Beschluss
12 A 2565/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0220.12A2565.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der (isolierte) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "zum Zwecke der Beiordnung" eines - nicht benannten - Rechtsanwalts für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß einen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Antrag auf Berufungszulassung zu stellen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wird in dem anzufechtenden Urteil des Verwaltungsgerichts die Berufung nicht zugelassen, wie es hier der Fall ist, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Beantragt ein anwaltlich nicht vertretener Rechtsmittelführer in einer solchen Konstellation zunächst nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen formgerecht noch zu stellenden Zulassungsantrag, weil er die Kosten der Prozessführung nicht selbst tragen kann, so kann von ihm nicht verlangt werden, dass er bereits das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die anwaltliche Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst notwendig wäre. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes soweit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren erfordert deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund jedenfalls in groben Zügen dargelegt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - 12 A 2503/15 -, und vom 14. Januar 2013 - 16 A 2690/12 -, juris, m. w. N. Daran fehlt es hier. Der Kläger trägt in der Sache nichts vor, das auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts oder das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO naheliegend erscheinen lassen könnte. Seinen erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2., hinsichtlich der bei der Beklagten beschäftigten Bezirksjugendamtsleiterin W. das Bestehen der Besorgnis der Befangenheit festzustellen, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es für eine solche Feststellung an einer Rechtsgrundlage und somit an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers fehle und dass ein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung überprüft werden könne. Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine - mit dem Klageantrag zu 1. erhobe- ne - Klage auf Akteneinsicht der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung sei, erkennt er offenbar die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass die Frage der Befangenheit in einem Verfahren betreffend die Sachentscheidung zu klären ist. Damit stellt er die Annahme der Unzulässigkeit des gleichwohl zusätzlich gestellten, eigenständigen Feststellungsantrags gerade nicht in Frage. Auch hinsichtlich der Abweisung seines Klageantrags zu 1. greift das Vorbringen des Klägers nicht durch. Seine Ausführungen dazu, dass sich eine Akteneinsicht in die Jugendamtsakten beim Familiengericht nicht durchsetzen lasse, gehen ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht hat selbst in der Sache entschieden und dabei - trotz Vornahme einer diesbezüglichen Einschätzung - ausdrücklich offen gelassen, ob die Gewährung von Akteneinsicht auf dem Verwaltungsrechtsweg oder vor dem Familiengericht zu verfolgen ist. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht floskelhaft auf Geheimhaltungspflichten verwiesen und § 25 Abs. 4 (gemeint ist wohl: Abs. 3) SGB X und § 65 SGB VIII ohne Benennung berechtigter Geheimhaltungsinteressen als grundsätzliches Ausschlusskriterium herangezogen habe, obwohl die in Rede stehenden Sozialdaten nicht im Sinne von § 65 SGB VIII anvertraut worden seien, setzt er sich nicht mit der - selbstständig tragenden und nicht zu beanstandenden - Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es bei E-Mails und Äußerungen der Kindesmutter und des Kindes, bei den von der Schule und vom Verfahrensbeistand des Kindes eingeholten Informationen und auch bei der verwaltungsinternen Korrespondenz der Beklagten um Sozialdaten gehe, deren Übermittlung jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog i. V. m. § 67d SGB I (gemeint ist offenbar: SGB X) entgegenstehe, weil es an einer Übermittlungsbefugnis z. B. nach den §§ 68 bis 77 SGB X fehle (S. 21 des Urteilsabdrucks). Soweit der Kläger pauschal auf seine "Grundrechte auf informelle [gemeint ist wohl: informationelle] Selbstbestimmung, auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren" verweist, zeigt er keine Übermittlungsbefugnis hinsichtlich der schutzwürdigen Sozialdaten anderer und auch keine sonstige Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Mit den weiteren Ausführungen zur Abgrenzung von Geld-, Sach- bzw. Dienstleistungen dringt der Kläger ebenfalls nicht durch, da es hierauf für das Verwaltungsgericht nicht ankam. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich auch aus § 18 DSG NRW kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht des Klägers ergebe, stellt der Kläger ebenfalls nicht in Zweifel. Er rügt insoweit lediglich die im erstinstanzlichen Urteil ergänzend getroffene Annahme, dass einem Akteneinsichtsrecht jedenfalls § 18 Abs. 3 Buchstabe c) DSG NRW entgegenstehe, da die Daten nach Rechtsvorschriften geheim gehalten werden müssten. Zweifel an der Richtigkeit der vorangestellten und selbstständig tragenden, zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 18 DSG NRW wegen Spezialität der §§ 67 ff. SGB X ohnehin keine Anwendung finde, zeigt er hingegen nicht auf. Im Rahmen der anzuwendenden Rechtsgrundlagen ist schließlich auch nicht von Belang, ob das Jugendamt des Beklagten eher als Herrin oder als Hüterin der über den Kläger erhobenen Daten zu bezeichnen ist. Fehlt es nach Vorstehendem bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten, kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger, der bei Antragstellung keine Leistungen nach dem SGB XII, sondern nach dem SGB II bezog und das Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Abschnitten E bis J nicht ausgefüllt hat, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und ob eine hiernach anzunehmende Bedürftigkeit demgemäß ebenfalls womöglich im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahren entfallen ist. Von der Anforderung aktuellerer Prozesskostenhilfeunterlagen konnte daher abgesehen werden. Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.