Beschluss
4 A 1084/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4A1084.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung deshalb als unglaubhaft angesehen habe, weil er seinen anlässlich der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt protokollierten Sachvortrag berichtigt, klargestellt und ergänzt habe. Damit beanstandet der Kläger in der Sache das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Der nicht näher begründete Einwand des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger musste schon deshalb damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung jedenfalls auch auf Grund der neuen bzw. abweichenden Angaben als unglaubhaft ansehen werde, weil es ihm in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgehalten hat, er habe die von ihm geschilderten Umstände beim Bundesamt nicht vorgetragen, und ihm Gelegenheit gegeben hat, den Grund für die abweichenden Angaben zu erklären. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es sei nicht auszuschließen, dass Unstimmigkeiten auf Grund der häufig zu beobachtenden schlechten Qualität der Dolmetscher bei Anhörungen vor dem Bundesamt aufgetreten seien. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Protokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 ‒ 1 B 16.04 ‒, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2019 – 4 A 3524/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es. Mit seinen Einwänden, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den Sachverhalt durch weitere Nachfragen vertiefend aufzuklären und Erkenntnisquellen zur sozio-politischen Situation in Pakistan heranzuziehen, macht der Kläger der Sache nach eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Die Berufung ist auch nicht wegen einer sinngemäß geltend gemachten Abweichung von einer übergeordneten gerichtlichen Entscheidung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Mit seinem Vorbringen, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.11.2014 ‒ 52589/13 ‒ dringt der Kläger nicht durch. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon kein divergenzrelevantes Gericht. Eine Abweichung liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor. Den vom Kläger behaupteten Rechtssatz, wonach im Zweifelsfall zu Gunsten der Asylsuchenden zu entscheiden ist, wenn es um die Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geht, hat der Gerichtshof bereits nicht aufgestellt, sondern allenfalls den allgemeinen Rechtssatz formuliert, die Glaubwürdigkeit der während der Befragungen gemachten Äußerungen dürfe nicht isoliert, sondern müsse im Lichte dazu gelieferter zusätzlicher Erklärungen betrachtet werden. Vgl. EGMR, M. A. gegen die Schweiz, Urteil vom 18.11.2014 ‒ 52589/13 ‒, NLMR 6/2014, 486 f. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht hiergegen nicht verstoßen hat, beschränkt sich die Zulassungsbegründung darauf, mit der Behauptung, maßgeblich müsse für das Gericht die Schilderung des Sachverhalts und der persönliche Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung sein, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz ohnehin nicht zu begründen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 ‒ 8 B 36.13 ‒, juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.