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Beschluss

12 A 3246/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0217.12A3246.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das mit Schrift- satz vom 4. September 2019 fristgemäß angebrachte, allein den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichnende Vorbringen führt nicht zu einer Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig angesehen und dies im Ergebnis damit begründet, dass die (jetzige) Klägerin erst nach Ablauf der Klagefrist durch Beteiligtenwechsel auf Klägerseite der ursprünglich von ihrer Mutter in eigenem Namen erhobenen Klage (subjektive Klageänderung) selbst Klage erhoben habe. Dies ergebe sich durch Auslegung der ursprünglichen Klageschrift, die aufgrund der anwaltlichen Formulierungen aus Empfängersicht nur als Klage der Mutter der Klägerin verstanden werden könne. Dass das Verwaltungsgericht damit von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin trägt vor, dass ein Klageantrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Sicht des Empfängers auszulegen sei und es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die wörtliche Bezeichnung der Partei, sondern auf die weiteren Umstände, etwa den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, ankomme. In der von ihr ausdrücklich benannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Klageschrift eines nicht anwaltlich vertretenen Klägers ausgeführt, dass auch die Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig sei, wobei auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen sei. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 -, juris Rn. 4, mit Verweis auf den - auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen - Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 -, juris Rn. 2. Davon ist erkennbar aber auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, das ausdrücklich selbst bei von einem Rechtsanwalt formulierten Klagen eine vom Wortlaut abweichende Auslegung für zulässig erachtet, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (S. 4 des Gerichtsbescheids). Ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zutreffend ist, ist hingegen eine Frage der Bewertung der Umstände des Einzelfalls bezüglich der hier anwaltlich verfassten Klageschrift und kann mit der Divergenzrüge nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Das Vorbringen betrifft der Sache nach den von der Klägerin nicht ausdrücklich angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen, ob die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids überhaupt geltend machen wollte, fehlt es jedenfalls an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Die Klägerin führt an, aus dem angefochtenen, an ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin adressierten Bescheid ergebe sich, dass es um eine Förderung für die Klägerin als deren Tochter gehe, und mit dem Klageantrag werde der Anspruch "für" die Klägerin geltend gemacht. Mit den vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung hervorgehobenen Erwägungen, dass die Klage von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist und die anwaltlichen, durchgängig die Mutter als Klägerin bezeichnenden Formulierungen in der Klageschrift aus Empfängersicht keinen Zweifel daran ließen, dass die Mutter der jetzigen Klägerin tatsächlich als Klägerin gemeint gewesen sei, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. Unabhängig davon, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt ist, liegt er auch nicht vor. Insoweit verweist der Senat auf seine vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 12 E 376/15 und 12 E 377/15 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.