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Urteil

13 A 3139/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.13A3139.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Einordnung des Produkts „Q. C. Kapseln“ als Präsentationsarzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in Abgrenzung zum Lebensmittel i.S.d. § 2 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Klägerin bringt das Produkt „Q. Kapseln“ unter der ergänzenden Bezeichnung „Diätetisches Lebensmittel zum Diätmanagement bei Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten“ in den Verkehr. Auf dem Verpackungsmuster lautet die Einnahmeempfehlung für Erwachsene: 2 x 2 Kapseln täglich mit Flüssigkeit einnehmen. Die Tagesdosis wird wie folgt angegeben: 400 mg Ackerschachtelhalm 360 mg Sägepalmenfrüchteextrakt 320 mg Weidenröschenkrautpulver 80 mg Vitamin C 60 Mg Birkenblätterextrakt 13,6 mg Vitamin E. Die Klägerin bringt das Produkt unter der Adresse „https://www. “ in einem grünen Glas auf den Markt, wobei das Etikett mit dem Markennamen „C. Naturprodukte“, einem weiß-beigem Hintergrund und grüner Beschriftung versehen ist. Auf dem Internetauftritt des österreichischen Herstellers, der H. -Pharma GmbH, werden - bezogen auf das Produkt „Q. H1. Kapseln“ - zu den Inhaltsstoffen folgende Angaben gemacht: „Schachtelhalm und Birke wirken harntreibend und werden zur Durchspülungstherapie verwendet. Sabalfrüchte wirken entzündungshemmend und antiproliferativ. Anwendung finden sie bei Miktionsstörungen bedingt durch benigne Prostatahyperplasie (Stadium I und II) sowie bei Blasenentzündungen. Inhaltsstoffe des Weidenröschens wirken antiviral, antitumoral und hemmen jene Enzyme, die bei der Pathogense der benignen Prostatahyperplasie beteiligt sind.“ Ein Hinweis auf den Namen oder die Internetseite der H. -Pharma GmbH findet sich auf dem Etikett der Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 29. September 2014 stellte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Antrag der zuständigen Landesbehörde nach § 21 Abs. 4 AMG fest, dass es sich bei dem Präparat um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel in Form eines Präsentationsarzneimittels handele, da es sich bei den Inhaltsstoffen Ackerschachtelhalm, Sägepalmenfrüchte, Birkenblätter und Weidenröschenkraut nach der Verkehrsauffassung um Arzneimittel handele und dem Produkt durch die eindeutigen und zurechenbaren Wirkangaben der Inhaltsstoffe auf der Internetseite des Herstellers und Vertreibers eine objektive Zweckbestimmung als Arzneimittel verliehen werde. Den Widerspruch der Klägerin wies das BfArM mit Bescheid vom 14. April 2016 mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Produkt „Q. Kapseln“ um ein Präsentationsarzneimittel handele. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht: Ihr Produkt sei kein Präsentationsarzneimittel. Sie bezeichne die Kapseln ausweislich des Etiketts ausdrücklich als Lebensmittel. Mit der Angabe „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zum Diätmanagement bei Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten“ erfülle sie ihre Pflichten aus Art. 5 der Delegierten VO (EU) 2016/128 über bilanzierte Diäten. Die Produktzutaten träten dem Verbraucher auch nicht als arzneilich wirksame Bestandteile entgegen. Weder der Umstand, dass die Wirkstoffe in zugelassenen Arzneimitteln enthalten seien, noch die Internetrecherche der Beklagten begründeten die Annahme, es bestehe die gefestigte Verbrauchererwartung, jedes Produkt mit diesen Inhaltsstoffen sei ein Arzneimittel oder habe einen therapeutischen Nutzen. Die auf dem Etikett angegebenen Dosierungen des Ackerschachtelhalmextraktes, Weidenröschenkrautpulvers, Sägepalmenfrüchteextraktes und Weidenblätterextraktes lägen zudem unterhalb derjenigen, die in den Europäischen Monographien angegeben seien. Überdies träten dem interessierten Verbraucher diese Zutaten auch auf der Onlineplattform Amazon in verschiedenen Varianten als Lebensmittel gegenüber. Die diuretische Wirkung sei eine durchaus übliche Wirkung von Lebensmitteln, z.B. bei Kaffee oder Spargel. Die Angaben auf dem Internetauftritt des österreichischen Herstellers H. -Pharma GmbH müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Weder werde die Homepage von ihr betrieben, noch befinde sich ein Hinweis auf diese Internetseite auf ihrem Etikett. Der Produktname „Q. H1. Kapseln“ unterscheide sich zudem von ihren als „Q. C. “ auf den Markt gebrachten Kapseln. Auf § 21 Abs. 4 AMG könne der Bescheid nicht gestützt werden, da sich die Vorschrift auf Arzneimittel beziehe, die einer Zulassungspflicht unterlägen, nicht aber auf bloß registrierungspflichtige „traditionelle pflanzliche Arzneimittel“ i.S.d. §§ 38, 39a AMG. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des BfArM vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Richtig sei, dass die Pflichtangaben über diätetische Lebensmittel grundsätzlich nicht zur Begründung für die Einstufung als Arzneimittel herangezogen werden könnten. Die Inhaltsstoffe besäßen aber keine für die Einordung als diätetisches Lebensmittel maßgeblichen ernährungsphysiologischen Eigenschaften. Die Klägerin versuche dem Produkt mit dem Zusatz „zum Diätmanagement“ eine subjektive Verkehrsbezeichnung als Lebensmittel zu geben. Die Wahl der Zutaten bestimme die Verbrauchererwartung, die sich der Hersteller zurechnen lassen müsse, da er diese festlege. Die vier Pflanzen und Pflanzenteile Ackerschachtelhalmkraut, Sägepalmenfrucht, Weidenröschenkraut und Birkenblätter würden allesamt ausschließlich oder ganz überwiegend arzneilich verwendet. Das sei durch verschiedene Monographien, Arzneimittelzulassungen, Standardzulassungen und Registrierungen belegt. Auch eine Internetrecherche mit den gängigen Suchmaschinen mache deutlich, dass dem Verbraucher ständig Informationen zu den arzneilichen Wirkungen dieser Stoffe zugänglich seien. Die Inhaltsstoffe des