OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 1007/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.12E1007.18.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat - wenn überhaupt - eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Die Verpflichtungsklage dürfte jedenfalls unbegründet sein, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG für die während ihres Bachelorstudiums bezogenen Darlehensbeträge hat. Das Bundesverwaltungsamt hat ihren Antrag mit Bescheid vom 23. April 2015 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Ausbildung nicht zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet. Nach Mitteilung des Ausbildungsförderungsamtes habe die Förderungshöchstdauer mit dem Ablauf des Monats März 2009 geendet. Die Klägerin habe das Bachelorstudium erst im September 2009 abgeschlossen. Die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Teilerlassantrages dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG werden auf den Antrag des Auszubildenden 2.560 Euro des Darlehens erlassen, wenn er bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen (Satz 2). Nach Aktenlage ist nicht zu erkennen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Erlass nach diesen Vorschriften im Fall der Klägerin vorliegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Bundesverwaltungsamtes, die Förderungshöchstdauer sei hier mit dem 31. März 2009 abgelaufen, unzutreffend ist. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Das Studierendenwerk I. , auf dessen Angaben sich das Bundesverwaltungsamt gestützt hat, hat die Förderungshöchstdauer für den von der Klägerin absolvierten Bachelorstudiengang G. an der Universität I. mit sechs Semestern veranschlagt. Ausgehend von dem Sommersemester 2006 als erstem Fachsemester hat das Studierendenwerk dementsprechend angenommen, dass die Förderungshöchstdauer mit dem Ende des Wintersemesters 2008/2009 (31. März 2009) abläuft. Dass diese Annahme zu Lasten der Klägerin fehlerhaft ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Ausweislich des vorliegenden Prüfungszeugnisses der Universität I. hat die Klägerin die Bachelorprüfung im Studiengang G. am 22. September 2009 bestanden, mithin erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Mit ihrer Beschwerde trägt die Klägerin zur Sache nichts Erhebliches vor. Auch ihr Vorbringen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. Juni 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist ebenso pauschal wie nichtssagend, weil die Klägerin damit lediglich ohne nähere Begründung behauptet, sie habe "ihr Bachelorstudium mehr als 2 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet". Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).