Beschluss
9 B 1653/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0226.9B1653.19.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung der Mautbefreiung für Fahrzeuge mit bivalentem Diesel-/Erdgasantrieb
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 33.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Feststellung der Mautbefreiung für Fahrzeuge mit bivalentem Diesel-/Erdgasantrieb Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 33.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Transportunternehmer mit Sitz in Polen. Er befährt in Deutschland mautpflichtige Strecken. Im Hinblick auf die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 BFStrMG, wonach für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 keine Maut zu entrichten ist, hat er insgesamt 58 Fahrzeuge, die werksseitig mit einem Dieselantrieb ausgerüstet waren, nachträglich mit CNG Erdgastanks ausstatten und so auf einen bivalenten Antrieb umrüsten lassen. Dabei liegt die Größe der Erdgastanks nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zwischen 43 und 90 l, während die Dieseltanks eine Größe von 450 bis 550 l haben. Im Sommer 2019 hat die Antragsgegnerin ihre nach Inkrafttreten der Regelung anfangs großzügigere Verwaltungspraxis dahin konkretisiert, dass sie von einer Mautbefreiung nur noch dann ausgeht, wenn der Erdgasanteil im Regelbetrieb deutlich überwiegt, was ab einem 300 l CNG-Gastankvolumen zu vermuten sei. Mit seinem am 2. September 2019 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag begehrt der Antragsteller eine Klärung der Mautpflicht seiner Fahrzeuge. Er trägt vor, dass ausweislich der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auch Fahrzeuge mit einem bivalenten Antrieb einbezogen werden sollten. Er habe hohe Aufwendungen getätigt und seine Kosten unter der Annahme der Mautfreiheit kalkuliert. Die auch nur vorläufige Entrichtung der Maut stelle ihn vor unzumutbare wirtschaftliche Probleme. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, „dass jegliche für den Güterkraftverkehr verwendeten oder bestimmten Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen und mit bivalentem Antrieb, die als Dieselfahrzeuge konzipiert und nachträglich mit einer Erdgas-Anlage nachgerüstet wurden, unabhängig davon, ob der Erdgasanteil im Regelbetrieb des Fahrzeugs überwiegt oder deutlich überwiegt oder die Verwendung von Dieselkraftstoff nicht deutlich in den Hintergrund tritt, nicht mautpflichtig sind“ und 2. festzustellen, „dass ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, welches einen nicht werktechnisch eingebauten, jedoch mit einem Homologationsnachweis ausgestatteten Erdgastank (CNG) oder mehrere kleine Erdgastanks (CNG) besitzt, deren Mindesttankvolumen von 300 Litern oder bei LNG von 115 kg nicht nachgewiesen wird, jedoch während des Betriebs Erdgas tatsächlich nicht überwiegend verbrennt, nicht mautpflichtig ist“, Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat Bedenken gegen die Zulässigkeit des auf die Inanspruchnahme vorbeugenden, vorläufigen, zudem nicht auf die Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichteten Rechtsschutzbegehrens geltend gemacht und darüber hinaus vorgetragen, dass die vom Antragsteller für seine Fahrzeuge angenommene Mautbefreiung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehe. Im Übrigen sei es dem Antragsteller zumutbar, die Klärung der hier in Rede stehenden Rechtsfragen im einem etwaigen Hauptsacheverfahren, sei es in einem auf Erstattung gerichteten Verfahren, sei es in einem Nacherhebungsverfahren, herbeizuführen und dessen Ausgang abzuwarten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat sich die prozessualen Bedenken der Antragsgegnerin zu Eigen gemacht und darüber hinaus ausgeführt: Selbst wenn der gestellte Antrag nicht auf die - unzulässige ‑ Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der Mautpflicht der vom Antragsteller schriftsätzlich einzeln aufgeführten Fahrzeuge gerichtet sei, fehle es jedenfalls an der Glaubhaftmachung mit der Entrichtung der Maut und Klärung in einem Hauptsacheverfahren verbundener, unzumutbarer Nachteile. Die Anträge seien auf eine (grundsätzlich) unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die (vorläufige) Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Rahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens setze unter anderem ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutzes voraus. Dieses liege nur vor, wenn der nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Regel als ausreichend angesehene nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden wäre. Dem Antragsteller entstünden aber keine unzumutbaren Nachteile, wenn er darauf verwiesen werde, die Mautgebühren zunächst zu entrichten und eine (endgültige) Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen im Rahmen einer ‑ aus seiner Sicht zulässigen ‑ Feststellungsklage, einer Anfechtungsklage gegen eine nachträgliche Mauterhebung oder einer Verpflichtungsklage auf Rückerstattung von gezahlten Mautgebühren herbeizuführen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen vorstehend wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt und zur Begründung insbesondere ausführt, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nachrüstung der Fahrzeuge und die monatlichen Mautbeträge verkannt habe. