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Beschluss

15 B 1555/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0211.15B1555.19.00
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Leitsätze

Ein (noch unbeschiedener) Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW stellt grundsätzlich kein Vollstreckungshindernis dar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 62,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein (noch unbeschiedener) Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW stellt grundsätzlich kein Vollstreckungshindernis dar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 62,50 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2780/19 gegen die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 28. August 2019 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die versammlungsrechtliche Auflage des Antragsgegners vom 16. Juni 2019, mit der er dem Antragsteller die Beseitigung eines "Wind- und Sturmschutzes aus alten Paletten" bis zum 24. Juni 2019 aufgegeben hat, ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach wie vor wirksam und vollziehbar. Gegen die fortbestehende Wirksamkeit der Auflage vom 16. Juni 2019 erhebt die Beschwerde keine durchgreifenden Einwände. Die Auflage hat sich danach voraussichtlich nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Ihr Regelungsgegenstand - die Paletten - ist weiterhin tatsächlich vorhanden. Der Umstand, dass der Antragsteller an den Paletten zwischenzeitlich mehrere Transparente mit der Aufschrift "Klimanotstand = 3. Weltkrieg" bzw. "Klimanotstand" angebracht hat, ändert daran nichts. Auch sonst hat die Auflage ihre Regelungswirkung nicht eingebüßt. Insbesondere ist keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, durch die sich die Auflage gegebenenfalls auf sonstige Weise erledigt haben könnte. Die umstrittene Palettenkonstruktion als solche ist trotz der inzwischen angebrachten Transparente nach wie vor nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst. Hierzu hat schon das Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 18. Juli 2019 - 6 L 807/19 - betreffend die Außervollzugsetzung der Beseitigungsauflage zutreffend ausgeführt: "Der Windschutz ist …. nicht Ausdruck der Meinungsbildung oder -äußerung. Zum einen stellt sich der Windschutz nicht als Teil einer klimarelevanten Gesamtkonzeption dar, nur weil er in Waldfarben gestrichen ist und dazu dient, sich gegen Wind und Wetter infolge des Klimawandels zu verteidigen. Er stellt sich rein äußerlich lediglich als neutrales Bauwerk aus Holzpaletten dar. Die vom Antragsteller behauptete Symbolkraft für die stattgefundene Versammlung vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Der Windschutz wurde beim Antragsgegner allein unter Bezugnahme auf Schutz vor Witterung angemeldet. Der gegenteilige Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren stellt sich somit als Schutzbehauptung und insoweit als verfahrensangepasst dar. Dasselbe gilt für die laut Antragsteller beabsichtigte Beschriftung mit einem Slogan. Diese ist, obwohl der Windschutz schon in erheblichem Umfang errichtet ist, weder auf den Lichtbildern vom 04. noch vom 07.06.2019 erkennbar. Am 15.07.2019 vermerkte der Antragsgegner lediglich einen nicht entzifferbaren Schriftzug auf einer nunmehr weißen Folie o.Ä. Die Kammer kann anhand der Lichtbilder überhaupt keine Beschriftung erkennen. Der ernsthafte Wille, den Windschutz als Mittel der Meinungsäußerung zu verwenden, ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Installation wegen der geplanten Anbringung des Schriftzugs zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesentlich wäre. Dafür könnten Transparente oder Plakate bzw. der zulässige Teil des Windschutzes Verwendung finden. Bereits mit Bestätigungsverfügung vom 16.10.2018 wurden Transparente als Hilfsmittel bestätigt. Solche befinden sich auch bereits auf dem Versammlungsgelände." Aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 60 f., mit weiteren Nachweisen, ergibt sich nichts anderes. Denn auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Art. 8 GG "infrastrukturelle" Ergänzungen der Veranstaltung nur dann schützt, wenn sie funktional versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Ob bestimmte Gegenstände, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden und damit funktional-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist von der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen der Veranstalter. Davon ausgehend legt die Beschwerde weder dar noch ist sonst zu ersehen, dass die ursprüngliche Einschätzung, die Palettenkonstruktion sei ein "neutrales Bauwerk" und als solche nicht vom Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts erfasst, zu revidieren ist. Die Paletten sind für die Meinungskundgabe mittels Transparenten weder notwendig noch handelt es sich dabei insoweit um eine übliche Befestigung. Auf diese materiell-vollstreckungsrechtliche Betrachtung hat die Neuanmeldung vom 26. Juli 2019, bei der es sich der Sache nach lediglich um eine Verlängerung der bereits laufenden (Dauer-)Versammlung handelt, keinen Einfluss. Es liegt im Weiteren voraussichtlich kein Vollstreckungshindernis vor. Ein solches ist gegeben, wenn der Adressat des Verwaltungsakts diesen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht (mehr) befolgen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt ein (noch unbeschiedener) Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, auf den sich die Beschwerde beruft, nicht. Er bezieht sich auf die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende materielle Rechtslage und nicht auf dessen Vollziehbarkeit, vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 9 ZB 15.943 -, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 19 L 73.18 -, juris Rn. 6; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15, auf die es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung indes allein ankommt. Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich ein Erfolg des Wiederaufgreifensantrags - hier desjenigen vom 13. August 2019 - und eine Aufhebung des den Gegenstand des Wiederaufgreifens bildenden Verwaltungsakts aufdrängte. Dies ist jedoch aus den genannten Gründen nicht der Fall. Wie ausgeführt, ist das Anbringen der Transparente an den Paletten und die Neuanmeldung einer Versammlung, die diese Transparente als Hilfsmittel beinhaltet, nicht als entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu qualifizieren. Die versammlungsrechtliche Beurteilung ist unbeschadet dessen gleich geblieben. Auf die Fragen, ob die Paletten auf fremdem Grundeigentum stehen und die RWE Power AG möglicherweise einer Grundrechtsbindung unterliegt, kommt es nach alledem nicht an. Soweit die Beschwerde zuletzt die allgemeine - rechtmäßigkeitsunabhängige - Interessen- und Folgenabwägung anspricht, fällt auch diese zulasten des Antragstellers aus. Durch die Vollziehung der Auflage vom 16. Juni 2019 werden keine irreversiblen Zustände geschaffen. Sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte er die Paletten wieder aufstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).