichen durch die spätere Zuleitung weiterer anonymer Drohbriefe – dem erkennbaren Zweck, den Kläger unter Inkaufnahme etwaiger gesundheitlicher Schäden aus der Dienststelle zu vergraulen, ihn also "wegzumobben". Der Kläger sollte nach dem objektiven Inhalt des Schreibens – soweit ersichtlich, ohne Rücksicht auf seine Gesundheit bzw. den zwischenzeitlich wieder erreichten Grad einer psychischen Stabilisierung – offenbar so stark gekränkt, eingeschüchtert und beunruhigt werden, dass er keine andere Möglichkeit sah, als die Dienststelle zu wechseln bzw. sogar aus dem Dienst auszuscheiden. Dabei waren die zu den gravierenden Kränkungen hinzutretenden Drohungen nicht von vorneherein als objektiv ungefährlich zu erkennen. Der Kläger konnte vor dem Hintergrund der bewusst vom Verfasser/den Verfassern gewählten Anonymität sowohl die Ernstlichkeit der nach dem Wortlaut massiven Drohung ("Plattmachen") als auch ihren konkret gemeinten Inhalt nur sehr schwer abschätzen. Zwar dürfte die persönliche Einschätzung des Klägers, es habe sich um eine Morddrohung (aus dem Kollegenkreis) gehandelt, eher realitätsfern erscheinen; jedenfalls aber musste er ernstlich befürchten, bei einem nicht wunschgemäßen Verhalten einem nicht unerheblichen, zeitlich nicht näher zu bestimmenden weiteren, ggf. auch tätlichen Angriff auf seine Person ausgesetzt zu sein. Hinzu tritt, dass er nach den in dem anonymen Brief verwendeten Formulierungen "wir" und "Fraktion" von einer Mehrzahl ihn bedrohender Personen ausgehen musste. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S1. , es sei nicht ungewöhnlich, wenn ein Betroffener mit Bestürzung und Erschütterung reagierte und sich in der Folge ggf. auch psychische Beschwerden ausbildeten, für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 5. November 2019 (Seite 88) ausgeführt, dass der Erhalt eines solchen Schreibens bei dem Empfänger tiefe Betroffenheit, ein Gefühl der Verletztheit und Ängste auslösen könne. Das sei nach gutachterlicher Einschätzung eine zu erwartende Reaktion, die nicht nur bei Menschen mit psychischer Vorbelastung eintreten könne, wenngleich sich hieraus nicht zwangsläufig eine psychische Erkrankung entwickle. Treffe ein solcher Schmähbrief auf eine Persönlichkeit wie der des Klägers, sei es gutachterlich gut nachvollziehbar, dass diese Person auf das Schreiben mit entsprechender Erschütterung reagiere und diese in der Folge Beschwerden aus dem psychischen und psychosomatischen Bereich auslöse. Der Sachverständige hat diese Einschätzung bei seiner Befragung in der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Sache bekräftigt, wobei die Persönlichkeitsstruktur des Klägers keine Prädisposition für eine Depression sei. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris Rn. 20, stehen der vorstehenden Bewertung durch den Senat nicht entgegen. Danach fehle verbalen Angriffen oder vergleichbaren Handlungen, die sich auf eine – auch intensive, unberechtigte oder herabwürdigende – Kritik an der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten beschränkten, im Regelfall bereits die Eignung, Körperschäden zu verursachen (Hervorhebung nur hier). Ein solcher Regelfall ist hier auf der Grundlage insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S1. schon wegen der deutlich aus dem Rahmen fallenden Massivität des Vorgehens zu verneinen. Abgesehen davon haben sich die streitbefangenen verschriftlichten verbalen Herabsetzungen des Klägers wegen ihrer Verknüpfung mit einer im Zweifel ernst zu nehmenden und in ihrem Grad bzw. Umfang nicht klar abzuschätzenden Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit auch nicht auf eine intensive, unberechtigte oder herabwürdigende verbale Kritik an der dienstlichen Tätigkeit beschränkt – etwa im Vergleich zu der Situation, in der sich ein aufgebrachter Bürger bei einem Beamten unberechtigt in intensiver und herabsetzender Weise über dessen dienstliches Verhalten verbal beschwert. b) Der Angriff auf den Kläger ist im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten erfolgt (erste Variante des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist der Grundgedanke des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mit zu berücksichtigen. Die Vorschrift will Beamte in besonderen Konstellationen – gleichstellend – auch dann in den Dienstunfallschutz einbeziehen, wenn es an den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, namentlich an einem Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, fehlt. Die die Vorschrift des § 31 BeamtVG insgesamt kennzeichnende Abgrenzung der Risikosphäre des Dienstherrn von der privaten Risikosphäre des Beamten gilt auch hier und muss die Gleichstellung sachlich rechtfertigen. