Beschluss
15 A 734/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0220.15A734.19.00
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Leitsätze
Ein bestandskräftiger Beitragsbescheid ist nicht allein deswegen zurückzunehmen, weil er unter Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ergangen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.559,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein bestandskräftiger Beitragsbescheid ist nicht allein deswegen zurückzunehmen, weil er unter Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ergangen ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.559,45 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die klägerseits aufgeworfene Frage, "ob das Ermessen der Behörde bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO dann auf Null reduziert ist, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt und deshalb materiell rechtswidrig ist", führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; sie lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens aufgrund der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zweifelsfrei beantworten. Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme gemäß § 130 Abs. 1 AO bestehen kann, weil das Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist, ist in der Rechtsprechung geklärt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist danach anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls "schlechthin unerträglich" wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 - 15 A 1094/13 -, juris Rn. 7, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris Rn. 43, Beschlüsse vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 ‑, juris Rn. 4, und vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 20 B 12.251 -, juris Rn. 14, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 ‑, juris Rn. 5; Driehaus/Rahden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 25 Rn. 15. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 ‑ 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4. Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, juris Rn. 10. Ob diese Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, hängt stets von den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 20 B 12.251 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 14. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass ein unter Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ergangener Beitragsbescheid nicht allein deswegen ungeachtet der Einzelfallumstände zurückzunehmen ist. Denn das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit steht in der Sache lediglich für eine einfachgesetzliche Verjährungs- bzw. Ausschlussfristregelung. Es soll - unter Abwägung mit dem staatlichen Interesses an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten - das Interesse der Bürger schützen, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41 und 43 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, juris Rn. 23 ff.; siehe dazu außerdem OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 -, juris Rn. 67 ff. Ein Verstoß gegen dieses Gebot geht seinem Gewicht nach somit nicht über den Schweregrad anderer einfach-rechtlicher Rechtsverstöße hinaus. Es bleibt auf der Ebene der Prüfung des Rücknahmeermessens Raum für die Berücksichtigung weiterer - je nach Lage der Dinge gegen eine Rücknahme sprechender - Einzelfallgesichtspunkte. Diese sind einer weiteren verallgemeinernden Klärung indes nicht zugänglich. Losgelöst davon wirft die vom Kläger gestellte Frage auch deswegen keinen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil gleichfalls geklärt ist, dass selbst Verfassungsverstöße nicht zwangsläufig eine Ermessensreduzierung auf Null nach sich ziehen. Vgl. dazu eingehend im vorliegenden Kontext auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 12. November 2019 ‑ OVG 9 B 11.19 -, juris Rn. 20 ff. Dem Bürger ist es auch bei einem Verfassungsverstoß zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 ‑ 1 BvR 178/64 -, juris Rn. 14. Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen. Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint. Vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).