Beschluss
11 A 190/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0206.11A190.20A.00
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Tenor
Dem Kläger wird für die Durchführung des Zulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. K. T. aus N. bewilligt.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für die Durchführung des Zulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. K. T. aus N. bewilligt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. = juris, Rn. 3 (zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A –, juris, Rn. 4, m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsverfahren mit Blick auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, „1. Besteht in Griechenland für anerkannte - nicht vulnerable - international Schutzberechtigte nach deren Anerkennung eine Situation, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof gesetzten Maßstäben beeinträchtigt ist? 2. Kann gemessen an den Urteilen des EuGH (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Griechenland eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC auch für nicht vulnerable Personen angenommen werden?“, nicht gerecht. 1. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - und auf dieselben oder im Wesentlichen gleichlautende Erkenntnisse, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sowie auf anderslautende Einschätzungen anderer Verwaltungsgerichte, die aus ihrer Sicht dem widersprechende rechtliche und tatsächliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht rügt, legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Der Senat überprüft die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weder im Rahmen der Grundsatzrüge noch wird damit ein sonst im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG) angesprochen. Daran ändern auch die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Beklagten zu der nach ihrer Auffassung fehlerhaften Sichtweise der ersten Instanz in dem angegriffenen Urteil nichts. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Asylverfahrensrecht fremd. 2. Auch soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts ausführt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 51/14.A -, BeckRS, 46257 = juris, eine Klärung der von ihr aufgeworfenen Tatsachenfragen sei im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung geboten, bleibt ihre Grundsatzrüge ohne Erfolg. Der Umstand, dass das angerufene Oberverwaltungsgericht diese Frage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, reicht für die Bejahung einer Klärungsbedürftigkeit allein noch nicht aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, juris, Rn. 6. Der Zulassungsantrag muss vielmehr auch in diesem Fall darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung einer Klärung durch das angerufene Obergericht bedarf. Insofern kommt die Zulassung nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte benannt werden, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 16 A 51/14.A -, BeckRS, 46257 = juris. Dabei kann eine grundsätzliche Klärung von Tatsachenfragen immer nur durch das jeweilige Obergericht für seinen Bezirk erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 ‑ 9 A 571/03.A -, juris. Die Beklagte benennt in ihrem Zulassungsantrag aber weder in diesem Sinne gegensätzliche Auskünfte, sondern - wie oben ausgeführt - in erster Linie dieselben oder jedenfalls inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse, wie diejenigen, die das Verwaltungsgericht angeführt hat, noch führt sie Rechtsprechung anderer innerhalb des Gerichtsbezirks liegender Verwaltungsgerichte an, die mit Blick auf die der angegriffenen Entscheidung entscheidungstragend zugrunde liegenden Tatsachen zu einem anderen Ergebnis gelangen. Das in ihrem Zulassungsantrag benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2019 - 12 K 1015/19.A - enthält zwar Ausführungen zu den Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland und zum Maßstab für die Feststellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Diese sind aber nicht entscheidungstragend; vielmehr hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der dortigen Kläger (eines in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten mit drei minderjährigen Kindern aus dem Irak) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt und ausdrücklich „im vorliegenden Fall dahin stehen“ lassen, „ob angesichts dieser Umstände in Bezug auf international Schutzberechtigte in Griechenland generell ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt“ (s. S. 6 des Urteilsabdrucks). Auch soweit die Beklagte auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2019 - 12 L 1326/19.A -, juris, Bezug nimmt, sieht sich der Senat nicht zur Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Tatsachenfrage im Interesse der einheitlichen Rechtsprechung bzw. Rechtsanwendung veranlasst. Es handelt sich hierbei um eine (Einzelfall-)Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Zudem bietet das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO lediglich die Möglichkeit zur summarischen Überprüfung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Griechenland für den Einzelfall des dortigen Antragstellers trotz der „harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland“ mit der Begründung verneint, bei „der Beurteilung der dem Antragsteller drohenden Gefahren im Falle einer Abschiebung nach Griechenland ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann handelt“ und „dass der Antragsteller mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist, da er bereits 15 Monate in Griechenland verbracht hat“. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa die im Sinne der von der Beklagten aufgeworfenen Tatsachenfrage entscheidungstragende Feststellung getroffen, dass die Lebensumstände in Griechenland für dort anerkannte - nicht vulnerable - Schutzberechtigte, die dorthin zurückkehrten, generell mit Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta vereinbar seien. Vielmehr hat es ausdrücklich hervorgehoben, dass „das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird“, „von den individuellen Verhältnisse des jeweiligen Einzelnen“ abhänge. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2019 ‑ 12 L 1326/19.A -, juris, Rn. 23 ff. und 45. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).