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG trägt – mit einer vergleichbaren Zielsetzung wie § 31 Abs. 1 BeamtVG – dabei konkret dem Umstand Rechnung, dass Beamte auch außerhalb des Dienstes allein wegen ihrer Eigenschaft oder Tätigkeit als Beamte in die Gefahr geraten können, Körperschäden als Folge gegen sie gerichteter Angriffe zu erleiden. Dieses durch § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht erfasste Risiko wurzelt ebenfalls in der Sphäre des Dienstherrn und nicht in der privaten Sphäre des Beamten. § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG weist es deswegen der Risikosphäre des Dienstherrn zu, beschränkt den Schutz jedoch auf Verhaltensweisen mit Verletzungsabsicht unter Ausschluss zufälliger Schadensverursachungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 19. Ausgehend hiervon erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in seiner ersten Variante auf Fälle, in denen Beamte außerhalb des Dienstes wegen ihrer pflichtgemäßen dienstlichen Tätigkeit im Allgemeinen oder wegen der Tätigkeit im Rahmen einer bestimmten Amtshandlung gezielt angegriffen werden. Typischerweise geht es dabei zwar um Angriffe von Bürgern auf Beamte, z. B. des von einer negativen Verwaltungsentscheidung Betroffenen auf den verantwortlichen Entscheider oder eines Schülers bzw. Elternteils auf einen Lehrer. Erfolgt der Angriff – wie hier – ausnahmsweise von Kollegen auf einen Beamten der gemeinsamen Dienststelle, kann der Betroffene in Abwägung der Risikosphären aber ersichtlich nicht schlechter gestellt sein. Das (wenn auch in der Regel geringe) Risiko, dass ein Beamter von einem anderen Beamten oder Tarifbeschäftigten seines Dienstherrn wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, also nicht aus dem privaten Bereich zuzuordnenden Gründen (wie z. B. einer persönlichen Rivalität), angegriffen wird, steht der Sphäre des Dienstherrn näher als der persönlichen Sphäre dieses Beamten, und zwar sogar noch eher als in dem typischen Fall, dass der Angreifer ein Dritter (Bürger) ist. Konsequenz des Vorstehenden ist, dass sich der Schutz des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auch auf ein solches pflichtgemäßes dienstliches Verhalten des Beamten erstreckt, das nicht nach außen wirkt, sondern der verwaltungsinternen Aufgabenerfüllung zuzuordnen ist. Dementsprechend unterscheidet die Norm auch nicht danach, welcher Art die pflichtgemäß erfüllten dienstlichen Aufgaben des Beamten gewesen sind, die Auslöser für den Angriff waren. Lässt sich der Angreifer von mehreren Motiven leiten, kommt es dafür, ob der Tatbestand des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt ist, darauf an, welches Motiv das wesentliche ist. Dieses muss neben anderen Motiven mindestens gleiches Gewicht haben. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a. a. O., § 31 Rn. 188. Gemessen hieran ist der Kläger im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten angegriffen worden. Auch wenn für den/die Täter noch ein anderer, der privaten Sphäre zuzuordnender Aspekt (berechtigter oder unberechtigter Vorwurf der Unreinlichkeit) mit eine Rolle gespielt haben mag, den Kläger verbal zu attackieren, stand hier dochwesentlich – d. h. nicht nur am Rande, sondern zumindest gleich bedeutend – ein dienstbezogener Vorwurf inmitten. Das bringt das Schreiben bereits nach seinem objektiven Inhalt klar zum Ausdruck. Dort ist ausdrücklich angesprochen, dass der Kläger die Kolleginnen und Kollegen seiner Dienststelle bzw. Sparte "terrorisiere" bzw. wegen kleinerer Fehler bei der Spartenleiterin "anscheiße". Insbesondere deswegen ist der Kläger in der oben näher beschriebenen Weise bedroht worden. Das dem Kläger vorgeworfene "Terrorisieren" (gemeint wohl im Sinne von "auf den Geist gehen") und "Anscheißen" von Kolleginnen und Kollegen beruhte aller Wahrscheinlichkeit nach konkret auf subjektiven Eindrücken und Bewertungen im Kollegenkreis über die dort (jedenfalls von Einzelnen) offenbar missbilligte dienstliche Arbeitsweise des Klägers. Dabei mag zwar in gewissem Maße auch ein– insofern persönlichkeitsbedingt – wenig einfühlsames bzw. geschicktes Interaktionsverhalten des akribisch arbeitenden, und auch bei anderen auf Richtigkeit und Genauigkeit großen Wert legenden Klägers eine Rolle gespielt haben. Wesentlich (mit-)bestimmend für die den Kläger in ein negatives Licht rückenden, anfeindenden Wahrnehmungen von Kolleginnen und Kollegen, darunter auch eines Kollegen in seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld, war aber insbesondere die damalige dienstliche Aufgabe des Klägers. Dessen Hauptaufgabe war die Intranetredaktion für die Sparte Organisation und Personal, jedenfalls bezogen auf den Bereich der Zentrale. Der Kläger musste in den Fachabteilungen erstellte Beiträge, wie Ausschreibungen und Ähnliches, nach redaktioneller Prüfung mit dem dafür vorgesehenen Programm in das Intranet einstellen. Diese Aufgabe schloss es ein, die Beiträge vor der Einstellung auf erkennbare Fehler hin zu überprüfen und etwaige aufgefundene Fehler seiner Vorgesetzten (Spartenleiterin OP), der Zeugin C1. , zu melden. Der Kläger sah es dabei als seine Pflicht an, nicht nur eine formelle, sondern auch eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen. Das war nach Auffassung seiner Vorgesetzen, der Zeugin C1. , auch "in Ordnung". Frau C1. oder eventuell auch der Kläger haben aufgefundene Fehler sodann zwecks Bereinigung den Fachabteilungen gemeldet. Der vorstehend zugrunde gelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des erkennenden Senats nach der Aktenlage und insbesondere aufgrund der glaubhaften, weitestgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugin C1. und des Klägers jeweils in der ersten mündlichen Verhandlung des Senats vom 7. Dezember 2018 fest. c) Der Kläger hat auch einen Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erlitten. Unter dem Begriff des Körperschadens ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, also etwa auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 – juris, Rn. 24; auch bereits BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 – II C 49.68 –, juris, Rn. 13 f. (im Zusammenhang mit dem Merkmal der "äußeren Einwirkung" beim Dienstunfallbegriff). Einzubeziehen sind alle durch den Angriff verursachten physischen und psychischen Folgen und damit nicht nur Körperschäden, die der Angreifer nach seiner subjektiven Vorstellung bezweckt hat. Der dem Dienstunfallschutz gleichkommende Schutz des angegriffenen Beamten erstreckt sich dementsprechend auch auf etwaige ungeplante Angriffsfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 24. Hieran gemessen ist das Tatbestandsmerkmal des Körperschadens vorliegend erfüllt. Der Kläger ist in seiner psychischen Integrität verletzt worden. Nach vorheriger Stabilisierung ist es bei ihm im Anschluss an den ersten Droh- und Schmähbrief – jedenfalls seit November 2011 auch mit spürbar wahrgenommenen gesundheitlichen (psychischen und psychosomatischen) Beschwerden – zur Dekompensation einer schon nach früheren Konflikten am Arbeitsplatz aufgetretenen, im Jahr 2009 u. a. stationär behandlungsbedürftig gewesenen, in 2010/2011 sodann remittierten psychischen Erkrankung – rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F33.4) – gekommen. Das wird durch die im Tatbestand dieses Urteils genannten, hinreichend zeitnah erhobenen ärztlichen Befunde (Hausarzt Dr. M. , Dipl. Psych. T. , F. Klinik B. nach Aufenthalt im Frühjahr 2012) in Verbindung mit den anamnestischen Angaben des Klägers und dem Inhalt des gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. S1. hinreichend nachgewiesen und ist als solches – im Unterschied zur Frage des Zurechnungszusammenhangs mit dem Angriff – zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. d) Der erlittene Körperschaden des Klägers steht auch in dem erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang mit dem Angriff, nämlich der Kenntnisnahme des Klägers von dem ersten Schmäh- und Drohbrief von September 2011. Zwischen dem Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und dem eingetretenen Körperschaden muss ein – letztlich eigenständiger, der Sache nach aber (zu einem großen Teil) an die Kausalitätsanforderungen des Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 BeamtVG anknüpfender – qualifizierter Zurechnungszusammenhang bestehen. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26 f.; ferner etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a. a. O., § 31 Rn. 188a. Dabei reicht eine lediglich naturwissenschaftlich-logische Kausalität („conditio sine qua non“) auch für den Zurechnungszusammenhang nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht aus; vielmehr muss der Angriff wesentliche Ursache für den Schaden sein. Daran fehlt es, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Körperschaden so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der Angriffshandlung nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt. In Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 BeamtVG - vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. April 1967– 2 C 118.64 –, juris, Rn. 33 f., und vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris, Rn. 7 f.; ferner zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2356/15 –, juris, Rn. 32, m. w. N. - ist auch § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dahin auszulegen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung nur vorliegt, wenn die bei wertender Entscheidung für den eintretenden Schaden wesentliche Ursache Ausdruck eines maßgeblich im Dienstlichen wurzelnden Risikos ist. Seine Grenze findet der Dienstunfallschutz dort, wo sich Risiken verwirklichen, die der persönlichen oder privaten Sphäre zuzuweisen sind und deshalb eher von ihm als von seinem Dienstherrn beherrscht werden können. Solche Risiken, deren Gewicht für die Verursachung des eingetretenen Körperschadens im Vergleich zu den im dienstlichen Bereich wurzelnden Risiken durch wertende Entscheidung zu ermitteln ist, muss der Dienstherr nicht tragen. Ursachen, die Ausdruck derartiger Risiken sind, unterbrechen