Produkts seien - in entsprechender Dosierung - zur Behandlung von Prostataleiden, Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten geeignet. Es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher das Präparat einnehme, um diese Leiden zu lindern oder heilen. Allein durch eine niedrige Dosierung könne ein Produkt nicht aus der arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht und in eine bilanzierte Diät geändert werden. Die Angaben auf der Homepage des österreichischen Herstellers seien der Klägerin zurechenbar, auch wenn auf dem Etikett diese Homepage nicht benannt sei. Denn die deutschen und österreichischen Vertreiber agierten nicht völlig unabhängig voneinander. Losgelöst davon komme es bei der Frage der objektiven Zweckbestimmung, die der Verbraucher dem Produkt beimesse, auch nicht auf eine etwaige Abhängigkeit des Werbenden und des Vertreibers an, da die Verbraucherauffassung unabhängig von etwaigen Zurechnungskriterien geprägt werde. Mit Urteil vom 7. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen. Das Produkt sei als Präsentationsarzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG einzustufen. Zwar wiesen die Texte zur Produktbeschreibung „Q. Kapseln“ nicht ausdrücklich als Arzneimittel aus. Vielmehr werde es als „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ apostrophiert und damit ausdrücklich einer anderen Produktkategorie zugewiesen. Auch würden mit den Einnahmeempfehlungen und dem Hinweis, dass es nur unter ärztlicher Aufsicht anzuwenden sei, Angaben gemacht, die für diese Produktkategorie nicht untypisch oder sogar vorgeschrieben seien. Zudem enthalte es mit den Vitaminen C und E Stoffe, die auch in zahlreichen Lebensmitteln enthalten seien. Gleichwohl erwecke die Klägerin durch den Produktauftritt in seiner Gesamtheit schlüssig, aber mit Gewissheit den Eindruck, dass mit dem Mittel Symptome und Beschwerden einer gutartigen Prostataveränderung gelindert oder verhütet werden könnten. Denn mit der Kombination von Ackerschachtelhalm, Sägepalmenfrüchten, Weidenröschenkraut und Birkenblättern, jeweils in extrahierter oder pulverisierter Form, präsentiere die Klägerin pflanzliche Zubereitungen mit langjähriger (traditioneller) arzneiliche Verwendung bei der Behandlung benigner Prostatahyperplasie und ihren urologischen Folgeerscheinungen. Dies finde ihre Bestätigung in den Aufbereitungsmonographien. Die langjährige arzneiliche Verwendung der Bestandteile werde durch zahlreiche zugelassene Arzneimittel in unterschiedlicher Kombination untermauert. Mit der Übernahme der organbezogenen Angabe „Q. “ in die Bezeichnung stelle die Klägerin zudem die entscheidende Hilfestellung für diese Assoziationskette zur Verfügung. Durch die Angabe „Q. “ in der arzneimitteltypischen Darreichungsform „Kapseln“ und mit den ebenso arzneimitteltypischen Bestandteilen „Ackerschachtelhalm E.“, „Sägepalmenfrüchte E.“, „Weidenröschenkraut P.“ und „Birkenblätter E.“, wobei P für Pulver und E für Extrakt stehe, sei diese endgültig im Sinne einer Arzneimittelanmutung geschlossen. Der Einschätzung als Präsentationsarzneimittel stehe nicht entgegen, dass die arzneiliche Verwendung der Stoffe in der Gesamtbevölkerung nicht gleichmäßig bekannt sein dürfte, da maßgeblich auf die Sicht des kranken Verbrauchers abzustellen sei, der bereits unter entsprechenden Beschwerden leide und erstmalig oder wiederholt nach einem Mittel zu ihrer Behebung suche. Bestätigt werde die Verbrauchervorstellung durch die Angaben des österreichischen Herstellers auf seiner Internetseite für das um den Bezeichnungszusatz „H1. “ ergänzte, im Übrigen aber identische Präparat. Diese Angaben seien der Klägerin zurechenbar. Die Präsentation als Arzneimittel werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin „Q. Kapseln“ ausdrücklich als „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten“ bezeichne. Denn bei der Bewertung einer Produktpräsentation sei die gewählte Produktkategorie hinwegzudenken. Andernfalls hätte es derjenige, der das Produkt auf den Markt bringe, in der Hand, allein durch die Angabe einer bestimmten Produktkategorie die Anwendbarkeit des Arzneimittelrechts und damit die Zulassungspflicht für Arzneimittel zu umgehen. Dessen ungeachtet erfüllten die „Q. Kapseln“ die rechtlichen Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels nicht, da dem Produkt der Ernährungszweck fehle. Die Einordnung als Arzneimittel sei auch nicht durch § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG ausgeschlossen. „Q. Kapseln“ sei mangels Ernährungsfunktion kein Lebensmittel und werde nach der Verkehrsauffassung auch nicht als solches aufgefasst. Auch die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Stoffliste des Bundes und der Bundesländer - Kategorie „Pflanzen und Pflanzenteile“ streite nicht für eine vorrangige Verwendung als Lebensmittel. Eine abschließende Beurteilung müsse stets im Einzelfall erfolgen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung trägt sie in Ergänzung zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen vor: Es sei widersprüchlich, wenn die Beurteilung der Arzneimitteleigenschaft anhand der Verbrauchergruppe der „kranken Verbraucher“ erfolgen solle, das Gericht aber abweichend davon aus eigener Sachkunde entscheide und sich selbst zu den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchern zähle. Ob die Inhaltsstoffe ihres Produkts dem Verbraucher als Lebensmittel entgegenträten, sei eine empirische Frage, die mittels Gutachten zu klären sei. Es sei zudem Sache der Wirtschaftsteilnehmer, die Zusammensetzung ihrer Produkte festzulegen und zu entscheiden, unter welcher Bezeichnung diese in den Verkehr gebracht würden. Wegen der konzeptionellen und zweckbezogenen Verwandtschaft der beiden Regelungsbereiche sei es falsch, die gewählte Produktkategorie - hier: diätetisches Lebensmittel - bei der Bewertung hinwegzudenken. Eine Zurechnung der auf der Homepage der Firma H. -Pharma GmbH enthaltenen Informationen sei nicht erlaubt. Die Homepage sei bei der Internetrecherche nach dem Produkt „Q. Kapseln“ nicht ohne weiteres zu finden. Darüber hinaus wiesen die Produkte der Firma H. -Pharma GmbH in Farbe und Gestaltung erhebliche Unterschiede zu ihrem Produkt auf. Weder die Darreichungsform in Kapseln sei arzneimitteltypisch, wie § 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung und - der heute nicht mehr einschlägige - § 1 Abs. 2 Nr. 3 Diätverordnung belegten, noch die Verarbeitungsform als Extrakt oder Pulver, wie Art. 2 Abs. 1 lit. g VO (EU) 609/2013 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten VO (EU) 2016/128 zeigten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. November 2017 zu ändern und den Bescheid des BfArM vom 29. