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Beschluss

6 B 1682/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.6B1682.19.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu seiner Berufung ins Beamtenverhältnis zu verpflichten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu seiner Berufung ins Beamtenverhältnis zu verpflichten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Gewerbeobersekretäranwärter (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) einzustellen. Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen die tatsächlichen Voraussetzungen eines sein Einstellungsbegehren stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daher kann offen bleiben, inwieweit sich das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren wegen Zeitablaufs erledigt hat und ob weiterhin ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, der Antragsteller besitze nicht die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche gesundheitliche Eignung. Der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sei in seinem Fall überwiegend wahrscheinlich. Bei seiner Prüfung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller weder in unzulässiger Weise „eine materielle Beweislast im Rahmen der seitens des Dienstherrn anzustellenden Prognosentscheidung“ auferlegt ‑ so der Einwand unter I. 1. der Beschwerdebegründung -, noch hat es die streitentscheidende Frage, ob der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig wird, allein anhand statistischer Werten beantwortet ‑ Einwand unter I. 3. der Beschwerdebegründung. Das Verwaltungsgericht hat seine prognostische Einschätzung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers vielmehr in Anknüpfung an den individuellen Gesundheitszustand des Antragstellers, wie er sich nach der Stellungnahme des Leitenden Kreismedizinaldirektors Dr. W. -G. und der Ärztin im Gesundheitsamt des Kreises D. G1. vom 20. November 2019 darstellt, und aufgrund der in derselben Stellungnahme dargestellten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich möglicher gesundheitlicher Auswirkungen einer Adipositas Grad III getroffen. Von einer zweifelhaften oder aufklärungsbedürftigen Sachlage ist das Verwaltungsgericht, wie die Ausführungen auf Seite 4 des Beschlussabdrucks zeigen, nicht ausgegangen; es hat seine Entscheidung auch nicht auf Beweislastgrundsätze gestützt. Soweit mit der Beschwerde die amtsärztlichen Feststellungen angegriffen werden, sind die Einwände ebenfalls unbegründet. Die Diagnose einer massiven Adipositas des Grades III (BMI: 44 kg/m 2 ) und extrem überhöhter Blutdruckwerte wird nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, der Antragsteller habe während der Untersuchung im Gesundheitsamt nicht feststellen können, dass eine geeichte Waage verwandt worden sei und zudem sei die Manschette des Blutdruckmessgerätes deutlich zu klein gewesen. Dieses Vorbringen wertet der Senat als reine Schutzbehauptung. Die Richtigkeit der sinngemäß aufgestellten Behauptung, gerätebedingt sei es zu falschen oder ungenauen Messergebnissen gekommen ‑ die allein erheblich wäre ‑, könnte der Antragsteller ohne weiteres mit Hilfe von Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte über sein Gewicht und seine von diesen dokumentierten bisherigen Blutdruckwerte nachweisen. Einen solchen Nachweis hat er jedoch nicht erbracht und auch keine Differenzwerte mitgeteilt, sondern lediglich eine den Beschwerdevortrag bestätigende eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Es bestehen auch keinerlei substantielle Anhaltspunkte für ungenaue oder gar unrichtige Messergebnisse. Das Ergebnis der medizinischen Begutachtung wird auch nicht durch das pauschale Bestreiten ausreichender Grundlagen in Frage gestellt. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag (I. 2. b)) übersieht, dass der vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Stellungnahme eine amtsärztliche Untersuchung, ein Seh- und Hörtest, ein Urinbefund sowie eine Blutuntersuchung zugrunde liegen und den für die Stellungnahme verantwortlichen Ärzten zudem die augenärztliche Befundung der Praxis N. , I. , C. vom 10. Oktober 2019 und der Entlassungsbrief der D1. Kliniken vom 7. November 2019, mithin hinreichende und aktuelle Erkenntnisse vorlagen. Die letztlich getroffenen Diagnosen lassen sich in ausreichender Klarheit dem in der Stellungnahme enthaltenen „Ergebnis der Beurteilung“ entnehmen. Fehl geht auch die Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die medizinischen Aussagen in der Stellungnahme vom 20. November 2019 nicht hinreichend geprüft (Einwand unter I. 2. c)). Das Gegenteil ist der Fall, wie die Ausführungen auf Seite 4 in den Gründen des angefochtenen Beschlusses belegen. Es trifft auch nicht zu, dass sich die amtsärztliche Einschätzung aufgrund von Typisierung und statistischen Wahrscheinlichkeiten pauschal auf die Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung eines jeden übergewichtigen/adipösen Menschen gründet. Diese Rüge blendet die zahlreich in der amtsärztlichen Stellungnahme aufgeführten, konkret auf den Gesundheitszustand des Antragstellers bezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze aus, wie z.B. die mittels Blutuntersuchung festgestellten erhöhten Leber- und Blutfettwerte, die bereits stattfindende Verfettung des Leberparenchyms und den viszeralen Fettverteilungstyp (Fettschürze) mit einer Waist-to-hip-ratio>1. Diese medizinischen Feststellungen bleiben auch nicht, wie der Antragsteller meint, ohne Bezug zu dem gefundenen Ergebnis. In der amtsärztlichen Stellungnahme kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das zunächst für adipöse Menschen abstrakt beschriebene Risiko für insbesondere kardiovaskuläre Erkrankungen, aber auch für zahlreiche weitere, auf Seite 2 der Begutachtung im Einzelnen aufgelistete gesundheitliche Störungen und Krankheiten sich weiter erhöht, wenn weitere Risikofaktoren hinzutreten. Solche seien bei dem Antragsteller mit der vorliegenden arteriellen Hypertonie und den Störungen des Lipidstoffwechsels gegeben. Substantiellen Tatsachenvortrag, der die hierauf gründende fachmedizinische Einschätzung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Frage stellt, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Schließlich greift auch der Einwand der Beschwerde nicht, die negative Prognoseentscheidung könne nicht mit dem im angefochtenen Beschluss zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 31. Juli 2012 (Az.: 5 LB 33/11) begründet werden (I. 2. d)). Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung ausschließlich in Anwendung der aktuellen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts anhand der konkreten amtsärztlichen Feststellungen gewonnen. Mit der Bezugnahme auf das genannte Urteil hat es lediglich angemerkt, dass es die von ihm angenommenen gesundheitlichen Auswirkungen einer Adipositas III in der Rechtsprechung hinsichtlich einer zweitgradigen bzw. schwereren Adipositas bestätigt sieht. Von der Anwendung überholter älterer Rechtsprechung kann keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).