den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Körperschaden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 27. Dies kann etwa bei einer nicht auf Dienstunfall beruhenden Vorerkrankung, einer Disposition zur Entwicklung des eingetretenen Körperschadens oder bei einem Verhalten des Beamten der Fall sein, das für den Schaden wesentlich mitursächlich ist und nicht im dienstlichen Interesse liegt oder weder vernünftig noch sittlich geboten ist. Insbesondere ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen, die Missachtung begründeter Ratschläge von kompetenter Seite – etwa der Polizei – sowie die Nichtachtung von Geboten der Vernunft und Sicherheit können den Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung unterbrechen, weil in einem solchen Fall der Beamte durch sein Verhalten einen eigenen Verursachungsbeitrag schafft, ohne den er nicht in die Reichweite des Täters geraten wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26. Maßgeblich für diese Auslegung ist der Normzweck des § 31 Abs. 4 Satz 1BeamtVG. Die Vorschrift soll dem Beamten bei Körperschäden Schutz gewähren, die maßgeblich im Dienstlichen wurzeln, die er also erleidet, weil er Beamter ist und seine dienstlichen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt. Diese Zuweisung spezifisch dienstlicher Risiken einer Tätigkeit als Beamter an den Dienstherrn sichert die Entscheidungsfreude der im öffentlichen Interesse tätigen Beamten und dient damit der Effektivität und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Zur Verwirklichung dieses Ziels reicht eine Unfallfürsorge in diesem Umfang allerdings auch aus. Im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen bedarf es deshalb einer Begrenzung der dem Dienstherrn zugewiesenen Risiken. Allein der Umstand, dass der dienstliche Bezug eines Vorfalls oder die Beamteneigenschaft des Opfers nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verletzungserfolg entfiele, rechtfertigt die Begründung einer Risikozuweisung an den Dienstherrn nicht. Auch die im bürgerlichen Schadensersatzrecht entwickelte Haftungsbegrenzung durch die Theorie der adäquaten Kausalität – ein Ursachenzusammenhang liegt vor, wenn eine Tatsache im Allgemeinen zur Herbeiführung eines Erfolgs geeignet, also adäquat ist – wird der Zielsetzung des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht gerecht, weil sie dem Dienstherrn erheblich mehr Risiken zuweist als zur Zweckerreichung erforderlich. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs im vorliegenden Fall: aa) Unzweifelhaft besteht zunächst eine naturwissenschaftlich-logische Kausalität zwischen der Kenntnisnahme von dem Inhalt des Droh- und Schmähbriefes und dem eingetretenen Körperschaden. Der Sachverständige Prof. Dr. S1. hat bei seiner Anhörung ohne Einschränkung erklärt, dass für den Fall, dass der Schmähbrief den Kläger nicht erreicht hätte, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger dennoch eine depressive Episode erlitten hätte. bb) Der Körperschaden, der bei dem Kläger im Anschluss an den durch den Schmäh- und Drohbrief von Ende September 2011 erfolgten Angriff eingetreten ist, ist darüber hinaus nach Maßgabe des im Rahmen des von § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geforderten Zurechnungszusammenhangs (der Sache nach) anzuwendenden dienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriffs der wesentlichen (Teil‑)Ursache Ausdruck eines maßgeblich im Dienstlichen wurzelnden Risikos. Der Erhalt des ersten Schmäh- und Drohbriefs ist ein besonderer Umstand, der im Sinne des insoweit nach dem oben Ausgeführten auch zumindest eine annähernd gleiche – also keine nur untergeordnete – Bedeutung für den im psychischen Bereich erlittenen Körperschaden des Klägers gehabt hat wie alle übrigen in Betracht kommenden Ursachen, zu denen insbesondere die gesundheitliche Vordisposition des Klägers und die im Verhältnis zu den Kolleginnen und Kollegen chronisch konfliktbehaftet gewesenen allgemeinen Bedingungen an seinem damaligen Arbeitsplatz zählen. Das steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Akten, insbesondere aber des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen bei seiner ergänzenden Befragung in der (letzten) mündlichen Verhandlung fest. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S1. vorgenommene Gewichtung unter den verschiedenen Ursachenbeiträgen, die für den Eintritt des vom Kläger im Gefolge des ersten Schmähbriefs erlittenen (psychischen) Körperschadens in Betracht kommen, basiert ungeachtet der in dem Gutachten angesprochenen Vorbehalte auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen zur Gewichtung dieser Ursachenbeiträge, die durch andere in den Akten enthaltene medizinische Äußerungen nicht in Frage gestellt werden, hat der auf den Kläger ausgeübte "Vergeltungsangriff" aus September 2011 die erforderliche Bedeutung für eine wesentliche (Teil-)Ursache im Sinne des Kausalitätsbegriffs des Dienstunfallrechts. Sie ist nach der nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen mindestens annähernd gleich gewichtig, wenn nicht aufgrund der Prozentangabe (mehr als 50 Prozent) sogar etwas gewichtiger als alle übrigen denkbaren Ursachen in ihrer Gesamtheit. In seinem schriftlichen Gutachten vom 5. November 2019 hat der Sachverständige, Prof. Dr. S1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt und Ärztlicher Direktor am St. S2. -Hospital U. , folgende für die Bewertung des Zurechnungszusammenhangs bedeutsamen gutachterlichen Feststellungen getroffen: Bei dem Kläger sei gemäß dem gültigen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), ICD-10, (aktuell) die Diagnose "Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)" zu stellen. Es sei schlüssig, dass mindestens in den Jahren 2009 und 2012 depressive Episoden von mittelgradigem Ausmaß bestanden hätten. Die von ihm, dem Sachverständigen, durchgeführten Untersuchungen und erhobenen psychopathologischen Befunde hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass derzeit noch eine depressive Störung irgendeines Schweregrades (fort-)bestehe. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 lasse sich nach sämtlichen zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellen. Dies hätte gefordert, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben (Normen) abwichen, und zwar in Bezug auf die Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung, Art des Umgangs mit anderen und Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen. Soweit sich bei Auswertung der anamnestischen Angaben sowie der in den Akten vorhandenen Berichte und Gutachten (z. B. F. Klinik, Dr. T1. ) Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers bezogen auf Muster seiner Interaktion mit anderen ergäben (wie deutliche Ich-Bezogenheit bei zugleich sehr hohen Ansprüchen an Korrektheit und Pflichtbewusstsein, Übertragung dieser an sich selbst gerichteten Ansprüche wie selbstverständlich auch auf andere mit Schwierigkeiten, sozial sensibel zu interagieren und eigene Anteile an etwa entstehenden Konflikten zu sehen und anzuerkennen) sei diese Akzentuierung nicht ausgeprägt genug, um die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 zu erfüllen. Ausgehend von diesen medizinischen Diagnosen hat der Sachverständige die im Beweisbeschluss des Senats niedergelegten Kausalitätsfragen für den vom Kläger im September empfangenen ersten Schmäh- und Drohbrief wie folgt beantwortet: Dem Ereignis komme ein mehr als 50-prozentiger Anteil an der Entstehung der beim Kläger im Gefolge aufgetretenen psychischen Erkrankung zu. Das Ereignis habe bei einem offenbar vorbestehen Konflikt sowohl interpersoneller Art als auch auf in Bezug auf die berufliche Tätigkeit (siehe Vorbehandlung aus 2009) eine "zusätzliche Qualität" in die Auseinandersetzung eingebracht. Der während eines chronischen Konflikts am Arbeitsplatz eingegangene Brief sei als zusätzliche Belastung anzusehen, die in der Summe mit der Vorbelastung schließlich zur Manifestation einer erneuten psychischen Erkrankung geführt habe. Der Schmähbrief sei auf eine Persönlichkeit getroffen, die von sich und ihren Maßstäben überzeugt sei, selbstverständlich davon ausgehe, dass andere gleichen Maßstäben unterlägen und alternative Denk- und Handlungsweisen nicht in Betracht ziehe. Es sei insofern gutachterlich gut nachvollziehbar, dass der Kläger auf ein solches Schreiben wie das hier zu bewertende mit entsprechender Erschütterung reagiert habe, die in der Folge Beschwerden aus dem psychischen und psychosomatischen Bereich ausgelöst habe. Der Inhalt und die Formulierung des ersten Schmäh- und Drohbriefs seien nach gutachterlicher Einschätzung dergestalt, dass der Erhalt bei dem Empfänger tiefe Betroffenheit, ein Gefühl der Verletztheit, Ängste und Sorgen auslösen könne. Das sei eine zu erwartende Reaktion, die nicht nur bei Menschen mit psychischer Vorbelastung so eintreten könne. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig, dass sich hieraus eine psychische Erkrankung entwickle. Der Sachverständige hat bei seiner gewichtenden Bewertung (mit) zugrunde gelegt, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Erhalts des ersten Schmäh- und Drohbriefs trotz der damals seit langem gegebenen konkfliktbehafteten Situation am Arbeitsplatz ein gesundheitlich stabiler Zustand vorlag. Das werde außer durch die eigenen Angaben des Klägers auch durch die Bescheinigung der Psychologischen Psychotherapeutin (richtig: des Psychologischen Psychotherapeuten) T. vom 8. Februar 2012 zumindest insoweit gestützt, als dort angegeben werde, die Therapie sei im September 2010 unterbrochen worden, weil sich der Zustand des Patienten stabilisiert und gebessert habe. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Zuverlässigkeit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs u. a. im Zusammenhang mit der vorgenommenen Gewichtung der Ursachenanteile mittels (grundsätzlich schwieriger) Angabe von Prozentzahlen unter den einschränkenden Vorbehalt gestellt, dass der Kläger bezüglich des zu beurteilenden Zeitraums keine wichtigen Informationen zurückgehalten habe, die die Bewertung beeinflussen könnten. Insofern müsse darauf hingewiesen werden, dass zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers im Zeitraum September 2010 bis September 2011 lediglich dessen eigene anamnestische Angaben vorlägen. Deren Verlässlichkeit werde durch den Umstand geschwächt, dass der Kläger während der Untersuchungen nicht offen berichtet habe, sondern interessengeleitet. Er habe etwa trotz dezidierter Nachfrage nach weiteren stationären Behandlungen den Aufenthalt in der Klinik I1. im Juli 2012 nicht erwähnt. Es stelle sich deshalb die Frage, ob er möglicherweise noch andere wichtige Informationen vorenthalten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige die für den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens bedeutsamen Aussagen seines schriftlichen Gutachtens in überzeugender Weise weiter begründet und im Ergebnis bestätigt, wobei er sowohl mögliche andere Ursachenbeiträge für die beim Kläger im Gefolge des ersten Schmäh- und Drohbriefs aufgetretene psychische Erkrankung umfassend betrachtet hat als auch auf die in seinem schriftlichen Gutachten (noch) zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte in Bezug auf die "Offenheit" des Klägers näher eingegangen ist. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Auch bei Betrachtung aller belastenden Umstände, die als bedingende Faktoren für die spätere Depression in Betracht kämen, wie etwa die schon im Juli 2011 hausärztlich diagnostizierte Gastritis, der Tod des Vaters im Mai 2011 und die anschließenden Erbstreitigkeiten sowie die Beantragung des Telearbeitsplatzes im Juli 2011, bleibe er bei seiner Einschätzung, dass die Kenntnisnahme von dem Schmähbrief ein Gewicht von mehr als einem 50-prozentigen Anteil habe. Der Erhalt eines persönlich beleidigenden Briefes mit einem solchen Inhalt dürfe in seinem Gewicht nicht als zu gering eingeschätzt werden. Eine solche Schmähung habe eine andere Qualität als andere interaktionelle Konflikte auch schon deshalb, weil man es letztlich mit einem "Phantom" zu tun habe, gegen das man sich nicht wehren könne. Gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erhalts des ersten Schmähbriefs schon depressiv gewesen wäre, hätte das zwar selbstverständlich auch Auswirkungen auf seine Bewertung (gehabt), welches Gewicht der Erhalt bzw. die Kenntnisnahme vom Inhalt des Briefs auf die psychischen Beschwerden hatte. Der einzige (allerdings gegenteilige) Anhalt, der ihm insoweit vorgelegen habe, habe sich aus der Bescheinigung T. ergeben. Dass beim Kläger im Juli 2011 eine Gastritis diagnostiziert worden sei, könne zwar auf eine psychische Belastung hindeuten, müsse es aber nicht. Auch der Hinweis des Klägers bei der Beantragung des Telearbeitsplatzes, ansonsten sei seine Gesundheit gefährdet, weise nicht unbedingt darauf hin, dass sich der Kläger damals bereits in einer depressiven Episode befunden habe. Dieser könne auch aus therapeutischer Einsicht so gehandelt haben, um eine grundsätzlich nicht veränderbare Situation für sich erträglicher zu gestalten. Die Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei als solche keine Prädisposition dafür, dass eine Depression entstehe. Anders könne es sein, wenn eine solche Persönlichkeitsstruktur mit einem zugespitzten, insbesondere interaktionellen Konflikt zusammentreffe. Was eine fehlende "Offenheit" des Klägers bei seinen anamnestischen Angaben als Grundhaltung seines Aussageverhaltens betrifft, hat der Sachverständigeeinen solchen, durch das Ergebnis eines von ihm beim Kläger durchgeführtendiagnostischen Testverfahrens ("Freiburger Persönlichkeitsinventar") bestätigten Eindruck zwar auch im Rahmen seiner Befragung durch den Senat vertiefend zum Ausdruck gebracht. Der Sachverständige hat angegeben, schon im Rahmen der klinischen Untersuchung den Eindruck gewonnen zu haben, dass der Kläger genau abgewogen habe, ob und wie er bestimmte Fragen beantworte. Mitunter habe er vor der Antwort längere Pausen gemacht, nur vage, bagatellisierend oder zum Teil (zum Privatleben, insb. der Beziehung zu seiner Ehefrau) auch gar nicht geantwortet. Einige Einschätzungen des Klägers – z.B. zu seinem Wohlbefinden – seien nicht bzw. schwer nachzuvollziehen gewesen. Ihn, den Sachverständigen, habe auch etwas irritiert, dass der Kläger den dritten stationären Aufenthalt nicht offenbart habe. Der Kläger habe schließlich auch nicht erhellen können, wieso es in manchen Zeiträumen seines Berufslebens keine, in anderen aber sehr wohl interaktionelle Probleme am Arbeitsplatz gegeben habe. Insgesamt habe er, der Sachverständige, beim Kläger eine misstrauische Grundhaltung wahrgenommen. Diese sei aber nach allem, was er habe erkennen können, nicht pathologisch. Der Sachverständige hat den in dieser Weise wahrgenommenen Eindruck am Ende aber deutlich