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt in Ergänzung zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen vor: Die Zweckbestimmungen von Präsentationsarzneimitteln und bilanzierten Diäten seien unterschiedlich. Ein Arzneimittel diene dazu, die Grunderkrankung - hier die Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekte - zu behandeln, und die bilanzierte Diät diene der Sicherstellung der Ernährung im Sinne der Zufuhr zur Lebenserhaltung notwendiger Nährstoffe eines Patienten mit entsprechenden Leiden. Welchen Nährstoffbedarf das Produkt abdecke, sei nicht zu erkennen, zumal bei Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten kein spezieller Nährstoffbedarf bestehe. Die streitgegenständlichen Inhaltsstoffe besäßen eine lange Tradition als arzneilich wirksame Bestandteile, was auf der österreichischen Homepage des Herstellers bestätigt werde. Dass im Internet zahlreiche ähnliche Produkte angeboten würden, die als Nahrungsergänzungsmittel deklariert seien, habe keinen Einfluss auf die Verbrauchererwartung. Zum einen handele es sich auch dabei um Präsentationsarzneimittel, zum anderen sei die Angabe der Kategorie wegen der Unübersichtlichkeit des Marktes nicht kaufentscheidend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG liegen nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt, dass das BfArM als zuständige Bundesoberbehörde, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung entscheidet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den „Q. C. Kapseln“ um ein Arzneimittel handelt, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Entscheidung nach § 21 Abs. 4 AMG dient der Rechtsklarheit insbesondere in solchen Fällen, in denen aufgrund der regionalen Zuständigkeiten der zuständigen Behörde bei gleichen oder vergleichbaren Arzneimitteln unterschiedliche Bewertungen der Zulassungspflicht entstehen. Sie soll also eine einheitliche Handhabung durch die zuständigen Behörden erleichtern und zielt damit nach Sinn und Zweck nicht auf die Verhältnisse im Erlasszeitpunkt, sondern trifft eine Feststellung mit fortdauernder Wirkung im Hinblick auf die materielle Rechtslage. Bei der Beurteilung eines solchen Dauerverwaltungsakts ist jedenfalls dann, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2010 - 13 A 2612/09 -, juris, Rn. 10 f.; VG Köln, Urteile vom 28. April 2015 - 7 K 395/13 -, juris, Rn. 39, vom 14. April 2015 - 7 K 4332/13 -, juris, Rn. 56, vom 5. August 2014 - 7 K 5469/12 -, juris, Rn. 48, vom 8. November 2011 - 7 K 4577/07 -, juris, Rn. 38, vom 14. Oktober 2009 - 24 K 4394/08 -, juris, Rn. 39; Deutscher Bundestag, Drucksache 13/11020, S. 25. I. Das Produkt „Q. C. Kapseln“ ist mit seiner im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Aufmachung kein Präsentationsarzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. 1. Nach § 2 Abs. 1 AMG sind (Human-)Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im bzw. am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel, Nr. 1) oder die im oder am menschlichen Körper angewendet bzw. einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (sog. Funktionsarzneimittel, Nr. 2 Buchst. a)) oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (sog. Diagnostika, Nr. 2 Buchst. b)). Der Gesetzgeber hat damit die unionsrechtliche Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 übernommen. Diese Begriffsbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind für den Arzneimittelbegriff im deutschen Recht auslegungsleitend. a) Für den Begriff des Präsentationsarzneimittels ist die Rechtsprechung, die zu dem in Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 der Ursprungsfassung der Richtlinie 2001/83/EG enthaltenen Begriff der „Bezeichnung“ (zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten) ergangen ist, auf den nun in Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG verwendeten Begriff der „Bestimmung“ übertragbar. Denn weder aus den verwendeten Begriffen noch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2004/27/EG ergibt sich, dass mit der Neufassung die Definition des Präsentationsarzneimittels in ihrer Bedeutung geändert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2013 - 13 A 1100/12 -, juris, Rn. 87, 90 ff., m.w.N.; Wesser, in: Kloesel/Cyran, AMG, Stand: 2019, § 2 Rn. 34, m.w.N.; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 71. Nach dieser Rechtsprechung richtet sich die Auslegung des Begriffs des Präsentationsarzneimittels nach dem Ziel der Richtlinie, einen effektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten (vgl. den 2. und 7. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/83/EG). Dazu gehört der Schutz des Verbrauchers nicht nur vor schädlichen Erzeugnissen, sondern auch davor, anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat zu wählen. Der Begriff der „Bezeichnung“ bzw. „Bestimmung“ ist deshalb weit auszulegen, um sicherzustellen, dass vom Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasst sind, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die nicht ausreichend wirksam sind oder nicht die Wirksamkeit aufweisen, die der Verbraucher nach ihrer Präsentation erwarten darf. