Beschluss
19 E 998/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0305.19E998.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, seine Einbürgerungsklage habe ‑ unbeschadet der Frage des Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse ‑ schon deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger über die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfüge (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Seine Beschwerde, die der Kläger trotz der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 2019 nicht begründet hat, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat teilt auch die Auslegung des Klageantrags durch das Verwaltungsgericht, dass Streitgegenstand nur die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist. Unabhängig davon kommt bei fehlendem Nachweis der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG vorausgesetzten Kenntnisse auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG schon tatbestandlich nicht in Betracht, weil die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse ohne solche Kenntnisse nicht gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 ‑, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 19 (zu § 9 Abs. 1 StAG in der bis zum 8. August 2019 geltenden Fassung). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).