Beschluss
12 E 1006/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.12E1006.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat - wenn überhaupt - eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Die Verpflichtungsklage dürfte jedenfalls unbegründet sein, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG für die während ihres Masterstudiums bezogenen Darlehensbeträge hat. Das Bundesverwaltungsamt hat ihren Antrag mit Bescheid vom 23. April 2015 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin gehöre nach dem Ergebnis ihrer Abschlussprüfung im Masterstudium nicht zu den ersten 30 v. H. der Prüfungsabsolventen ihrer Vergleichsgruppe. Nach Mitteilung des zuständigen Prüfungsamtes hätte der Erlass nur gewährt werden können, wenn sie in der Abschluss-prüfung eine Note von 1,26 oder besser erzielt hätte. Die Klägerin habe mit der Note 1,92 abgeschlossen. Die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Teilerlassantrages dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) sieht vor, dass die Prüfungsstelle, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden hat. Satz 2 regelt, dass die Prüfungsstelle mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde 1. wenn die Abschlussprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder 2. wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen bilden kann. Nach dem Absatz 2 der Vorschrift wird in den Magisterstudiengängen eine eigene Vergleichsgruppe gebildet für jedes Fach, in dem nach der jeweiligen Prüfungsordnung die Haus- oder Magisterarbeit angefertigt werden konnte; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Nach Aktenlage ist nicht zu erkennen, dass die Vergleichsgruppe in Anwendung dieser Vorschriften hier fehlerhaft gebildet worden ist, indem, wie aus der Mitteilung der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität I. vom 17. Juli 2015 hervorgeht, auf die zehn Absolventen des Masterstudiengangs S. M. abgestellt wurde. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe, in der Noten im Bereich von 1,18 bis 2,10 erzielt wurden, gehört die Klägerin mit ihrer Abschlussnote (1,92) - der zweit-schlechtesten in der Gruppe - offensichtlich nicht zu den ersten 30 v. H. Mit ihrer Beschwerde trägt die Klägerin zur Sache nichts Erhebliches vor. Auch ihr Vorbringen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist ebenso pauschal wie nichtssagend, weil die Klägerin damit lediglich ohne nähere Begründung behauptet, sie gehöre mit ihrem Prüfungsergebnis "eindeutig zu den ersten 30% der Prüfungsabsolventen" und der vom Prüfungsamt ermittelte Grenzwert von 1,26 sei "nicht zutreffend". Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).