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Januar 2009 - C-140/07 (Hecht-Pharma) -, juris, Rn. 25, vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 43 ff., 61, vom 21. März 1991 - C-60/89 (Monteil und Samanni) -, juris, Rn. 23, vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 39, und vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 17. Ausgehend von diesem Schutzzweck ist ein Erzeugnis ein Präsentationsarzneimittel, wenn es entweder ausdrücklich als Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder wenn es einem Arzneimittel zumindest genügend ähnelt, weil bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis nach seiner Aufmachung in Bezug auf bestimmte Erkrankungen eine heilende, vorbeugende oder Leiden lindernde Wirkung hat. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 43 ff., vom 21. März 1991 - C-60/89 (Monteil und Samanni) -, juris, Rn. 23, vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 41, vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 3 C 8.10 -, juris, Rn. 12, und vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 - 13 A 1365/15 -, juris, Rn. 7, und vom 27. April 2016 - 13 A 1519/15 -, juris, Rn. 5. Dies ist jeweils im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften, sowie weitere dem Hersteller zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind. Dazu gehören auch solche Informationen, die dem Verbraucher erst auf seine Anfrage vom Hersteller oder von Dritten, die in dessen Auftrag handeln oder mit diesem in Verbindung stehen, zugänglich gemacht werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 44 ff., vom 28. Oktober 1992 - C-219/91 (Ter Voort) -, juris, Rn. 26 ff., vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 35, 41, vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 C 46.96 -, juris, Rn. 19, m.w.N. Wird ein Erzeugnis ausdrücklich nicht als Arzneimittel, sondern als Produkt einer anderen Kategorie i.S.d. § 2 Abs. 3 AMG auf den Markt gebracht, kommt dieser Einordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Anderenfalls könnte der Hersteller allein durch die Angabe einer bestimmten Produktkategorie die Anwendbarkeit des Arzneimittelrechts und die Zulassungspflicht für Arzneimittel umgehen. Vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 41 betreffend die ausdrückliche Erklärung, dass ein Produkt kein Arzneimittel sei. Entsprechende Angaben sind aber in die aus der objektivierten Verbraucherperspektive anzustellende Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale der jeweiligen Präsentation mit einzustellen. Dabei wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein Produkt entgegen eines ausdrücklichen Hinweises oder einer anderen Bezeichnung ein Arzneimittel ist. Allerdings können im Einzelfall Umstände hinzutreten, die es gleichwohl als Arzneimittel erscheinen lassen, etwa die Art der Bewerbung oder die preisende Nennung von (vermeintlich) arzneilich wirksamen Bestandteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 41; BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 -, juris, Rn. 22, und vom 25. Juli 2007 - 3 C 21.06 -, juris, Rn. 40, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2018 - 13 B 995/18 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 13. Oktober 2010 - 13 A 1187/10 -, juris, Rn. 30 ff. Zu beachten ist ferner, dass ein Produkt mit seinem Erscheinungsbild auch an eine schon bestehende Auffassung der Verbraucherkreise über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung anknüpfen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - C-211/03 u.a. (HLH Warenvertrieb und Orthica) -, juris, Rn. 30, vom 29. April 2004 - C-150/00 (Kommission/Österreich) -, juris, Rn. 64, vom 20. Mai 1992 - C-290/90 (Kommission/Deutschland) -, juris, Rn. 17, vom 16. April 1991 - C-112/89 (Upjohn) -, juris, Rn. 23, und vom 21. März 1991 - C-60/89 (Monteil und Samanni) -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 34.06 -, juris, Rn. 24, und vom 18. Dezember 1997 - 3 C 46.96 -, juris, Rn. 19, sowie vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 - 13 A 1365/15 -, juris, Rn. 9, und vom 27. April 2016 - 13 A 1519/15 -, juris, Rn. 16, sowie vom 26. April 2005 - 13 A 1010/02 -, juris, Rn. 22. Dabei wird es genügen, wenn ein beachtlicher Teil der (angesprochenen) Verbraucherschaft eine Verkehrsauffassung teilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 34. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Würdigung des Gesamtprodukts der an eine Verbrauchererwartung anknüpfende Verwendungszweck eines einzelnen Wirkstoffes grundsätzlich nicht ohne weiteres mit dem Anwendungszweck einer aus mehreren Stoffen bestehenden Zubereitung gleichgesetzt werden kann, und es danach auch nicht zulässig ist, einen einzelnen Bestandteil herauszugreifen und allein ihn darauf zu untersuchen, ob er nach der Verkehrsauffassung krankheitsheilende oder -lindernde Wirkung besitzt. Das schließt andererseits aber auch nicht aus, dass die heilende Wirkung eines einzelnen Stoffes nach der Verbrauchererwartung bei der Würdigung des Gesamtprodukts so im Vordergrund steht, dass für dieses ebenfalls von einer überwiegend krankheitsheilenden bzw. beschwerdelindernden Zweckbestimmung auszugehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 C 46.96 -, juris, Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Dezember 2010 - 9 S 783/10 -, juris, Rn. 28, und vom 11. Februar 2010 - 9 S 3331/08 -, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 158/98 -, juris, Rn. 32. Überdies kann durch eine eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende und die therapeutische Wirksamkeit unmissverständlich und unübersehbar verneinende Aufmachung einer derartigen Verkehrsauffassung die Grundlage entzogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 13 A 3137/17 -, juris, Rn. 19. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts nicht entgegen, dass es - unter Berücksichtigung des geltenden Rechts - Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, die Zusammensetzung ihrer Produkte festzulegen und zu entscheiden, unter welcher Bezeichnung sie diese in den Verkehr bringen wollen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-137/13 (Herbaria Kräuterparadies) -, juris, Rn. 46. Das ändert jedenfalls nichts daran, dass für die Feststellung dieser - subjektiven - Zweckbestimmung nur objektiv erkennbare Umstände, also nicht innere Vorstellungen desjenigen, der das Produkt in den Verkehr bringt, berücksichtigt werden können. Zumal eine individuelle Sicht des Herstellers oder Vertreibers tendenziös sein und wegen kurzfristiger Wandelung zu Rechtsunsicherheiten führen kann - vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 26, und vom 16. Februar 1971 - I C 25.66 -, juris, Rn. 60 ff.; Wesser, in: Kloesel/Cyran, AMG, 2019, § 2 Rn. 48; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 112 - und den Interessen des Herstellers und Vertreibers dadurch Rechnung getragen wird, dass das Erscheinungsbild eines Produkts weitgehend von seiner Konzeption abhängt, mit der er es dem Markt präsentiert. Denn derjenige, der das Präparat in den Verkehr bringt, entscheidet u.a. über die Wahl der Wirkstoffe, ihre Dosierung, die Form des Produkts und seine Bezeichnung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 34.06 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 CS 11.2908 -, juris, Rn. 23; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 113. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, bei der Produktbewertung auf denjenigen Verbraucherkreis abzustellen, an den sich das Produkt vornehmlich richtet - vgl. so auch: Bay. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 25 CS 07.1210 -, juris, Rn. 7; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, EG-Lebensmittel-Basisverordnung, Art. 2 Rn. 68 k; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 114, 153 -, da - jedenfalls im Grundsatz - davon auszugehen ist, dass überhaupt nur bei diesem eine Erwartung hervorgerufen wird, die in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann. Diese Sichtweise entspricht indes der definitorischen Zuschreibung desjenigen Verbrauchers, der sich für ein Produkt interessiert und diesem aufmerksam gegenübersteht. Das zugrunde gelegt, erfordert die Ermittlung dieses Sonderhorizonts im Grundsatz weder, dass das Gericht mit dem angesprochenen Verkehrskreis besetzt ist, noch bedarf es regelmäßig einer Marktforschung. Zur juristischen Bewertung eines Sachverhalts gehört es üblicherweise, sich auch in fremde Empfängerhorizonte hineinzuversetzen. Etwas anderes mag ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geboten sein. Vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 13 A 1377/13 -, juris, Rn. 47 ff., und vom 17. Juni 2013 - 13 A 1113/11 -, juris, Rn. 62 ff., sowie vom 12. August 2009 - 13 A 2147/06 -, juris, Rn. 57 f., m.w.N. c) Betrifft die Abgrenzung - wie hier - ein als Lebensmittel i.S.d. § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit bzw. als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) i.S.d. Verordnung (EU) 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates deklariertes Produkt, sind im Einzelfall weitere Besonderheiten zu beachten. Dabei ist insbesondere von Relevanz, dass bilanzierte Diäten einen Krankheitsbezug aufweisen und sie daher zum Diätmanagement bei einer bestimmten Krankheit ausgelobt werden dürfen, vgl. Erwägungsgrund 3 und Art. 2 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 2016/128. Die gesundheitsbezogenen Pflichtangaben sind daher grundsätzlich nicht geeignet, die Präsentationsarzneimitteleigenschaft eines Produkts zu begründen. Andernfalls wären diese Regelungen des lebensmittelrechtlichen Gemeinschaftsrechts gegenstandslos. So sieht Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e der Delegierten VO (EU) 2016/128 vor, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit dem Hinweis versehen sein müssen „Zum Diätmanagement bei…“, ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, „für die das Erzeugnis bestimmt“ ist. Dazu heißt es im 25. Erwägungsgrund der VO (EU) 609/2013 u.a.: „Der Hinweis auf Diätmanagement von Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, sollte nicht als Zuschreibung einer Eigenschaft hinsichtlich der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit gelten.“ (Satz 3). Ebenso wie werbende Übertreibungen, die keinerlei Nachweis zugänglich sind, nicht geeignet sind, aus einem Lebensmittel der allgemeinen Ernährung ein Arzneimittel zu machen, da andernfalls für die Verbotsvorschriften zum Schutz vor Täuschung kein Anwendungsbereich verbliebe - vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 92/09 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 13 A 1187/10 -, juris, Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 25 CS 96.3855 -, juris, Rn. 12, 20; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2005 - 24 K 5017/01 -, juris, Rn. 37; Wesser, in: Kloesel/Cyran, AMG, 2019, § 2 Rn. 39a, 120; Stephan, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, AMG, 2. Auflage 2014, § 2 Rn. 88 -, begründen Verstöße gegen Verbotsnormen im Bereich der Lebensmittel der besonderen Ernährung, wie sie z.B. in Art. 7 i.V.m. Erwägungsgrund 17 der Delegierten VO (EU) 2016/128 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben vorgesehen sind, jedenfalls nicht grundsätzlich die unumstößliche Annahme der Arzneimitteleigenschaft. Rechtswidrig ist nicht das Inverkehrbringen des Produkts, sondern die irreführende Werbung oder Kennzeichnung. Der Darreichungsform, z. B. in Kapseln oder Blistern, kommt bei der Zuordnung eines Erzeugnisses zu den Arzneimitteln oder Lebensmitteln keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Da bestimmte diätetische Lebensmittel, die Nähr- und Wirkstoffe in konzentrierter Form enthalten, ihrer Art und Zweckbestimmung nach in besonders kleinen Einheiten hergestellt und auch verzehrt werden, können allein aus der äußeren Form eines Produkts keine sicheren Schlüsse auf die Arzneimitteleigenschaft gezogen werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 52; und vom 21. März 1991 - C-369/88 (Delattre) -, juris, Rn. 36 ff., und vom 30. November 1983 - C-227/82 (van Bennekom) -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 13 A 1187/10 -, juris, Rn. 26; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, DiätV, § 1 Rn. 48 ff. 