Beschluss
4 A 4688/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0131.4A4688.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „Besteht ein unauflösbarer Widerspruch, wenn in der gerichtlichen Anhörung ein zum Vortrag beim Bundesamt abweichender Sachverhalt vorgetragen wird, sofern die Anhörung beim Bundesamt in dem Zeitraum der totalen Überforderung der Beklagten, d. h. vorliegend Anfang des Jahres 2017 stattgefunden hat", führt nicht zur Berufungszulassung. Es ist nicht dargelegt, dass sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers nicht lediglich wegen eines „unauflösbaren Widerspruchs“ als unglaubhaft angesehen, sondern sein gesamtes Vorbringen gewürdigt, wozu unter anderem auch die Aussage gehört, er habe eigentlich keine Angst und möchte gern in Pakistan leben. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht nur unter anderem darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers nicht frei von Widersprüchen sei. Der Kläger hat zudem nicht einmal behauptet, dass das Bundesamt auch bei seiner Anhörung überfordert gewesen sein könnte oder aber dass der für die Anhörung vor dem Bundesamt eingesetzte Dolmetscher aufgrund mangelnder fachlicher Qualifikation nicht ordnungsgemäß übersetzt haben oder die Rolle eines Anhörenden übernommen haben könnte. Im Übrigen sind dem Kläger seine Angaben vor dem Bundesamt nochmals rückübersetzt worden, und er hat bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Vor allem aber hat der Kläger seine Angaben vor dem Bundesamt, denen er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen hat, in der Klagebegründung vom 13.11.2017 nochmals wiederholt und den auf seinen Angaben vor dem Bundesamt beruhenden Sachbericht der Einzelrichterin im Übrigen ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, was eine fehlerhafte Übersetzung während der Anhörung gerade in seinem Fall sogar als besonders fernliegend erscheinen lässt. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) des Klägers geboten. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht hätte sich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anhörung des Klägers beim Bundesamt durch eigene Befragung einen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit machen müssen, der Hinweis auf die Abweichung vom Vortrag beim Bundesamt genüge nicht, beanstandet der Kläger der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Abgesehen davon, dass ein Aufklärungsmangel nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO gehört, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A –, juris, Rn. 9, m. w. N., liegt selbst ein solcher hier offensichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Würdigung ‒ wie ausgeführt ‒ nicht nur auf einen widersprüchlichen Vortrag, sondern auf das gesamte Vorbringen gestützt, den Kläger zuvor eigenständig zu seinen Verfolgungsgründen befragt und ihm Gelegenheit zu Berichtigungen des anhand des Anhörungsprotokolls vorgetragenen Sachberichts sowie zu weiteren Ausführungen aufgrund entsprechender Nachfragen gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.