Beschluss
6 B 22/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0227.6B22.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle als Fachbereichsleitung des Fachbereiches Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung mit einem Konkurrenten oder einer Konkurrentin zu besetzen, bis bestandskräftig über das Anliegen der Antragstellerin in der Hauptsache entschieden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung, die Antragstellerin aufgrund ihres derzeitigen Statusamtes der Besoldungsgruppe A 11 nicht in den Qualifikationsvergleich mit den anderen Bewerbern einzubeziehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Ausschreibungstextes nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber ergebe, dass ein Beförderungsdienstposten ausgeschrieben sei und Beamten-Bewerber die Beförderungsreife für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 aufweisen müssten. Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Stellenausschreibung bei der gebotenen Auslegung als konstitutives Anforderungsprofil die Beförderungsreife für ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 vorsehe, wird mit dem Vorbringen nicht in Frage gestellt, die Stelle sei falsch ausgeschrieben worden, sie hätte wie früher mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet werden müssen. Abgesehen davon, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten eine Stellenbewertung mit A 13 bzw. EG 12 TVöD praktiziert worden ist, kommt dem Dienstherrn bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten, d.h. ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts organisatorische Gestaltungsfreiheit zu. Die "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung des Dienstpostens durch den Dienstherrn ist deshalb der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Das Organisationsermessen ist nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar, etwa darauf, ob die Gründe des Dienstherrn nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. St. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 -, juris Rn. 22 ff., m. w. N.; dazu von der Weiden, jurisPR-BVerwG 2/2020 Anm. 4; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 25. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass entgegen der näher begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin die Stelle aus sachwidrigen Erwägungen dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 bzw. der Vergütungsgruppe EG 12 zugeordnet hat, dass etwa die Aufgaben diese Bewertung nicht rechtfertigten. Das Argument der Antragstellerin, es gebe nur einen einzigen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 bei der Antragsgegnerin, so dass klar sei, es habe ein Tarifbeschäftigter ernannt werden sollen, rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss, dass die Bewertung des streitbefangenen Dienstpostens und damit das Anforderungsprofil missbräuchlich festgelegt worden ist. Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass von den Tarifbeschäftigten der Antragsgegnerin einzig der Beigeladene für die Stelle in Frage kam, die Stellenausschreibung also auf ihn zugeschnitten war, oder dass mit der Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 gezielt die Antragstellerin ausgeschlossen werden sollte. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Ausschreibung der streitbefangenen Stelle könne auch so ausgelegt werden, dass Bewerber im Statusamt A 11 dafür geeignet seien. Sie verweist insoweit - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - allein auf den in der Ausschreibung enthaltenen Zusatz, die Besoldung stehe unter dem Vorbehalt einer noch erfolgenden Neubewertung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, diente dieser Vorbehalt nicht dazu, auch Bewerber zuzulassen, die dem zwingenden Anforderungsprofil „Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13“ nicht genügen, sondern ging es allenfalls um eine mögliche Höherbewertung des Dienstpostens. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Das angeführte Bedürfnis von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 nach mehr Dienstposten, die mit A 12 bewertet sind und damit eine Beförderungsmöglichkeit bieten, vermag eine abweichende Auslegung der streitbefangenen Stellenausschreibung nicht zu begründen. Abgesehen davon besteht kein subjektives Recht auf eine bestimmte Wertigkeit von Dienstposten; das oben beschriebene Organisationsermessen des Dienstherrn wird nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. August 2019 - 2 A 3.18 -, a. a. O. Rn. 26, und vom 24. September 2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216 = juris Rn. 18. Ob in anderen, früheren Stellenbesetzungserfahren „kreative Lösungen“ gefunden wurden, wie die Beschwerde geltend macht, ist aus den im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen im Streitfall unerheblich. Die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht insoweit zugrunde gelegten Annahmen rechtsfehlerhaft sind. Konnte die Antragstellerin danach bereits auf einer ersten Stufe vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, weil sie das Anforderungsmerkmal Beförderungsreife für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nicht erfüllt, kommt es auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerde nicht an. Es kann damit offen bleiben, wie ein Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen hätte erfolgen müssen und ob das Auswahlverfahren im Übrigen mangelhaft war, insbesondere ob die Antragsgegnerin rechtswidrigerweise keine dienstlichen Beurteilungen erstellt hat. Der Senat merkt allerdings an, dass es nicht zur Rechtmäßigkeit dieses rechtlich defizitären Vorgehens führt, dass es bei der Antragsgegnerin üblich ist, Auswahlentscheidungen unter Beteiligung von Beamten nicht auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen, und die jeweils zu beteiligenden Stellen dies widerspruchslos akzeptieren. Dass der Dienstposten zwischenzeitlich kommissarisch mit dem Beigeladenen besetzt worden ist, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärt, einen etwaigen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung des Beigeladenen bei einer künftigen Auswahlentscheidung auszublenden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 21 ff., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.