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den „Q. C. Kapseln“ nicht um ein Präsentationsarzneimittel. Das Produkt wird mit seiner Bezeichnung auf der Vorderseite des Etiketts an prominenter Stelle als „Diätetisches Lebensmittel“ ausgewiesen und damit eindeutig und in einer für den Verbraucher ohne weiteres nachvollziehbaren Weise einer anderen Produktgruppe zugeordnet. Mit dem Produktauftritt im Übrigen erweckt die Klägerin auch nicht in einer Weise den Eindruck einer heilenden, vorbeugenden oder Leiden lindernden Wirkung des Produkts, dass der Verbraucher ungeachtet der Produktbezeichnung als Lebensmittel von einer Arzneimitteleigenschaft ausgehen wird. a) Das Etikett gibt keinen Anhaltspunkt für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel. Mit der dort abgedruckten Einnahmeempfehlung und dem „wichtigen Hinweis“, dass die Kapseln nur unter ärztlicher Aufsicht anzuwenden seien, werden Angaben gemacht, die für diese Produktkategorie vorgeschrieben sind, vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) und i), Satz 2 der Delegierten VO (EU) 2016/128. Zudem enthält das Produkt mit den Vitaminen C und E Stoffe, die auch in zahlreichen zubereiteten Lebensmitteln enthalten sind. Die weiteren Angaben über die als „Zutaten“ bezeichneten Inhaltsstoffe, wie z.B. der Brennwert in Kalorien, sind ebenfalls lebensmitteltypisch. Der Hinweis „zum Diätmanagement bei Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekten“ steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Produktkategorie des diätetischen Lebensmittels. Er soll nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers grundsätzlich nicht als Zuschreibung zur Kategorie des Arzneimittels gelten. Daher kann diese Bezeichnung nicht zur Einstufung als Präsentationsarzneimittel führen. Die Krankheitsbilder „Blasenentleerungsstörung“ und „Harnwegsinfekt“ werden außerhalb der Pflichtangabe auf der Vorderseite des Etiketts nicht noch einmal genannt. Ein Hinweis auf die Wirkweise der Kapseln wird nicht gegeben. Ebenso wenig enthält das Etikett eine Angabe darüber, zu welchem Zweck die Kapseln bestimmt sind. Die Begriffe „Blasenentleerungsstörung“ und „Harnwegsinfekt“ helfen insoweit nicht weiter, weil sie Sammelbegriffe für viele Symptome darstellen. So ist die Blasenentleerungsstörung eine Sammelbezeichnung für eine mechanische, funktionelle neuro- oder psychogene Miktionsstörung mit Dysurie, Harnverhaltung und/oder Restharnbildung. Als Symptome der Harnwegsinfektion gelten Algurie, Dysurie, Pollakisurie, unter Umständen mit Schmerzen im Nierenlager, Fieber und allgemeinem Krankheitsgefühl. Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, „Blasenentleerungsstörung“ und „Harnwegsinfektion“. Der Produktname „Q. “ bezeichnet zunächst nur die männliche Drüse unter der Harnblase, die sog. Vorsteherdrüse. Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, „Q. “. Wird dieser Name in Beziehung zu den auf dem Etikett benannten Krankheitsbildern gesetzt, vermittelt er weiterhin nur eine diffuse Vorstellung über den Zweck der Kapseln, weil sie nicht prostataspezifisch sind. Soweit mit diesem Produktnamen das Krankheitsbild der „Prostatabeschwerden“ assoziiert wird, hilft auch dies nicht weiter, weil unter diesen Begriff ebenfalls viele Symptome fallen, die von Harnverhalt über abgeschwächten Harnstrahl, erhöhten Blasenentleerungsdruck, häufiges nächtliches Wasserlassen, Nachträufeln, Restharngefühl oder etwa Potenzstörungen bis hin zu Prostatakrebs reichen können. Die benannte Darreichung in „Kapseln“ ist für die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und (diätetischem) Lebensmittel unergiebig, weil die Darreichungsform - wie ausgeführt - bei beiden Produkten häufig vorkommt und auch bei bilanzierten Diäten zur Deckung eines bestimmten Nährstoffbedarfs zulässig ist. Aus diesem Grund führt auch die Tatsache, dass die Inhaltsstoffe in extrahierter und pulverisierter Form in den Kapseln enthalten sind, weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtschau zu einem anderen Ergebnis, weil diese Verarbeitungsform typisch, vielleicht sogar notwendig für die Darreichungsform der Kapseln ist. b) Das Präparat ist auch nicht aufgrund der Bewerbung im Internet als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Auf der Homepage der Klägerin (http://www.bms-bios.de/start.html) bzw. auf der verlinkten Verkaufsseite der unter ihrem Namen angebotenen C. Naturprodukte ( https://www . 