Leitsatz: 1. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen. 2. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden. 1. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen. 2. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden. 1. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen. 2. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.11.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf den (sinngemäßen) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4514/19 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 hinsichtlich des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die die Ablehnung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, die angesichts der Verurteilungen wegen Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen und wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen bestehende Regelvermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen keine besonderen Umstände vor, die eine andere rechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen. Weder die Tatsache, dass die Straftaten nicht den beruflichen Bereich des Antragstellers betroffen haben, noch die vorgetragene familiäre Konfliktsituation vermögen die auf Tatsachen beruhende vertretbare Prognose zu verantworten, dass der Antragsteller sich künftig im Rahmen der Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtstreu verhalten werde. Die Typik der in § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände indiziert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die gesetzliche Regel kann nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden. Dafür muss der Gewerbetreibende Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen. Die Widerlegung der Regelvermutung bedarf der besonderen Rechtfertigung. Entscheidungserhebliche Faktoren sind zunächst die Schwere der Tat, für die wiederum Art und Höhe der Strafe ein Kriterium darstellen. Ferner kommt es darauf an, ob die Straftat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist. Die seit der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Erlaubnisbewerbers nach der Straftat sind von Bedeutung, wobei allein straffreie Führung nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2020 – 4 B 1100/19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., zur entsprechenden Regelungstechnik in § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GewO. Mit dieser Regelungstechnik trägt der Gesetzgeber dem besonderen Gefahrenpotential Rechnung, das vom Bewachungsgewerbe ausgeht. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es nämlich auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf deshalb ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO ebenso wie seine Beschäftigten einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und "Nähe" zur Ausübung von Gewalt ergibt. Diese ist nach dem Sinn und Zweck des § 34 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt, die befürchten lassen, dass sich der Betroffene an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt. Private Bewachungsunternehmen übernehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen. Dabei genießen Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Sie dürfen nach § 34a Abs. 5 GewO gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen. Diese Rechte schließen zwar die Anwendung von Gewalt ein, wobei aber strikt der Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO) und das staatliche Gewaltmonopol zu beachten sind. Für die spezifischen Pflichten der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe bedeutet dies: Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit sind etwaige Gefahren zu erkennen und ist ihnen vorzubeugen. Potentielle Konflikte sind aufzuspüren und ihnen ist durch deeskalierendes Verhalten so entgegenzutreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt. Jegliche Provokationen sind zu unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.6.2016 ‒ 4 B 1401/15 ‒, GewArch 2016, 388 = juris, Rn. 8 f., m. w. N., und vom 17.1.2019 ‒ 4 E 779/18 ‒, juris, Rn. 27. Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer sind für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht wurden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.9.2019 ‒ 22 CS 19.1417 ‒, juris, Rn. 28. Diesen Vorgaben folgend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller zwar bisher in Ausübung seines Gewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen sei und die strafrechtlichen Auffälligkeiten sowie strafbaren Handlungen weitestgehend im Zusammenhang mit dem emotional aufgeladenen Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin stünden. Jedoch zeige die 0000 wegen Körperverletzung und Beleidigung eines anderen Autofahrers abgeurteilte Tat, dass er mittlerweile auch außerhalb des Konflikts mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin dazu neige, Konflikte im Zweifel mit Gewalt zu lösen. Dieser Einschätzung ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegen getreten. Insbesondere vermag die mit eidesstattlichen Versicherungen zum Verlauf der Partnerschaft untermauerte Erklärung, seine ehemalige Lebensgefährtin instrumentalisiere strafrechtliche Anschuldigungen, um eigene Sorgerechtsinteressen durchzusetzen, die Tatsache seiner wiederholt aufgetretenen Gewalttätigkeit weder auszuräumen noch zu rechtfertigen. Seine Behauptung, die Verurteilungen seien nur deshalb zustande gekommen, weil er in den Strafverfahren zum Schutze der gemeinsamen Tochter auf eine weitere Konfrontation verzichtet habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Verurteilung wegen Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin beruht gerade auf einer durch Zeugen bestätigten Konfrontation, der der Kläger nicht aus dem Weg gegangen ist. Sie ist erfolgt, obwohl er die Vorwürfe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 0.0.0000 vollumfänglich bestritten hat. Sein Hinweis auf den dem Jugendamt der Antragsgegnerin bekannten fürsorglichen und besorgten Umgang mit dem gemeinsamen Kind rechtfertigt schon deshalb keine anderweitige Einschätzung, weil das Kind das Tatgeschehen um die Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin am 0.0.0000, das mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 0.0.0000 ‒ /00 ‒ abgeurteilt worden ist, mit eigenen Augen beobachten musste. Dabei zerrten beide Eltern an den Armen des Kindes und anschließend ist der Antragsteller seiner um Hilfe rufenden ehemaligen Lebensgefährtin so drohend in das Treppenhaus gefolgt, dass eine das Geschehen beobachtende Nachbarin die Polizei rief. Mit dem Eindruck, er löse mittlerweile auch andere als mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin bestehende Konflikte mit Gewalt, der nach dem mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 0.0.0000 ‒ /00 ‒ abgeurteilten Tatgeschehen vom 0.0.0000 um eine Auseinandersetzung mit einem anderen Autofahrer, in dessen Verlauf er diesen ins Gesicht geschlagen hat, entstehen muss, hat er sich in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Gleichfalls fehlt jedes Eingehen auf die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Einwand des Antragstellers, der Widerruf der Bewachungserlaubnis verletze ihn als Berufsausübungsverbot in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG, greift ebenfalls nicht durch. Die Möglichkeit des Widerrufs stellt, wie bereits das Verwaltungsgericht angeführt hat, unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar und rechtfertigt es, dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Bewachern Vorrang vor der Beibehaltung ihrer Existenzgrundlage zu geben. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 20.2.2014 ‒ 22 BV 13.1909 ‒, NJW 2014, 2375 = juris, Rn. 57; OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2016 ‒ 4 B 1401/15 ‒, GewArch 2016, 388 = juris, Rn. 19 f., m. w. N. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt sich die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 0.0.0000 auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil diese keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen als den Widerruf, insbesondere entsprechende Auflagen zur Bewachererlaubnis erwogen habe. Insoweit hat bereits die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 0.0.0000 zutreffend darauf verwiesen, dass von dem Einsatz eines milderen Mittels, wie zum Beispiel der Erteilung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 GewO, kein Erfolg zu erwarten sei. Die Versagung der Erlaubnis, nicht ihre Erteilung unter Auflagen, sieht das Gesetz bei fehlender Zuverlässigkeit vor, weil Auflagen grundsätzlich nicht als ausreichend angesehen werden, Gefahren zu begegnen, die von der Unzuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden ausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).