Beschluss
18 E 455/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.18E455.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - die Berichterstatterin als Einzelrichter. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Ausländerbehörde nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung festgestellt hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angemessen bewertet. Streitwerterhöhend war vorliegend zudem die in dem angefochtenen Bescheid ferner enthaltene Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, die jedoch in ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (vgl. Ziffer 8.3) lediglich mit dem halben Auffangwert zu bemessen ist. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine dementsprechende Zusammenrechnung unterbleibt nur dann, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1982 ‑ 1 B 1.82 ‑ juris (für eine einer Ausweisung beigefügte Abschiebungsandrohung). Eine wirtschaftliche Identität ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von einer Klage, die sich gegen eine mit einer Ausweisung oder Versagung einer Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung richtet. Denn eine Abschiebungsandrohung setzt lediglich die Ausreisepflicht eines Ausländers voraus, die nach § 50 Abs. 1 AufenthG gegeben ist, wenn der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt bzw. ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB nicht (mehr) besteht. Damit teilt die Abschiebungsandrohung aber regelmäßig das Schicksal der mit ihr verbundenen Ausweisung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) bzw. Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis mit der Folge, dass ihr in diesen Konstellationen kein eigenständiger Wert zukommt. Zwischen der vorliegend angegriffenen Feststellungsentscheidung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsandrohung besteht jedoch kein vergleichbares Verhältnis. Denn eine positive Feststellung, die nach § 1597a Abs. 2 Satz 4 BGB zur Folge hat, dass die Beurkundung der Anerkennung abzulehnen ist, betrifft in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht lediglich Vorfragen eines etwaigen Aufenthaltsrechts, führt allerdings selbst im Falle ihrer Aufhebung nicht auf eine Aufenthaltserlaubnis, die sich indes allein auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirken könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.