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Beschluss

11 B 13/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.11B13.20.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein anhand der von den Antragstellern dargelegten Gründe prüft, rechtfertigt keine andere Entscheidung. A. Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – die allgemeinen Grundsätze einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren, in denen die Klage gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten ist. I. Durch das - gemäß seinem Art. 2 am 13. März 2019 in Kraft getretene - Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW 2019, S. 131 ff.) ist § 38a eingefügt worden. Er bestimmt, dass Anfechtungsklagen gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind, keine aufschiebende Wirkung haben. Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, erfasst die Neuregelung auch im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Anfechtungsklagen. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen hat, vgl. LT-Drs. 17/4304, beurteilt sich die Wirkung der Gesetzesänderung auf anhängige Verfahren nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Danach ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen grundsätzlich weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materiell-rechtlicher Positionen. Lediglich im Einzelfall können verfahrensrechtliche Regelungen Rechtspositionen vermitteln, die eine solche Bedeutung und ein solches Gewicht haben, dass sie in gleicher Weise schutzwürdig sind wie materiell-rechtliche Gewährleistungen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 –, BVerfGE 87, 48 = juris, Rn. 42. Dies zugrunde gelegt stehen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz der Anwendbarkeit des § 38a StrWG NRW auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Klagen nicht entgegen. Der einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung einer Landesstraße anfechtende Kläger konnte auch unter der bis zum 12. März 2019 geltenden Rechtslage kein schutzwürdiges Vertrauen beanspruchen, dass die mit Klageerhebung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung in jedem Fall bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung andauerte. Vielmehr stand die aufschiebende Wirkung der Klage nach der früheren Rechtslage unter dem Vorbehalt einer - auf Antrag des Vorhabenträgers jederzeit möglichen - behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO. Damit wirkt der in § 38a StrWG NRW angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung auf die verfahrensrechtliche Position des Klägers, der bereits vor dem 13. März 2019 Klage erhoben hat, lediglich in einer Weise ein, die, wenngleich noch nicht gesetzlich bestimmt, so doch auch schon nach der bisherigen Rechtslage möglich und einzukalkulieren war. Vgl. zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 212a BauGB auch für vor seinem Inkrafttreten eingelegte Rechtsbehelfe: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 -, NVwZ 1998, 759 = juris, Rn. 7 f.; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 -, NVwZ 1999, 444 = 1 M 4727/98 -, juris, Rn. 10. Aus dem von den Antragstellern angeführten Beschluss des beschließenden Gerichts vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 - betreffend die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Neuregelung des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ergibt sich nichts anderes. Er ist zum einen mit Erwägungen zum Gesetzeszweck des § 67 BImSchG und dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers begründet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 – 8 B 96/05 –, NVwZ-RR 2006, 244 = juris, Rn. 7 ff. und 12 ff., die auf das Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar sind. Zum andern verweist er auf eine wesentlich andere Interessenlage, nämlich auf die Position des Anlagenbetreibers, der aufgrund der bisherigen Rechtslage ungeachtet etwaiger Rechtsbehelfe Dritter von der kraft Gesetzes geltenden sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Genehmigung ausgehen und entsprechende Dispositionen treffen durfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 – 8 B 96/05 –, NVwZ-RR 2006, 244 = juris, Rn. 22. II. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Ermessensentscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse des Antragstellers, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse) bzw. - im Falle des § 80a VwGO - auch das entsprechende private Vollziehungsinteresse des Beigeladenen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 ‑ 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9, und vom 16. Oktober 2012 - 7 VR 7.12 -, EurUP 2012, 333 = juris, Rn. 3 f., jeweils für Fälle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Die in der Hauptsache erhobene Klage dürfte ohne Aussicht auf Erfolg sein, weil die Antragsteller die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der nach § 6 Satz 1 UmwRG geltenden Frist angegeben haben und die mit