relativiert und ausdrücklich betont, es sei in diesem Zusammenhang auch "ganz wichtig", was der Kläger erkennen könne und was nicht. Das sei eine Frage der Persönlichkeit und der persönlichen Fähigkeiten. Dem Kläger sei es schwer gefallen, die Positionen von anderen einzunehmen und zu erkennen. Das sei eine Frage der Fähigkeit zur Introspektion. Dass der Kläger insoweit beeinträchtigt sei, könne auch ein Grund für seine interaktionellen Schwierigkeiten sein, etwa soziale Situationen zu lesen und soziale Signale wahrzunehmen. Gerade auch unter Berücksichtigung dieser Relativierung lassen sich unter dem Gesichtspunkt einer in der Grundtendenz fehlenden Offenheit des Klägers gegenüber dem Sachverständigen keine konkreten Schlüsse in die Richtung ziehen, der Kläger habe in einem entscheidungsrelevanten Sachzusammenhang– das betrifft insbesondere seinen Gesundheitszustand in dem letzten Jahr vor dem Ereignis von September 2011 – (bewusst) Tatsachen verschwiegen oder unrichtig dargestellt und damit dem Sachverständigen eine fehlerhafte Grundlage für seine gutachterliche Bewertung geliefert. Aus dem im Beweggrund unklaren Umstand, dass er bestimmte Sachverhalte, wie etwa den späteren Reha-Aufenthalt in der Klinik I1. im Juli 2012 (auf den es als zeitlich nachfolgenden Umstand für die hier interessierenden Kausalitätsfragen nicht unmittelbar ankommt), nicht erwähnt hat, und auch aus den oben geschilderten allgemeinen Eigenheiten im Aussageverhalten des Klägers lässt sich nicht ohne einen – hier fehlenden – weitergehenden Anhalt darauf schließen, eine Dekompensation der depressiven Episode sei schon vor dem Erhalt des ersten Schmähbriefs eingetreten gewesen. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich aus den Personalakten kein Anhalt dafür ergibt, dass der Kläger in dieser Zeit krankheitsbedingte Fehlzeiten von Bedeutung aufgewiesen hat. Der Kläger hat auch die Praxis für Psychotherapie T. in dieser Zeit offenbar nicht aufgesucht, was zweifellos in der Bescheinigung vom 8. Februar 2012 angegeben worden wäre. Dort ist nach der Unterbrechung der Behandlung im September 2010 ein erneutes Aufsuchen der Praxis durch den Kläger erst für Januar 2012 vermerkt. In einer Gesamtschau dieser Umstände hat letztlich auch der Sachverständige am Ende seiner Befragung vor dem Senat keinen begründeten Anlass (mehr) gesehen, die von ihm vorgenommene Gewichtung zu dem vorliegend interessierenden Kausalzusammenhang einschränkend zu formulieren. cc) Es besteht schließlich keine Grundlage für die Annahme, dass der eingetretene Körperschaden bei wertender Betrachtung deswegen der Risikosphäre des Klägers zuzuordnen ist, weil dieser durch sein Verhalten vor dem "Vergeltungsangriff" einen wesentlichen eigenen Verursachungsbeitrag zu der Schadensentstehung geleistet hätte. Insbesondere lässt sich nicht feststellen – und hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht –, dass der Kläger im Vorfeld des erlittenen Angriffs Gebote oder Ratschläge seines Dienstherrn bzw. von zuständigen Vorgesetzten zur Vorgehensweise bei der Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben missachtet hat. Die Befragung der Spartenleiterin C1. , der damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, als Zeugin vor dem Senat hat vielmehr das Gegenteil ergeben. Danach war die besondere Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Herangehensweise des Klägers an seine Arbeitsaufträge (auch ohne eine entsprechende konkrete Weisung) "in Ordnung", sie beinhaltete somit keine Überschreitung von Kompetenzen. Ferner gibt es nach den Gesamtumständen einschließlich festgestellter Strukturen des Persönlichkeitsbildes des Klägers keine belastbare Grundlage für die Annahme, der Kläger habe im Zuge der besonders gründlichen und gewissenhaften Erledigung seiner Dienstgeschäfte den Geboten der Vernunft zuwider gehandelt hat, etwa bewusst seinen Kolleginnen und Kollegen (z. B. durch Aufbürdung zusätzlicher Arbeit) schaden wollen. II. Die auf die Anerkennung des Ereignisses vom 28. Dezember 2011 (Erhalt des zweiten anonymen Schreibens) bezogene Verpflichtungsklage ist demgegenüber nicht begründet. 1. Eine Anerkennung der Kenntnisnahme von diesem Schreiben als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet aus, weil das Ereignis nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger war zu dem betreffenden Zeitpunkt dienstunfähig krankgeschrieben und war infolgedessen – auch an seinem häuslichen Telearbeitsplatz – von seiner Dienstleistung als Beamter freigestellt. Das schloss die Entgegen- und Kenntnisnahme von etwaiger dienstlicher Post grundsätzlich ein; eine anderweitige Regelung ist insoweit nicht feststellbar. 