Leitsatz: 1. Bei sog. „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen. 2. Die tatsächliche Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist. Im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es (nur noch) in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. In Fällen der Eigentümeridentität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 38.904,21 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist, worauf der Senat bereits mit seiner Verfügung vom 20. Januar 2020 hingewiesen hat, im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachte Beitragsschuld zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verjährt war. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang mit der Zulassungsbegründung thematisierte Frage, ob für den Beginn der Verjährungsfrist die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder des § 133 Abs. 1 BauGB maßgeblich ist, kommt es vorliegend nicht an. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 1989 im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen [dazu 1. a)] und unterlagen zudem nach § 133 Abs. 1 BauGB der Beitragspflicht [dazu 1. b)]. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen waren, sind die Beitragsbescheide aufzuheben (dazu 2.). 1. a) Die Erschließungsbeitragspflicht kann nur für Grundstücke entstehen, die bezogen auf die Erschließungsanlage, derentwegen der Beitrag erhoben wird, zum Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d. h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit ermöglichte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt. Ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück ist durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise erreicht werden können. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise als eine Art letzter Korrekturansatz zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke). Dies ist zunächst der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist. Doch auch ohne eine solche Zufahrt kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. Bei sog. „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 -, juris Rn. 28; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 97 f.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 27. September 2018 ‑ 15 A 271/16 -, juris Rn. 29; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13. So liegt der Fall hier: Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelt es sich sämtlich um gefangene Hinterliegergrundstücke, die (teilweise über weitere Hinterliegergrundstücke) an Anliegergrundstücke angrenzten, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht demselben Eigentümer gehörten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die schutzwürdige Erwartungshaltung der übrigen Grundstückseigentümer, die streitgegenständlichen Grundstücke in die Verteilung einzubeziehen, vorliegend wegen sonstiger Umstände ausgeschlossen gewesen ist. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die mit der Anlegung des bauplanungsrechtlich bereits vorgesehenen Privatwegs, der eine Anbindung der Hinterliegergrundstücke an die Erschließungsanlage hätte bewirken können, verbundenen Kosten außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Grundstücke gestanden hätten und deswegen unzumutbar gewesen wären. Vgl. zu diesem Aspekt etwa BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 25. 1. b) Was das Erschlossensein und damit die tatsächliche Bebaubarkeit nach bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB angeht, verlangt diese Vorschrift nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist. Im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar ist ein durch eine Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenes Hinterliegergrundstück dann, wenn es (nur noch) in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. In Fällen der Eigentümer-identität, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (oder derselben Personenmehrheit) stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, solche Hindernisse zu beseitigen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, juris Rn. 12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 6 CS 16.58 -, juris Rn. 11. Gemessen daran waren die streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage auch erschlossen im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB. Es ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass der Bebaubarkeit vorliegend rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstanden, die nicht von dem vormaligen Eigentümer hätten ausgeräumt werden können. Es bedurfte dazu lediglich der Anlage des bauplanungsrechtlich für das damalige Flurstück 531 vorgesehenen Privatweges sowie der Eintragung von Wege- und Leitungsrechten zugunsten der Hinterliegergrundstücke. 2. Selbst wenn man angesichts der nicht abschließend vom Bundesverwaltungsgericht geklärten Frage des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei gefangenen Hinterliegergundstücken in Fällen der bloßen Eigentümeridentität, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 8.18 -, juris Rn. 7, 12, in dem nur eine „vorläufige Einschätzung“ abgegeben wird, diese vorliegend verneint, wäre der streitige Beitragsbescheid aufzuheben. In diesem Fall wären die Grundstücke zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht als Nicht-Anliegergrundstücke nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen gewesen und die Beitragspflicht deswegen gar nicht entstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).