Beschluss
1 A 486/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0311.1A486.20.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.237,52 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.237,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann nicht wegen der – nur sinngemäß geltend gemachten – Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. a) Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung am 9. Januar 2020 nur der Form halber und nicht "ernsthaft" durchgeführt. Deren Ergebnis habe vielmehr schon vor ihrer Eröffnung festgestanden. Die um 13.00 Uhr eröffnete mündliche Verhandlung habe nämlich nur fünf Minuten gedauert, und das vollständige Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten bereits am selben Tag um 15.00 Uhr per Telefax übermittelt worden. Mit diesem – die Tatsachen korrekt wiedergebenden – Vortrag ist ein insoweit nur in Betracht kommender Gehörsverstoß nicht dargelegt. Die Klägerin führt schon nicht aus, welcher Vortrag ihr mit Blick auf die tatsächlich nur fünfminütige Dauer der mündlichen Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls mit den Erschienenen und damit auch mit ihrem Rechtsvertreter erörtert worden ist, abgeschnitten worden sein sollte, und sie legt auch nicht dar, dass und ggf. welches Vorbringen im angefochtenen Urteil keine Berücksichtigung gefunden haben soll. Der Umstand, dass das vollständige Urteil spätestens knapp zwei Stunden nach der mündlichen Verhandlung abgefasst war und übermittelt werden konnte, lässt ohne weitere – hier aber fehlende – Darlegungen ebenfalls nicht den Schluss zu, es könne ein Gehörsverstoß vorliegen. Ein solcher Schluss wäre grundsätzlich nicht einmal dann gerechtfertigt, wenn ein Gericht das von ihm zu fällende Urteil – wie § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO das als Regelfall vorsieht – bereits in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Erst recht verbietet sich eine solche Annahme, wenn das Gericht stattdessen – wie hier – beschließt, die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle zu übergeben, sich also noch eine Bedenkzeit zubilligt. Aus dem dargestellten zeitlichen Ablauf nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kann für sich genommen auch nicht abgeleitet werden, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit aufgrund einer vorgefassten Meinung entschieden und sei für (hier schon nicht behaupteten) Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr offen gewesen. Das Verwaltungsgericht war vielmehr nicht gehindert, die mündliche Verhandlung – wie offenbar geschehen – durch Erstellung eines vollständigen Entscheidungsentwurfs vorzubereiten und sich darauf einzustellen, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung etwa gebotene Änderungen des Entwurfs im Nachgang vorzunehmen. Das gilt hier umso mehr, als der vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt übersichtlich war, kein Streit über die anzuwendenden Normen bestand und deren Auslegung nicht zweifelhaft war. b) Die Klägerin rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme ihrer verschärften Haftung nach § 49 Abs. 2 SVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB auf ein Anschreiben der Wehrbereichsverwaltung III vom 28. Oktober 1999 und auf einen seinerzeit von ihr ausgefüllten Fragebogen stütze. Sie macht insoweit geltend, das Anschreiben sei ihr nicht geläufig, sei nicht Gegenstand gegnerischen Vortrags gewesen und habe sich auch nicht in der nachträglich eingesehenen Gerichtsakte befunden. Die hierin liegende sinngemäße Rüge, das angefochtene Urteil beruhe insoweit, als es auf den von der Klägerin unter dem 29. Oktober 1999 quittierten Erhalt eines dem Anschreiben beigefügten Merkblatts abstellt, auf einem Gehörsverstoß in der Gestalt einer Überraschungsentscheidung, kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Diese Bewertung ist schon unabhängig von der Beantwortung der Frage gerechtfertigt, ob das Verwaltungsgericht ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, vorab auf die beabsichtigte Würdigung dieses bis dahin (anscheinend) nicht erörterten, sich nur aus den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 1. Blatt 10 bis 17 und 20) ergebenden tatsächlichen Gesichtspunkts hinzuweisen; dies wäre dann der Fall, wenn es dem Rechtstreit auf diese Weise eine Wendung gegeben haben