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Beschluss

7 A 407/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.7A407.19.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Verlängerung der Gültigkeit der Baugenehmigung vom 5.12.2013. Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt worden, es könne aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das genehmigte Vorhaben noch einem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger diente. Dies sei schon deshalb nicht mehr anzunehmen, weil ihnen aufgrund der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 11.6.2018 die Rinderhaltung auf nicht absehbare Zeit vollständig untersagt worden sei. Aus dem dagegen gerichteten Vorbringen der Kläger ergeben sich nicht die von ihnen gesehenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Ordnungsverfügung vom 11.6.2018 ausgegangen, die die Untersagung des Haltens von Rindern betreffe. Damit verkennen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in dem tierschutzrechtlichen Verfahren (VG Köln, Beschluss vom 28.8.2018 - 21 L 1543/18 - und OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2018 - 20 B 1372/18 -) darauf abgestellt hat, dass ihnen die Rinderhaltung vollziehbar untersagt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat für den zutreffend festgestellten Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das in Rede stehende Vorhaben verneint; diese Erwägungen haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Untersagungsverfügung vom 11.6.2018 gemäß der Mitteilung des Beklagten inzwischen nach Rücknahme des Zulassungsantrags in dem dagegen gerichteten Hauptsacheverfahren bestandskräftig ist. Soweit die Kläger geltend machen, es sei ein Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz gestellt worden, rechtfertigt dies im Hinblick auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine andere Beurteilung. Sollte dieser Antrag positiv beschieden werden, haben die Kläger die Möglichkeit, für ihr Vorhaben einen neuen Bauantrag zu stellen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund, das vorliegende Zulassungsverfahren - wie von den Klägern gewünscht - zum Ruhen zu bringen. Eine Zulassung der Berufung kommt danach auch nicht wegen des von den Klägern behaupteten Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in Betracht, den sie daraus ableiten wollen, dass das Verwaltungsgericht - trotz Kenntnis des gegen die Verfügung vom 11.6.2018 gerichteten Klageverfahrens - von einem hier maßgeblichen Verbot der Rinderhaltung ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.