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und weist insbesondere darauf hin, dass der Antragsteller zwischenzeitlich 26 der erstinstanzlich benannten Fahrzeuge weiter nachgerüstet habe, so dass die Voraussetzungen der Mautbefreiung insoweit gegeben seien. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdebegründung, die nicht auf den vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Anordnungsanspruch ‑ hier: die vom Antragsteller für seine Fahrzeuge in Anspruch genommene Mautbefreiung ‑ eingeht, dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Es bedarf hier keiner Klärung, ob und ggf. in welchem Umfang im Rahmen der Beschwerdebegründung neben der ‑ hier erfolgten ‑ Auseinandersetzung mit den Begründungselementen des Verwaltungsgerichts auch Darlegungen zum Bestehen bzw. Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses erforderlich gewesen wären, wenn sich das Verwaltungsgericht ‑ wie hier ‑ zu der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses, dessen (vorläufige) Feststellung der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, nicht geäußert hat, weil sie nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich war. Zum Darlegungserfordernis in ähnlichen Konstellationen, insbesondere auch zur Frage, wann insoweit Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen ausreichend sein können, vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 78 m. w. N. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, dass sein Antrag entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf die Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet gewesen sei und das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass jegliche Anträge auslegungsfähig seien. Das Verwaltungsgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Anträge des Antragstellers ("jegliche für den Güterkraftverkehr verwendeten und bestimmten Kraftfahrzeuge" bzw. "ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, welches …") wörtlich genommen kein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zum Gegenstand hätten, sondern ‑ unabhängig vom konkreten Einzelfall des Antragstellers ‑ auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage, nämlich die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BFStrMG zielten. Das Gericht solle abstrakt feststellen, dass Fahrzeuge mit den in den Anträgen genannten Eigenschaften nicht mautpflichtig seien. Die Erstellung eines solchen Rechtsgutachtens sei nicht Aufgabe der Kammer. Das Verwaltungsgericht hat hierauf jedoch nicht entscheidend abgestellt, sondern die Anträge gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO sinngemäß dahin ausgelegt, dass sich das Feststellungsbegehren betreffend die Mautbefreiung gerade auf die ‑ auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts durch Angabe der Kennzeichen konkret benannten ‑ 58 Fahrzeuge des Antragstellers beziehe. 2. Die Beschwerdebegründung stellt die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller durch das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren keine unzumutbaren Nachteile entstehen, nicht durchgreifend in Zweifel. a) Die Pflicht, die Maut auch für solche mit einem bivalenten Antrieb ausgerüsteten Fahrzeuge, die überwiegend dieselbetrieben sind, entrichten zu müssen, bevor die von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 BFStrMG aufgeworfenen Rechtsfragen abschließend geklärt sind, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht unzumutbar. Bei öffentlichen Abgaben entspricht eine vorläufige Zahlungsverpflichtung gerade dem gesetzlichen Regelfall (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). In Anlehnung an die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Vollziehbarkeit von Abgabenforderungen anzulegenden Maßstäbe (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) kommt eine hiervon abweichende vorläufige Regelung grundsätzlich nicht schon dann in Betracht, wenn der Ausgang des etwaigen Hauptsacheverfahrens offen erscheinen sollte. Auch wenn eine klarere gesetzliche Regelung in Bezug auf die Einbeziehung bivalenter Antriebe wünschenswert erschiene, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die erkennbar am Sinn und Zweck der Mautbefreiung ausgerichtete Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 BFStrMG durch die Antragsgegnerin offensichtlich fehlerhaft wäre. Angemerkt sei, dass auch die ‑ vom Antragsteller ohnehin nicht angesprochenen ‑ Bedenken des Senats gegen die Vereinbarkeit der Mautkalkulation mit den Vorgaben des Unionsrechts, vgl. dazu den Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2019 ‑ 9 A 118/16 ‑, juris, derzeit nicht dazu führen, dass die Erhebung der hier in Rede stehenden Mautgebühren, zumal in voller Höhe, offensichtlich rechtswidrig wäre. Die Entrichtung der Maut unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung stellt für den Antragsteller ungeachtet aller sonstigen Erwägungen bereits deshalb keine