sollte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte. Zu diesen Voraussetzungen statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2019 – 1 A 998/17 –, juris, Rn. 37 bis 40, m. w. N. Die Verfahrensrüge greift nämlich jedenfalls deshalb nicht durch, weil das angefochtene Urteil, soweit es um die Frage der verschärften Haftung der Klägerin geht, auf einer weiteren, selbständig tragenden Begründung beruht, die die Klägerin mit ihrem gesamten Zulassungsvorbringen schon nicht angegriffen hat, was zur Folge hat, dass die ggf. verfahrensfehlerhafte Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich etwas an dem Ausgang des Verfahrens ändern würde. Dazu, dass eine Verfahrensrüge unbegründet ist, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer weiteren selbständig tragenden, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffenen Begründung beruht, vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 220. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Klägerin hafte verschärft, nicht nur auf die Erwägung gestützt, die Klägerin hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die empfangenen Leistungen erkennen müssen, da sie 1999 über den Zusammenhang von Witwenrente und Witwengeld belehrt worden sei (und im August 2012 eine diesen Zusammenhang verdeutlichende Nachzahlung erhalten habe). Es hat insoweit vielmehr auch auf den selbständig daneben tretenden ("Unabhängig von diesem Kennenmüssen", UA S. 7 unten) Gesichtspunkt abgestellt, dass die Witwenversorgungsbezüge, die die Klägerin im streitigen Zeitraum erhalten habe, unter dem gesetzesimmanenten Anrechnungsvorbehalt des § 59 Abs. 3 Satz 1 SVG geständen hätten (§§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 1 BGB). Allgemein zu gesetzesimmanenten Vorbehalten bei der Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 15 Rn. 58, m. w. N. Diese zuletzt genannte Erwägung hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht angegriffen. 2. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre Kenntnisse überstrapaziert, indem es auf eine Belehrung aus dem Jahre 1999 abgestellt habe; tatsächlich habe sie nicht gewusst, "wie der Sachverhalt bei gleichzeitigem Bezug von Witwenrente und Witwengeld war". Sie habe bei ihr kompetent erscheinenden Personen nachgefragt und nur für sie positive Auskünfte erhalten. Hätte sie damals (Juni bis Dezember 2017) gewusst, zu Unrecht Gelder zu erhalten, hätte sie keinen Antrag gestellt. Dieses Zulassungsvorbringen ist unerheblich. Es greift nämlich nur eine der beiden selbständig nebeneinander stehenden Begründungen des Verwaltungsgerichts zur verschärften Haftung der Klägerin an (s. o.). Weiter rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Frage der Billigkeitsentscheidung unzutreffend beantwortet. Lebenssachverhalt, Alter der Klägerin und die sonstigen Umstände des Einzelfalles seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Ein Verschulden könne ihr nicht angelastet werden. Sie habe die Überzahlung nicht zu verantworten, erst recht nicht alleine. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Soweit es die unzureichende Berücksichtigung der angesprochenen Umstände moniert, stellt es nur Behauptungen auf, ohne diese mit Substanz zu versehen. Nur ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass sich nicht erschließt, inwieweit das Alter der Klägerin – sie ist derzeit 50 Jahre alt und stand damit auch bei Überzahlung und Rückforderung "mitten im Leben" – Einfluss auf die Billigkeitsentscheidung haben können sollte. Soweit mit ihm eine alleinige Verantwortung der Klägerin für die Überzahlung verneint wird, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen – zutreffenden – Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA Seite 8 f.), mit denen das Gericht näher begründet hat, aus welchen Gründen allein der Verantwortungsbereich der Klägerin betroffen war. 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil es insoweit an jeglichen Darlegungen fehlt. Unabhängig davon sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht ersichtlich; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 4. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Die Klägerin hat insoweit nichts dargelegt; namentlich hat sie schon keine ggf. einer grundsätzlichen Klärung zugängliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.