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Beschluss

19 B 1219/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0212.19B1219.19.00
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Leitsätze

1. Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe.

2. Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. 2. Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass er entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 (Qualifikationsphase) hat. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, ihm hätte in der Jahrgangsstufe 10 wegen seiner der Schule bekannten Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) ein Nachteilsausgleich gewährt werden müssen, kann offenbleiben, ob der Antragsteller das Vorliegen einer LRS mit der nahezu neun Jahre alten Bescheinigung der Dr. V. N. („gutschrift“, Institut zum Aufbau von Lese- und Schreibkompetenz) vom 28. Februar 2011 überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht hat. Abgesehen von der Frage der Aktualität der Bescheinigung ergibt sich aus dieser auch nicht, mit welcher fachwissenschaftlichen (medizinischen oder psychotherapeutischen) Qualifikation die Ausstellerin im Fall des Antragstellers eine Legasthenie „auf Grundlage der klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10, Kap. V)“ festgestellt hat. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass ein unterstellt verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben der Gewährung eines Nachteilsausgleichs allenfalls einen Anspruch des Schülers auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen könnte, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris Rn. 19. Dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Spekulationen des Antragstellers dazu, dass er „durchweg eine Note besser auf dem Zeugnis stehen“ hätte, wenn ihm „der Nachteilsausgleich“ gewährt worden wäre, haben keine tragfähige Grundlage. Weder der Antragsteller selbst noch sein Vater, der „alle letzten Klassenarbeiten der Klasse 10 in den Fächern Deutsch, Englisch und Geographie analysiert“ habe, sind dazu berufen die schulischen Leistungen des Antragstellers zu bewerten, unabhängig davon, ob ein Nachteilsausgleich eingeräumt ist oder nicht. Dies fällt allein in die fachliche und pädagogische Verantwortung der jeweiligen Fachlehrer. Auch der Einwand des Antragstellers, ein Anspruch auf (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 ergebe sich aus § 9 Abs. 5 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), verfängt nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Abs. 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Die Bestimmung ermöglicht es der Versetzungskonferenz, von den in Abs. 4 normierten Regeln für die Versetzung in die Qualifikationsphase im Einzelfall zugunsten von Schülern abzuweichen und die Versetzung trotz Vorliegens von Minderleistungen auszusprechen, die in mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse erbracht wurden (Satz 2) oder für die ein Ausgleich nach Satz 3 fehlt. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Antragsteller an einer LRS leidet, welche einen Nachteilsausgleich grundsätzlich rechtfertigt, führt dies nicht auf „besondere Umstände“ im Sinne der Norm. Denn der Verordnungsgeber hat in § 13 Abs. 7 Sätze 1 und 2 APO-GOSt ausdrücklich bestimmt, dass bei LRS-Schülern lediglich Ausnahmen vom Prüfungsverfahren (Nachteilsausgleich) zugelassen werden können, aber die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt bleiben (Satz 3). Satz 3 lässt erkennen, dass eine LRS als solche keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt begründet. Dasselbe gilt für eine Nichtzulassung von Ausgleichsmaßnahmen bei einem LRS-Schüler trotz entsprechenden Erfordernisses nach § 13 Abs. 7 Sätze 1 und 2 APO-GOSt. Greift § 9 Abs. 5 APO-GOSt mithin im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht, gehen die Ausführungen des Antragstellers zur Betätigung des in der Vorschrift angelegten Ermessens ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).