dem Schriftsatz vom 29. November 2019 benannten Tatsachen und Beweismittel nach § 6 Satz 2 UmwRG nicht zur Begründung der Klage zuzulassen sind. 1. § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet für Klagen gegen Entscheidungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eine Frist zur Klagebegründung von zehn Wochen ab Klageeingang. Mit der Einführung des § 6 UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Zweck der Regelung besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 14 m. w. N. Die Vorschrift begründet eine prozessuale Obliegenheit, die ein Prozessrechtsverhältnis voraussetzt und mit dessen Begründung - nämlich mit Klageerhebung - wirksam wird. Die Klageerhebung - regelmäßig innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO - dokumentiert den Abschluss der Überlegungen, ob überhaupt Klage erhoben werden soll. Vgl. zur entsprechenden Regelung in § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris, Rn. 47. Innerhalb der anschließenden Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengen Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16, hat der Kläger daraufhin den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Auch Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. So soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion verhindert werden, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 14 m. w. N. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen, sofern nicht der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) oder es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab. Vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16. Darauf, ob die Zulassung des nachträglichen Vorbringens nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), kommt es nicht an. Über die Präklusionswirkung ist auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 15 m. w. N. 2. Nach diesen Maßstäben sind die mit dem Schriftsatz vom 29. November 2019 benannten Tatsachen und Beweismittel nach § 6 Satz 2 UmwRG nicht zur Begründung der Klage zuzulassen. a) Mit der in der Hauptsache erhobenen Klage wenden sich die Antragsteller gegen eine Entscheidung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, denn bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nach §§ 38, 39 StrWG NRW i. V. m. §§ 75 ff. VwVfG NRW handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung bestehen kann. Die damit nach § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist ist durch die Klageerhebung am 18. Januar 2019 in Gang gesetzt worden. Sie endete nach Ablauf von zehn Wochen am 29. März 2019. b) Innerhalb dieser Frist sind die Kläger ihrer Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht nachgekommen. Sie haben lediglich - mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 - darauf verwiesen, dass die planfestgestellte Trasse über ihre Grundstücke verlaufe, und erklärt, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Er leide an „zahlreichen rechtlichen Fehlern“ und könne somit nicht Grundlage weiterer Maßnahmen sein. Konkrete Tatsachen, durch die sie sich beschwert fühlten und die der Begründung ihrer Klage dienen könnten, haben sie damit nicht benannt. Die erstmals mit Schriftsatz vom 29. November 2019 erfolgte Klagebegründung ist deutlich verspätet. c) Diese Säumnis können die Antragsteller nicht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO damit entschuldigen, dass sie die Verwaltungsvorgänge erst im Oktober 2019 erhalten haben, obwohl sie die Akteneinsicht bereits mit Klagerhebung beantragt hatten und der Antragsgegner die Akten im Februar 2019 an das Verwaltungsgericht gesandt hatte. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsteller die Verzögerung der Akteneinsicht nicht zu vertreten haben. Allerdings zeigen die Antragsteller weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass sie für die Erfüllung ihrer Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG auf die Übersendung der Verwaltungsvorgänge bzw. auf deren Kenntnis angewiesen waren. Ihre Rüge, eine Teilnahme am Anhörungsverfahren sei ihnen verwehrt gewesen, weil sie damals noch nicht Eigentümer gewesen seien, verfängt nicht. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls mit welcher Folge sie sich die Beteiligung ihres Voreigentümers zurechnen lassen müssen, lassen sie unberücksichtigt, dass die Planunterlagen vom 22. Januar bis zum 4. Februar 2019 erneut ausgelegen haben und sie sich in diesem Zeitraum über deren Inhalt hätten informieren können. Vgl. zur Obliegenheit der Einsichtnahme in öffentlich ausgelegte festgestellte Planunterlagen: BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris, Rn. 49. Darauf kommt es im Übrigen nicht an, denn die wesentlichen Tatsachen, durch die die Antragsteller sich beschwert fühlten und die der Begründung ihrer Klage dienen konnten, konnten sie bereits aufgrund ihrer Kenntnis der Regelungen und Begründung des Planfeststellungsbeschlusses erkennen und innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG benennen. Dies zeigt ihr Schriftsatz vom 29. November 2019. Die wesentlichen dort zur Klagebegründung angeführten Umstände ergeben sich ohne Weiteres aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Dies gilt zunächst für die Rüge, die Umweltverträglichkeitsstudie, die Immissionsschutzuntersuchung, die landschaftspflegerische Begleitplanung, die wassertechnische Untersuchung und die Verkehrsprognose seien veraltet gewesen. Von wann die jeweiligen Untersuchungen stammen, ist bereits der Liste der Planunterlagen auf S. 15 ff. des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen. Soweit die Antragsteller ausführen, erst durch die Akteneinsicht erfahren zu haben, dass der Antragsgegner die Verkehrsprognose für das Jahr 2030 „mutwillig“ außer Acht gelassen habe, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist allein, dass die Verkehrsprognose 2025, nicht die Verkehrsprognose 2030 berücksichtigt wurde (vgl. auch S. 170 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Auch die Prüfung der Nullvariante und die Alternativenprüfung, die die Antragsteller als unzureichend, weil auf veralteten oder nicht hinreichenden Unterlagen beruhend, rügen, ergeben sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. insbesondere S. 141 ff.). Die als ungenau und nicht verwendungsfähig beanstandete Immissionsprognose zu Lärm und Luftschadstoffen einschließlich der diesbezüglich im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen ist S. 71 f., 165 ff., 186 ff. des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die als unzureichend und den Anforderungen des § 15 BNatSchG nicht genügend gerügten Ausgleichsmaßnahmen für die Auswirkungen der gewählten Trasse. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der diesbezüglich im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen werden insbesondere auf S. 217 ff. und 306 ff. des Planfeststellungsbeschlusses erörtert. Dabei wird insbesondere auch der Einwand der höheren Naturschutzbehörde zum Verhältnis der Länge der Ausgleichsmaßnahmen (1.500 m) zur Länge der geplanten Trasse (5.500 m) behandelt (S. 229 f.), den die Antragsteller erst den Verwaltungsvorgängen entnommen haben. Die artenschutzrechtliche Bestandserfassung und die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Antragsteller als unzureichend rügen, sind ebenfalls in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthalten (insbesondere S. 236 ff., S. 33 ff.). So verhält es sich auch mit den dem geltend gemachten Verstoß gegen §§ 27, 28 WHG zugrundeliegenden Tatsachen, namentlich dem gerügten Verzicht auf einen wasserrechtlichen Fachbeitrag (S. 204 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Darauf, ob der Antragsgegner die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Fachbeitrags selbst erkannt habe, wofür die Antragsteller auf die Verwaltungsvorgänge verweisen, kommt es nicht an. Schließlich ergeben sich auch die angeführten Verfahrensfehler wegen zu Unrecht unterbliebener erneuter Auslegung und Erörterung aus der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflistung der „nicht ausgelegte(n) Planunterlagen“ (S. 18) sowie aus dem dargestellten Verfahrensgang (S. 47 ff.). Mehr als die Angabe, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, verbunden gegebenenfalls mit der Angabe von Beweismitteln für einen späteren förmlichen Beweisantrag verlangt § 6 Satz 1 UmwRG nicht. Späterer vertiefender Sachvortrag bleibt möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 = juris, Rn. 14. Selbst wenn sich die Antragsteller - trotz anwaltlicher Vertretung - über diesen (geringen) Umfang ihrer Vortragslast nicht schlüssig waren und deshalb der Meinung gewesen sein sollten, auf die Kenntnis der Verwaltungsvorgänge angewiesen zu sein, musste es sich ihnen aufdrängen, jedenfalls schon das vorzutragen, was sie ohne Einsicht in die Vorgänge erkennen konnten, anstatt das Gericht über ihre Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = juris, Rn. 50. Damit war die Säumnis nicht - wie die Antragsteller geltend machen - „durch“ die verspätete Gewährung der Akteneinsicht „bedingt“. Soweit die Antragsteller unter Verweis auf Stimmen in der Literatur ausführen, Verzögerungen „aufgrund“ einer verzögerten Akteneinsicht seien stets als entschuldigt i. S. d. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO anzusehen, können sie daraus für sich nichts herleiten. Eine solche Kausalität besteht in ihrem Fall gerade nicht. Der Einwand der Antragsteller, es müsse in unionsrechtskonformer Weise sichergestellt werden, dass der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen für die Betroffenen nicht übermäßig erschwert werden dürfe, führt zu keiner anderen Bewertung. Als erst innerprozessual wirkende Präklusionsnorm beschränkt § 6 UmwRG nicht schon von vorneherein den Zugang zum gerichtlichen Verfahren. Die Vorschrift setzt vielmehr ein Gerichtserfahren voraus, in dem sie - zur Gewährleistung der Effektivität - eine prozessuale Obliegenheit begründet. Dabei ist die Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung zur Angabe, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, so bemessen, dass sie die Rechtswahrnehmung weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert. Sie erweist sich als zur Zweckerreichung angemessen. Eine solche Regelung schließt das Unionsrecht nicht aus. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris, Rn. 81, und vom 17. November 2016 - C-348/15 -, juris, Rn. 41; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, UmwRG § 6, Rn. 12 ff. d) Die innerprozessuale Präklusion des im Schriftsatz vom 29. November 2019 enthaltenen Vorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG ist - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen, weil es mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Antragsteller zu ermitteln. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO gilt nach § 6 Satz 3 UmwG entsprechend. Dabei reicht es mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 6 Satz 1 UmwRG - anders als die Antragsteller es unter Berufung auf Stimmen zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, etwa: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 12, geltend machen - nicht aus, dass das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne erheblichen finanziellen Aufwand ermitteln kann. Ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes letztlich leerlaufen und verpflichtete das Gericht zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, UmwRG § 6, Rn. 84. Solche Umstände zeigen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht auf. Dies gilt auch, soweit sie sich auf die von dem Voreigentümer ihrer Grundstücke im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen berufen. Unabhängig davon, dass es schon nicht einfach gewesen wäre, die Einwendungen des Voreigentümers aus den umfangreichen Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens herauszufinden, hätte dies dem Gericht auch keinen sicheren Aufschluss darüber gegeben, welche Beanstandungen gerade die Antragsteller geltend machen wollten. Dies galt umso mehr als ihr Schriftsatz zur Klageerhebung keine Orientierung lieferte, die ausreichte, um das Verfahren von Amts wegen sinnvoll zu fördern. Auch auf die Einwendungen des Voreigentümers nahmen sie keinerlei Bezug. Unter diesen Umständen steht § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO einer Präklusion verspäteten Vorbringens nicht entgegen. Vgl. selbst zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 11 A 6.97 -, NVwZ-RR 1998, 592 = juris, Rn. 25. 3. Hat die Klage der Antragsteller in der Hauptsache demnach mangels rechtzeitiger Begründung keine Aussicht auf Erfolg, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. B. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der von den Antragstellern angenommene Prüfungsmaßstab - die allgemeinen Grundsätze einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren, in denen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt begehrt wird, dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der erlassenden Behörde angeordnet worden ist - zu keinem anderen Ergebnis führen würde. I. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, NWVBl. 2018, 532 = juris, Rn. 4 m. w. N. Allerdings ist anerkannt, dass sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen kann, wenn - wie dies etwa unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 = juris, Rn. 2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 9 ff. der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. November 2019. Sie lassen insbesondere erkennen, dass der Antragsgegner sich des gesetzlichen Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war, und sind mit Blick auf die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Verkehrssicherheit hinreichend auf den Einzelfall bezogen. Dass eine Steigerung der Verkehrssicherheit, wie die Antragsteller einwenden, auch einer der Gründe der Planrechtfertigung ist, ist unschädlich. Denn gerade die Entschärfung gefährlicher Verkehrssituationen ist geeignet, zum Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer eine besondere Dringlichkeit zu begründen. II. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller auf der einen Seite und dem Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit sowie des Beigeladenen auf der anderen Seite richtet sich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in erster Linie nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 11 B 1866/18 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; Puttler, in Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 34 m. w. N. Dem danach als gering zu bewertenden Aussetzungsinteresse der Antragsteller steht insbesondere mit Blick auf die durch die planfestgestellte Trasse gesteigerte Verkehrssicherheit, die die Antragsteller mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel ziehen, ein öffentliches Vollziehungsinteresse gegenüber, das in der Abwägung überwiegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).