2. Der Kläger hat am 28. Dezember 2011 auch keinen – zu der Schädigung durch den ersten Schmäh- und Drohbrief in rechtlich beachtlicher Weise hinzutretenden – Körperschaden durch einen "Vergeltungsangriff" im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erlitten. a) Ob dieses weitere Ereignis den vorstehenden gesetzlichen Tatbestand erfüllt, bedarf im Verhältnis zu dem ersten Brief einer eigenständigen Würdigung. In entsprechender Weise, wie der Begriff des Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich die Plötzlichkeit des Ereignisses erfordert, woraus sich ergibt, dass Dauereinwirkungen wie z. B. auch ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Mobbinggeschehen nicht als Dienstunfall anerkannt werden können, Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2011– 3 ZB 09.2463 –, juris, Rn. 3 ff., schließt der Begriff des Angriffs im Sinne des § 31 Abs. Abs. 4 Satz 1 BeamtVG– als dem Begriff des Angriffs immanent – Dauereinwirkungen von seinem Anwendungsbereich ebenfalls aus. Es fehlt nämlich jeder Anhalt dafür, dass der Dienstunfallschutz in dieser besonderen (in seiner Verknüpfung mit der dienstlichen Sphäre schon gelockerten) Fallgruppe prinzipiell weiter reichen soll als im Grundfall. Hier kommt im Übrigen noch hinzu, dass sich auch nicht klar feststellen lässt, dass beiden streitbefangenen, immerhin ca. drei Monate auseinander liegenden Ereignissen ein den zweiten Brief von vornherein konkret einbeziehender gemeinsamer Tatplan zugrunde lag. b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob – wofür hier allerdings schon Einiges spricht – das zweite anonyme Schreiben kein Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist, weil die von ihm ausgehende Einwirkung auf den Kläger die bei verbalen Angriffen tendenziell hohe Schwelle einer realen Gefahr unterschreitet. Dieses Schreiben verzichtet nämlich vollständig auf kränkende/ehrverletzende Formulierungen und spricht eine ihm zu entnehmende unterschwellige Drohung ("Wir hoffen es bleibt so") jedenfalls deutlich weniger massiv aus als im Fall des ersten Schreibens. Der in Wünsche zum Weihnachtsfest eingekleidete zweite Brief, dem später noch weitere, hier nicht streitgegenständliche ähnliche Briefe folgten, diente – soweit ersichtlich – namentlich (nur) dazu, den Kläger an das erste anonyme Schreiben zu erinnern und ihm zugleich deutlich zu machen, dass die Sache gegebenenfalls für ihn noch nicht ausgestanden sei. c) Die von dem Kläger erstrebte Anerkennung auch des zweiten anonymen Schreibens als einem Dienstunfall gleichzusetzendes Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG kann letztlich jedenfalls deswegen nicht erfolgen, weil es an dem erforderlichen Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen diesem zweiten Schreiben und einem darauf basierenden Körperschaden, wie etwa einer wesentlichen (richtungsweisenden) Verschlimmerung der hier bereits durch den Inhalt des ersten Briefs ausgelösten Dekompensation einer psychischen Erkrankung (depressiven Episode) des Klägers fehlt. Es steht insoweit auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. S1. und der ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses zweite Ereignis im Verhältnis zu anderen Ursachen (darunter namentlich auch der Kenntnisnahme des ersten anonymen Schreibens) keine zumindest annähernd gleichrangige Bedeutung, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt hat. Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten (sinngemäß) ausgeführt: Der Kläger habe den Erhalt beider Briefe im Zusammenhang gesehen und keine ausreichende Differenzierung vornehmen können. Nach gutachterlicher Einschätzung stelle der Brief, den der Kläger am 27. September 2011 erhalten habe, "die deutlich schwerer wiegende Ursache für die in der Folge entstehende psychische Erkrankung" dar. Der zweite Brief sei insgesamt deutlich weniger aggressiv formuliert. Den psychisch belastenden Faktor des zweiten Briefes stelle insbesondere folgender Umstand dar: Durch ihn komme zum Ausdruck, dass der Kläger damit rechnen müsse, dass ihn auch zukünftig weitere solche Briefe erreichen würden, dass er sozusagen "weiter unter Beobachtung" stehe. Insgesamt sei die Wertigkeit des zweiten Ereignisses im Verhältnis zum ersten Ereignis aus gutachterlicher Sicht "als geringer" einzuschätzen. Der Sachverständige hat diese Gewichtung bei seiner Befragung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt und wie folgt ergänzend erläutert: Die Einschätzung, dass der zweite Brief von geringerem Gewicht gewesen sei, sei auch vor dem Hintergrund stimmig, dass sich die Depression erst Anfang 2012 voll entwickelt habe. Eine depressive Störung entstehe nicht "auf einen Schlag". Es handele sich um einen langfristigen biologischen und psychischen Prozess. Der zweite Brief habe sicherlich "Wasser auf die Mühlen" gegossen, sei aber von seiner Wucht her durchaus als geringerer Beitrag zu bewerten. Diese gutachterliche Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen lässt keine Widersprüche, Unsicherheiten, oder sonstige Mängel erkennen. Sie ist vielmehr – selbst für einen medizinisch nicht vorgebildeten Betrachter – auch in der Sache ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht vorliegen.