unzumutbare Härte dar, weil die von ihm geltend gemachte Ungewissheit, ob er für die überwiegend dieselbetriebenen Fahrzeuge mautpflichtig ist, auch durch die begehrte einstweilige Anordnung nicht beseitigt würde. Sowohl die Frage, ob die bislang getätigten Investitionen letztlich wirtschaftlich sinnvoll waren, als auch die Frage, ob der Antragsteller die etwaige Mautzahlungspflicht bei seiner betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation und damit auch bei der Angebotserstellung berücksichtigen muss, lassen sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verbindlich klären. Selbst wenn die begehrte einstweilige Anordnung wie beantragt erlassen würde, müsste sich der Antragsteller vorsorglich darauf einstellen, erst nach rechtskräftigem Abschluss eines etwaigen, bislang soweit ersichtlich nicht einmal anhängig gemachten Klageverfahrens über die in den Jahren 2019 und 2020 bestehende Mautgebührenpflicht Gewissheit zu erlangen und letztlich einen hohen Betrag nachentrichten zu müssen. Lediglich die Gefahr, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden, entfiele. Ausgehend von diesen Erwägungen ist es dem Antragsteller auch nicht deshalb unzumutbar, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil er in diesem Fall (voraussichtlich) keine endgültige gerichtliche Entscheidung vor Ablauf des Geltungszeitraums der vollständigen Mautbefreiung von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen erlangen wird. Die Frage der Mautpflicht bzw. Mautbefreiung im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 kann im Rahmen einer zulässigen Klage auch nach Ablauf dieses Zeitraums noch geklärt werden. Effektiver Rechtsschutz ist auch in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen. Insbesondere ist eine Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Gebühren möglich und ‑ wie ausgeführt - eine vorläufige Zahlung der Gebühren dem Antragsteller zumutbar. Der bloße, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber ohnehin nicht erfüllbare Wunsch des Antragstellers, früher bzw. schneller Gewissheit darüber zu haben, ob seine Fahrzeuge die Voraussetzungen für eine Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BFStrMG erfüllen, begründet keine Unzumutbarkeit des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung. b) Überdies hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die (vorläufige) Entrichtung der Mautgebühren deshalb nicht zumutbar ist, weil sie seine Insolvenz herbeiführen oder sonst zu einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung führen könnte. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass von ihm zu entrichtende Mautgebühren tatsächlich in der behaupteten Höhe (75.000 bis 92.800 Euro monatlich) entstehen bzw. entstehen werden. Für die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers, wonach er über 58 mautpflichtige Fahrzeuge verfüge und pro Fahrzeug bei einer Zurücklegung von Strecken auf mautpflichtigen Straßen von bis zu 10.000 km monatlich zwischen 1.300 und 1.600 Euro bzw. sogar bis zu 2.000 Euro Mautgebühren anfielen, fehlt es an jeglichen näheren Erläuterungen und Nachweisen, zu denen er als Transportunternehmer aufgrund der in der Vergangenheit entrichteten Maut aber ohne weiteres in der Lage sein müsste. Weder verhält sich die Beschwerdebegründung zur Frage der tatsächlichen Mautpflicht jedes der 58 Fahrzeuge noch macht sie Angaben dazu, in welchem Umfang mit den entsprechenden Fahrzeugen überhaupt mautpflichtige Straßen genutzt werden. Die angekündigte eidesstattliche Versicherung sowie die „Transportkostenkalkulation“, die jeweils die Angaben zur Höhe der monatlich entstehenden Mautgebühren belegen sollten, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Den Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, wonach der Antragsteller inzwischen 26 seiner 58 Fahrzeuge derart erneut nachgerüstet hat, dass (jedenfalls) diese Fahrzeuge nunmehr mautbefreit fahren dürfen, tritt die Antragsbegründung im Übrigen nicht entgegen. Die Mautpflicht steht danach wohl ohnehin nur noch in Bezug auf (höchstens) 32 Fahrzeuge in Streit. Die weitere Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass ihn die „quasi auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin“ vorgenommenen Umrüstungen zwischen 5.000 bis 9.000 Euro pro Fahrzeug, insgesamt 406.000 Euro, gekostet hätten, diese Investitionen aber im Ergebnis nutzlos seien, wenn sie nicht zu einer Mautbefreiung führten, greift ebenfalls nicht durch. Auch insoweit ist die behauptete Unzumutbarkeit einer (vorläufigen) Entrichtung der Mautgebühren wegen drohender Existenzgefährdung nicht dargelegt. Unabhängig davon, dass die Bundesrepublik Deutschland den Antragsteller nicht zu irgendwelchen Investitionen in Umrüstungen seiner LKW, namentlich zu einer Nachrüstung von Fahrzeugen auf zusätzlichen Erdgasbetrieb, angehalten hat, sondern der Antragsteller entsprechende Aufwendungen vielmehr aus eigener Veranlassung ‑ nämlich zur Reduzierung seiner Mautpflicht ‑ vorgenommen hat, ist jedenfalls eine Existenzgefährdung aufgrund der getätigten Investitionen in die Nachrüstung (bei gleichzeitiger Mautpflicht) bereits deshalb nicht dargelegt, weil der Antragsteller die Angaben zu den behaupteten Umrüstungskosten in Höhe von 406.000 Euro nicht belegt hat. Seine Angabe, dass die Umrüstung jedes einzelnen Fahrzeugs zwischen 5.000 und 9.000 Euro gekostet habe, erscheint jedenfalls nicht plausibel. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Rechnungskopie der DUAL FUEL SYSTEMS Sp. z o.o. vom 27. März 2019 hat offenbar etwa die Umrüstung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen PO3V850 991,29 PLN, umgerechnet also ca. 231 Euro gekostet. Zu den entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert. Die angeführten Homologationskosten und die Kosten für Ausfallzeiten von LKW während der Umrüstung hat der Antragsteller ebenfalls nur pauschal behauptet und nicht belegt. Eine Existenzgefährdung durch die vorläufige Zahlung der Mautgebühren hat der Antragsteller weiter auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, er habe seine Preise nach der Umrüstung der LKW ohne Mautgebühren kalkuliert und werde, wenn er nun doch Mautgebühren bezahlen müsste, Verluste machen. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht abgegeben. Ebenso wenig hat er die in Aussicht gestellte „Kalkulation“ vorgelegt oder sonst konkrete Angaben zur wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens gemacht. Gegen eine tatsächlich bestehende wirtschaftliche Existenzgefährdung bei (vorläufiger) Zahlung der Mautgebühren spricht im Übrigen, dass der Antragsteller offenbar inzwischen weitere Investitionen in die Umrüstung seiner LKW getätigt hat und wohl mindestens 26 seiner Fahrzeuge aktuell mautbefreit fahren dürfen. Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Höhe möglicher Bußgelder bei Nichtentrichten der Maut könnte für ihn existenzbedrohend werden, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass er Bußgelder durch das ‑ nach oben Gesagtem zumutbare ‑ (vorläufige) Bezahlen der Mautgebühren vermeiden kann. c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers entstehen ihm auch durch die Durchführung von behördlichen Erstattungsverfahren, deren Ergebnis er gerichtlich (nachträglich) überprüfen lassen kann, keine unzumutbaren Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Der Einwand des Antragstellers, es sei ihm nicht zumutbar, Erstattungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland durchsetzen zu müssen, weil das Beispiel Griechenlands zeige, wie „insolvenzfest“ ein Staat sein könne, und weil „die Gegnerin durch die pressebekannten Cum-Ex-Geschäfte Milliarden verloren“ habe, liegt neben der Sache. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland etwaige Ansprüche des Antragstellers auf Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Mautgebühren nicht erfüllen könnte oder wollte. Die Durchführung von Erstattungsverfahren ist dem Antragsteller auch nicht wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands unzumutbar. Zwar ist die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der Antragsgegnerin durchaus mit Verwaltungsaufwand verbunden. Dass dieser Aufwand allerdings für den Antragsteller unzumutbar zu sein könnte, insbesondere weil er für diesen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu leisten sein könnte, ist jedoch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller auf das zeitaufwändige Ausfüllen von Anträgen und auf sprachliche Barrieren, weil Formulare nur auf Deutsch verfasst seien, sowie darauf hinweist, dass eine Erstattung von Mautgebühren innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung geltend gemacht werden müsse, weil sonst Präklusion drohe, bezieht er sich offensichtlich auf Mauterstattungsverfahren nach § 4 Abs. 5 BFStrMG, bei denen in der Tat für die Antragstellung ein amtliches Muster zu verwenden und das Erstattungsverlangen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend zu machen ist (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 LKW-MautV). Zu Recht haben aber bereits das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung und die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass es im Fall des Antragstellers nicht um die in § 4 Abs. 5 BFStrMG geregelten Mauterstattungen wegen teilweise oder vollständig nicht befahrener Strecken geht. Vielmehr richtet sich das Erstattungsverlangen des Antragstellers ‑ wegen seiner Ansicht nach zu Unrecht entrichteter Mautgebühren ‑ nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG i. V. m. § 21 BGebG. Die Ausschlussfrist des § 10 Abs. 1 LKW-MautV gilt hierfür nicht; die Vorschrift betrifft allein Erstattungsverlangen wegen teilweiser oder vollständig nicht befahrener Strecken. Anders als im Fall derartiger Erstattungsverfahren ist für Erstattungsverlangen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BFStrMG auch nicht zwingend ein amtliches Formular zu verwenden. Zu Recht hat bereits die Antragsgegnerin weiter darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, mehrere Erstattungsverlangen zusammenzufassen und so seinen Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Insoweit wird Bezug genommen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).