Beschluss
4 A 201/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.4A201.20.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 23.12.2019 ‒ 4 A 743/17 ‒ wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.12.2019 ‒ 4 A 743/17 ‒ wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 23.12.2019 ‒ 4 A 743/17 ‒ wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.12.2019 ‒ 4 A 743/17 ‒ wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: 1. Die zulässige Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 ‒ 2 B 74.06 u. a. ‒, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 ‒ 7 BN 5.08 u. a. ‒, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2. Der Senat hat das Zulassungsvorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und dargelegt, warum die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts dadurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. zu den Zahlungsrückständen und Tilgungszahlungen Beschlussabdruck S. 3, letzter Absatz, zur Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte Beschlussabdruck S. 4, erster Absatz, zur angekündigten Rücksprache mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschlussabdruck S. 5, letzter Absatz, und zum vom Kläger geäußerten Korruptionsverdacht Beschlussabdruck, S. 6, erster Absatz). Dem tritt der Kläger im Wesentlichen mit einer Wiederholung seines rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens aus der Zulassungsbegründung entgegen, und greift somit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats an. 2. Die daneben erhobene Gegenvorstellung des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist eine Gegenvorstellung nicht statthaft. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und führt zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist. Es würde dem Regelungszweck des § 152a VwGO zuwiderlaufen, daneben eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 –, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 39; BVerwG Beschlüsse vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 u. a. –, NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 3, und vom 27.5.2016 – 3 B 25.16 u. a. –, NVwZ-RR 2016, 723 = juris, Rn. 2, m. w. N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 124, Rn. 12 (Stand: 37. EL Juli 2019). Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 u. a. –, NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 5, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen bezogen auf den Zulassungsbeschluss des Senats vom 23.12.2019 vorliegen, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Die angegriffene Entscheidung widerspricht insbesondere nicht deshalb offensichtlich dem Gesetz, weil sie nicht der Argumentation im Zulassungsvorbringen folgt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein könnte, sondern wiederholt und ergänzt lediglich seine Einwände aus dem Zulassungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.