Beschluss
15 B 1533/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0207.15B1533.19.00
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Leitsätze
Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW kann ein individueller Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: Trauerhalle) abgeleitet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW kann ein individueller Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: Trauerhalle) abgeleitet werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro bis zum rechtskräftigen Abschluss des unter dem Aktenzeichen 15 K 3344/19 anhängigen Klageverfahrens zu unterlassen, die auf dem Hauptfriedhof der Antragsgegnerin befindliche „Trauerhalle I. “ hinsichtlich ihrer Nutzung als städtische Trauerhalle außer Dienst zu stellen, einer anderen Nutzung als als Trauerhalle zuzuführen und für andere Zwecke zu verkaufen oder zu verpachten oder zu vermieten, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. 1. Ein Anspruch der Antragsteller auf Weiterbetrieb der städtischen Trauerhalle durch die Antragsgegnerin folgt nicht aus § 8 Abs. 1 oder 2 GO NRW, weil aus den genannten Normen ein Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung nicht abgeleitet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 –, juris Rn. 13 ff., und vom 27. Juni 2017 – 15 B 664/17 –, juris Rn. 9 ff. Zwar schaffen nach § 8 Abs. 1 GO NRW die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Diese Regelung besteht jedoch allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch (auch) im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen oder einer Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 –, juris Rn. 15, und vom 30. April 2004 – 15 A 1130/04 –, juris Rn. 3, jew.m.w.N. Auch aus § 8 Abs. 2 GO NRW, wonach alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben, lässt sich für den geltend gemachten Anspruch nichts herleiten. Die Vorschrift regelt das Recht auf Benutzung vorhandener öffentlicher Einrichtungen, nicht aber deren Schaffung oder Beibehaltung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 –, juris Rn. 17, und vom 30. April 2004 – 15 A 1130/04 –, juris Rn. 5. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Beschwerde aus dem Umstand, dass mit der Außerdienststellung der Trauerhalle auch die dortigen öffentliche Toiletten nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Vgl. speziell zu dieser öffentlichen Einrichtung OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 –, juris 2. Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus § 1 BestG NRW (ggf. in Verbindung mit § 8 GO NRW). Zwar sind die Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 BestG NRW verpflichtet zu gewährleisten, dass Tote auf einem Friedhof bestattet und ihre Aschereste beigesetzt werden können. Aber auch diese den Gemeinden vom Land vorgegebene Pflichtaufgabe zur Schaffung und Unterhaltung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung vermittelt den Gemeindeeinwohnern und -einwohnerinnen keinen entsprechenden subjektiven-rechtlichen Anspruch. Vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 10. Edition (Stand: 1. Dezember 2019), § 8 GO NRW, Rn. 13. Ungeachtet dessen betreibt die Antragsgegnerin mehrere Friedhöfe und auf dem Hauptfriedhof auch weitere zwei Trauerhallen, obwohl zu Letzterem keine Pflicht bestehen dürfte, wie sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 3 BestG NRW ergibt. Danach sollen die Friedhöfe mit Leichenhallen ausgestattet sein. Äquivalente Regelungen zu Trauerhallen finden sich im Gesetz hingegen nicht. 3. Ein Anordnungsanspruch lässt sich ferner offensichtlich nicht als Nebenrecht aus dem dem Antragsteller zu 1) durch die Antragsgegnerin eingeräumten Nutzungsrecht an der in unmittelbarer Nähe zur streitgegenständlichen Trauerhalle gelegenen Grabstätte auf dem Hauptfriedhof, G. , ableiten. Die Einräumung eines solchen Nutzungsrechts dient der Erfüllung der Verpflichtung der Antragsgegnerin aus § 1 Abs. 1 BestG und vermittelt lediglich das (zeitlich befristete) Recht auf Belegung (vgl. § 4 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt C. vom 10. August 2001 in der Fassung der Neunten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019). Dass dem Antragsteller zu 1) bei der Verlegung des Familiengrabs vom FriedhofB. auf den Hauptfriedhof im Jahr 1979 darüber hinausgehende zusätzliche Rechte in Bezug auf die streitgegenständliche Trauerhalle eingeräumt worden sind, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die damalige Auswahl des Familiengrabes wegen der Nähe zur Trauerhalle kann insoweit keine Ansprüche begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).