01 ) finden sich aktuell keine Hinweise auf etwaige arzneiliche Wirkungen. Die Angaben, die auf der Homepage des Herstellers H. -Pharma GmbH zu dem Produkt „Q. H1. Kapseln“ veröffentlicht sind (https:// 02-Kapseln), sind der Klägerin nicht zurechenbar. Unabhängig davon, dass zwischen der Klägerin und der Firma H. -Pharma GmbH auf Gesellschafterebene persönliche Verbindungen bestehen mögen, bezieht sich der Internetauftritt auf ein anderes Produkt eines anderen Vertreibers. Die Klägerin macht sich die dortigen Angaben auch nicht zu eigen, weil sie ihrerseits nicht aktiv auf den Internetauftritt der Firma H. -Pharma GmbH verweist. Die dort auch für Verbraucher in Deutschland abrufbaren Informationen sind daher allenfalls insoweit von Belang, als sie etwa wegen Ähnlichkeiten beim Namen, bei der sonstigen Aufmachung und im Hinblick auf die Inhaltsstoffe eine allgemeine, auch mit dem Produkt der Klägerin assoziierte Verbrauchererwartung (mit) prägen. c) Auch die durch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend angeführte stoffliche Zusammensetzung kann vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Produktbezeichnung als diätetisches Lebensmittel eine Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht begründen. Mit der namentlichen Nennung der vier Hauptinhaltsstoffe „Ackerschachtelhalmextrakt“, „Weidenröschenkrautpulver“, „Sägepalmenfrüchteextrakt“ und „Birkenblätterextrakt“ sowie den dazugehörigen Gewichtsangaben knüpft das Produkt nicht in einer Weise an eine hinreichend klare und gewichtige Auffassung eines beachtlichen Teils der Verbraucher über die arzneiliche Zweckbestimmung vergleichbarer Mittel an, dass diese trotz der gegenteiligen Bezeichnung als Lebensmittel von einer Arzneimitteleigenschaft ausgehen werden. Zwar werden alle Wirkstoffe in den Referenzlisten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 2. Februar 2016, 24. November 2015 und 24. November 2014 als pflanzliche Zubereitungen mit langjähriger (traditioneller) arzneilicher Verwendung zur Spülung der Harnwege bei leichten Harnwegsbeschwerden bzw. bei der Behandlung benigner Prostatahyperplasie bezeichnet. In diesem Sinne wird auch in der weiteren Fachliteratur eine (traditionelle) Anwendung zur Durchspülung bei bakteriellen und entzündlichen Erkrankungen bzw. bei Miktionsbeschwerden bei benigner Prostatahyperplasie beschrieben. Vgl. Hagers Enzyklopädie der Arzneistoffe und Drogen, 2011, „Weidenröschen“; Wichtl, Teedrogen und Phytopharmaka, 5. Auflage 2009, „Weidenröschen“; Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Auflage 2004, „Betula pendula, Betula folium“, „Epilodium-Arten“, „Equisetum arvense“ und „Serenoa repens“. Überdies steht nicht in Streit, dass sich zahlreiche Fertigarzneimittel mit dem Inhaltsstoff Ackerschachtelhalm oder Sägepalmenfrüchteextrakt oder Birkenblätterextrakt als Monopräparate oder in Kombination mit anderen Drogen auf dem Markt befinden. Insoweit mag die langjährige (traditionelle) arzneiliche Verwendung der Stoffe „Ackerschachtelhalmextrakt“, „Weidenröschenkrautpulver“, „Sägepalmenfrüchteextrakt“ und „Birkenblätterextrakt“ belegt sein. Auch sprechen die vorbenannten Abhandlungen dafür, dass diese Inhaltsstoffe mit der Linderung von Beschwerden einer Harnwegsinfektion oder Blasenentleerungsstörung bzw. gutartigen Prostataveränderung in Verbindung gebracht werden können. Grundsätzlich kann die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts auch durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - 13 A 2062/03 -, juris, Rn. 25, und vom 26. April 2005 - 13 A 1009/02 -, juris, Rn. 26, und - 13 A 1010/02 -, juris, Rn. 22; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 158/98 -, juris, Rn. 27. Die benannten Nachweise sind allerdings nicht geeignet, eine hinreichend klare und gewichtige Verkehrsauffassung zu belegen, die von einer beachtlichen Anzahl der angesprochenen Verbraucherschaft geteilt wird. Sie setzen vielmehr ein spezifisches Expertenwissen voraus und sind inhaltlich im Hinblick auf die Zuschreibung einer Arzneimitteleigenschaft ambivalent. Bei den Wirkstoffen Weidenröschenkraut und Sägepalmenfrucht handelt es sich nicht um gängige Pflanzenbestandteile. Ackerschachtelhalm und Birkenblätter dürften in der Verbraucherschaft zwar namentlich bekannt sein, aber nicht offenkundig mit bestimmten arzneilichen Wirkungen in Verbindung gebracht werden. So wird zwar derjenige, der sich intensiv mit dem Thema befasst, die vermeintlichen Wirkungen und auch die erforderlichen Dosierungen kennen. Dies erfordert aber einen gewissen Rechercheaufwand, der so nicht ohne weiteres von dem angesprochenen Verbraucherkreis zu erwarten ist. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass neben den im Produkt enthaltenen Stoffen eine Vielzahl von Pflanzenbestandteilen existiert, die aufgrund langjähriger arzneilicher Verwendung entweder konkret zur Linderung der Symptome einer Harnwegsinfektion eingesetzt werden, wie Bärentraubenblätter - vgl. EMA, European Union herbal monograph on Arctostaphylos uva-ursi (L.) Spreng., folium, 30. Januar 2018, https://kurzlink.de/q5sz4cer4 -, oder die allgemein bei Harnwegsbeschwerden, die mit dieser Infektion oder Blasenentleerungsstörungen symptomatisch zusammenhängen, Anwendung finden, wie das Löwenzahnkraut mit Wurzel, die Goldrute und Brennnessel. Vgl. EMA, Community herbal monograph on Taraxacum officinale Weber ex Wigg., radix cum herba, 12. November 2009, abrufbar unter: https://kurzlink.de/xPdk5zHtZ, und Community herbal monograph on solidago virgaurea l., herba, 4. September 2008, abrufbar unter: https://kurzlink.de/qLxoplzLp, sowie Community herbal monograph on urtica diooca l. and urtica urens l., herba, 4. September 2008, abrufbar unter: https://kurzlink.de/hbv4kvduC. Bei einer gutartigen Prostatavergrößerung werden z.B. auch Brennnesselwurzel und Afrikanische Pflaumenbaumrinde eingesetzt. Vgl. EMA, Community herbal monograph on Urtica dioica L., Urtica urens L., their hybrids or their mixtures, radix, 24. September 2012, abrufbar unter: https://kurzlink.de/5fu96A4Sn, und European Union herbal monograph on Prunus africana (Hook f.) Kalkm., cortex, 12. Juli 2016, abrufbar unter: https://kurzlink.de/ xZjOOvBpV. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Internetrecherche der Beklagten mit den gängigen Suchmaschinen und ihrem Hinweis, dass sich die meisten Ergebnisse mit der therapeutischen Verwendung bei Q. - bzw. Miktionsbeschwerden befassten. Dabei kann offenbleiben, ob die Rangfolge der Sachergebnisse überhaupt aussagekräftig ist. Hierzu müsste sie Nutzerrecherchen authentisch abbilden und nicht durch die Betreiber der Suchmaschinen - etwa aufgrund geschäftlicher Abreden mit den Produktanbietern - gesteuert werden. Jedenfalls kann eine Internetrecherche dem angesprochenen Verbraucherkreis nicht mit Gewissheit den Eindruck vermitteln, dass dem Produkt eine heilende, vorbeugende oder Leiden lindernde Wirkung in Bezug auf Blasenentleerungsstörungen und Harnwegsinfekte bzw. Prostatabeschwerden zukommt. Zwar dürfte die Annahme der Beklagten zutreffen, dass Kaufinteressenten der im Internet vertriebenen C. Produkte mit geringem Aufwand die Wirkweisen der Inhaltsstoffe recherchieren können. Der interessierte Verbraucher wird dann aber auch auf kritische Artikel, wie den auf FOCUS Online am 28. September 2011 veröffentlichten Bericht mit der Überschrift „Sägepalmenextrakt ist wirkungslos“ (https://kurzlink.de/HRA XUKhWF) oder die Auseinandersetzungen auf der Internetseite von „Gute Pillen - Schlechte Pillen“ über die vermeintlichen Wirkungen des Sägepalmenfruchtextraktes aus Juni 2011 (https://kurzlink.de/UP0wnMoAU) stoßen. Außerdem ist anzunehmen, dass derjenige, der die Mühe einer Internetrecherche auf sich nimmt, den Homepages mit offensichtlich werbendem Charakter weniger Beachtung schenken wird. Überdies variieren die Ergebnisse, wie die von der Klägerin vorgelegten Rechercheergebnisse zeigen, je nachdem welche Suchbegriffe eingegeben werden, so dass mitunter auch der Lebensmittelcharakter der Inhaltsstoffe in den Vordergrund rückt und jedenfalls nicht von einer gefestigten Verkehrsauffassung ausgegangen werden kann. Ackerschachtelhalm und Birkenblätter werden z.B. auf der Homepage bessergesundleben.de in einem am 12. Februar 2019 erschienenen Artikel unter der Überschrift „Diese Lebensmittel helfen bei Harnwegsbeschwerden“ aufgeführt (https://kurzlink.de/6TaoLDobY). Die vier Pflanzen bzw. Pflanzenbestandteile begegnen dem Verbraucher auch als Inhaltsstoffe von eindeutig als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Produkten und Tees mit lediglich gesundheitsfördernder Präsentation. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass etwa die harntreibende Wirkung natürlicher Lebensmittel deshalb für die Bewertung der Verbrauchereinschätzung maßgeblich sei, weil Grund der Einnahme des Präparats gerade die Ausleitung der Flüssigkeit und damit ein medizinischer Zweck sei. Die Unterscheidung zwischen einer gezielten Steuerung der Körperfunktionen und der unspezifischen Aufnahme von Nährstoffen mag ein geeigneter Anknüpfungsprunkt bei der Abgrenzung zwischen Funktionsarzneimittel und Lebensmitteln sein - vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 C 40.05 -, juris, Rn. 22 -, ändert aber nichts daran, dass der Verbraucherkreis bei lebensnaher Betrachtung die harntreibende Wirkung auch mit Lebensmitteln verknüpft und damit gerade nicht zwingend von einer Arzneimitteleigenschaft des Produkts ausgegangen wird. Ebenso wenig kann eine arzneiliche Verkehrsauffassung durch die zahlreichen in unterschiedlicher Zusammensetzung auf dem Markt zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Schachtelhalm(trocken)extrakt oder Sägepalmenfrüchte(dick)extrakt begründet oder belegt werden. Ungeachtet der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärten Fragen - vgl. EuGH vom 15. November 2007 - C-319/05 (Kommission ./. Deutschland III, Knoblauchkapseln) -, juris, Rn. 49; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 28 -, erschließt sich im vorliegenden Fall nicht, dass die von der Beklagten benannten, in Pappschachteln und Blistern angebotenen sowie unter Angabe eines Mischungsverhältnisses beworbenen Arzneimittel eine derartig ähnliche Aufmachung aufwiesen, dass der Verbraucher das streitgegenständliche Produkt zwangsläufig in dieselbe Kategorie einordnen würde. Die Inhaltsstoffe werden auf dem Produkt der Klägerin überdies nur im Rahmen der Zutatenliste bzw. Inhaltsstoffübersicht wiedergegeben und nicht wie bei den benannten Arzneimitteln an herausragender Stelle unter dem Produktnamen und ggf. mit dem Zusatz „Wirkstoff“. Sind dem interessierten Verbraucher die als Arzneimittel auf dem Markt erhältlichen Präparate - aufgrund einer Eigenrecherche oder vorhergehender ärztlicher Verschreibungen - bekannt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass er trotz dieser augenfälligen Unterschiede ein als „diätetisches Lebensmittel“ tituliertes Produkt als ein solches Arzneimittel qualifiziert. d) Unbeachtlich ist schließlich, dass das Produkt „Q. C. Kapseln“ die rechtlichen Voraussetzungen einer bilanzierten Diät i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 aller Voraussicht nach nicht erfüllt, weil nicht zu erkennen ist, dass Harnwegsinfekte und Blasenentleerungsstörungen bzw. Prostatabeschwerden einen speziellen Nährstoffbedarf bei den Betroffenen hervorrufen, der durch die Kapseln ausgeglichen wird. Eine rechtlich unzutreffende Einordnung als diätetisches Lebensmittel bewirkt keine Einstufung als Präsentationsarzneimittel, weil der Schutzzweck des Präsentationsarzneimittels nicht auf die Sanktionierung derartiger Falschdeklarationen zielt. Zwar mag für Hersteller und Vertreiber ein gewisser wirtschaftlicher Anreiz bestehen, die Regelungen des Lebensmittelrechts durch eine unzutreffende Einstufung von Produkten als diätetisches Lebensmittel zu umgehen. Dem ist jedoch mit den Mitteln des Lebensmittelrechts zu begegnen. II. Bei dem Produkt handelt es sich schließlich auch nicht um ein Funktionsarzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Anhaltspunkte für eine hier allein in Betracht kommende pharmakologische Wirkung liegen nicht vor. Auch die Beklagte geht ausweislich ihrer Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon aus, dass für die verwendeten Extrakte in Art und Menge nach derzeitigem Kenntnisstand keine pharmakologischen Wirkungen belegt sind. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, die diese Einschätzung in Frage stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 VwGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.