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Beschluss

16 B 1645/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.16B1645.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.538,68 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.538,68 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis. Sein Vortrag erschüttert nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die unter dem 23. August 2019 verfügte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat dies darauf gestützt, dass die Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Polen am 13. September 2016 als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Eignungsvoraussetzungen für die erteilten Fahrerlaubnisklassen besessen habe und dass der Antragsgegner nicht nachfolgend Kenntnis von neuen Umständen erlangt habe, die den Fortbestand der von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde angenommenen Fahreignung des Antragstellers in Frage stellten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller wegen missbräuchlicher Einnahme von Amphetamin im Jahre 2013 noch fahrungeeignet sei, weil hierauf und auf den Verzicht auf die Fahrerlaubnis vom 18. August 2014 angesichts der Erteilung der EU-Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2016 nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe. Das Führen eines Kraftfahrzeugs am 2. April 2019 unter dem Einfluss von Cannabis (THC 1,2 ng/ml; THC-Carbonsäure 39 ng/ml) erlaube – mangels eines regelmäßigen Cannabiskonsums – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern gebe nur Anlass, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu prüfen. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner bei der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers aufgrund des – nach der Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis in Polen am 13. September 2016 erfolgten – Führens eines Kraftfahrzeugs am 2. April 2019 unter dem Einfluss von Cannabis im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Amphetamin am 14. Juni 2013 als ein vor der Ausstellung dieser Fahrerlaubnis erfolgtes Verhalten in Ansehung der Regelungen der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich noch berücksichtigen darf. Allein auf diesen vor der Fahrerlaubniserteilung erfolgten Vorfall kann die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, – wovon auch der Antragsgegner ausgeht – wegen der nachfolgenden Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Jahr 2016 nicht gestützt werden. Auch eine Gesamtschau des für den Erlass der Ordnungsverfügung vom 23. August 2019 anlassgebenden Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 2. April 2019 mit dem Vorfall vom 14. Juni 2013, vgl. zur Möglichkeit einer Gesamtschau EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, C-334/09, Scheffler, Rn. 71 f., 77; S. auch EuGH, Urteil vom 26. April 2012, C‑419/10, Hofmann, juris, Rn. 65 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2018 ‑ 16 B 1447/17 -: "In der … Ordnungsverfügung … bezieht sich der Antragsgegner ausschließlich auf Vorfälle und Erkenntnisse …, die durch die nachfolgende Erteilung einer EU‑Fahrerlaubnis gleichsam überholt sind."; S. auch BayVGH, Beschluss vom 6. April 2009 - 11 CS 08.3394 -, juris, Rn. 16; OVG Saarland, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 1 A 358/09 -, juris, Rn. 48 f., 62 bis 68; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 12 LA 9/14 -, juris, Rn. 7, vermag die angefochtene Aberkennung ohne eine vorherige weitere Sachaufklärung in Form der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich führen eine gelegentliche Einnahme von Cannabis und ein – wie vorliegend – fehlendes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren nicht (automatisch) auf die Prognose einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ). Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 37 bis 40. Zwar unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Von einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose mit der Folge, dass § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, kann hier aber nicht ausgegangen werden. Dazu bedarf es besonderer Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahrgeeignetheit ohne Weiteres selbst ohne besonderen psychologischen Sachverstand feststellen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 41. Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Sie ergeben sich namentlich nicht aus einer Gesamtschau der hier in Rede stehenden Vorfälle. Dieses zweimalige Fahren nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erlaubt nicht ohne Weiteres eine gesicherte Feststellung der Nichteignung nach Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV. Angesichts der hier vergangenen Zeitspanne von mehr als sechs Jahren, die bei Erlass und Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung (am 24. August 2019) seit dem Führen des Kraftfahrzeugs unter Amphetaminwirkung (am 14. Juni 2013) vergangen ist, stellt diese Fahrt – auch in Gesamtbetrachtung mit der Fahrt vom 2. April 2019 – keinen besonderen Umstand des Einzelfalls dar, der nach § 11 Abs. 7 FeV hinreichend sicher, vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris, Rn. 40 f., auf eine Nichteignung des Antragstellers schließen lässt. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums führt auch die damit zusammenhängende, nicht näher spezifizierte Annahme des Antragsgegners, es liege eine schwerwiegende und nachhaltige Problematik in Bezug auf eine missbräuchliche Einnahme von Betäubungsmitteln vor, nicht zu einem Fall des § 11 Abs. 7 FeV. Für die Frage des Bestehens von Eignungszweifeln macht es einen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist. Vgl. auch zur Berücksichtigung des Zeitablaufs bei im Ermessen stehenenden Gutachtenanordnungen BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293 = juris, Rn. 36. Ausgehend hiervon ist eine sechs Jahre zurückliegende Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, auch wenn es sich um Amphetamin handelt, nicht mehr hinreichend aussagekräftig, um im Wege einer Gesamtschau ohne weitere Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Prognose zu treffen, dass die Fahreignung fehle, weil eine schwerwiegende und nachhaltige Problematik in Bezug auf eine missbräuchliche Einnahme von Betäubungsmitteln vorliege. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).