Beschluss
4 B 127/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.4B127.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ablehnenden Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 17.1.2020 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2019 (3 L 2612/19 VG Düsseldorf) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung ‒ zum Teil mit bislang nicht in das Verfahren eingeführten Argumenten ‒ in der Sache für unrichtig hält. Dieser Einwand führt jedoch nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts ‒ wie hier ‒ oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 ‒ 2 B 74.06 ‒, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 ‒ 7 BN 5.08 ‒, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.