Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist. 2. Gibt ein Anwalt einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach dessen Unterzeichnung zur Vornahme von mündlich verfügten Verbesserungen einer zuverlässigen Angestellten zurück, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn entweder in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung an die Angestellten be-steht, den Schriftsatz nach der Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen, wenn er eine solche Anweisung im Einzelfall erteilt, oder wenn die fragliche Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen. Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgelehnt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren auch unter Berücksichtigung der im Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Februar 2020 mitgeteilten Tatsachen nicht ohne Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Ihr Verschulden wird dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Die Angaben der Prozessbevollmächtigten zu der Unterzeichnung und Adressierung des Begründungsschriftsatzes vom 27. Januar 2020 reichen nicht aus, um ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten auszuschließen. Sie machen insoweit geltend, die Rechtsanwaltsfachangestellte B. D. habe den von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin am 27. Januar 2020 verfassten und ihr mit der ausdrücklichen Anweisung übermittelten Schriftsatz, diesen auszufertigen und nunmehr an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden, gleichwohl fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht adressiert und wegen zwischenzeitlicher Ortsabwesenheit der Verfasserin einem namentlich nicht näher bezeichneten, „ebenfalls bei den Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt“ zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe den ausgedruckten Schriftsatz unterzeichnet, Frau D. auf die falsche Adressierung aufmerksam gemacht und sie gebeten, den Empfänger und die Faxnummer zu korrigieren und die erste Seite nochmals auszudrucken. Infolge der an diesem Tag erhöhten Arbeitsbelastung habe Frau D. diese Anweisung vergessen. Dieser Geschehensablauf ergibt keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist. Bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet wird, handelt es sich um Geschäfte, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1982 ‑ 9 B 14473.82 ‑, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ 4 B 812/18 ‑, juris, Rn. 16 f. m. w. N. Diese Anforderungen hat der unterzeichnende Rechtsanwalt, dessen Namen die Prozessbevollmächtigten im Wiedereinsetzungsantrag unerwähnt gelassen und von dem sie auch keine schriftliche Äußerung beigefügt haben, im vorliegenden Fall verfehlt. Er hat den Begründungsschriftsatz unterzeichnet, obwohl ihm aufgefallen war, dass dieser fehlerhaft an das Verwaltungsgericht adressiert war. Die darauf bezogene Korrekturanweisung hat er nur mündlich erteilt, nicht aber, wie es wegen der Umstände des konkreten Einzelfalls nahe gelegen hätte, durch schriftlichen Korrekturvermerk. Zudem hat er nicht kontrolliert, ob die Rechtsanwaltsfachangestellte seine allein mündlich geäußerte Korrekturbitte korrekt umgesetzt hat. Hierzu bestand im vorliegenden Fall besondere Veranlassung, da die Rechtsanwaltsfachangestellte bereits die ausdrückliche Anweisung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin selbst missachtet hatte, den Begründungsschriftsatz mit der Adresse und der Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts zu versehen. Hierin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Gibt ein Anwalt einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach dessen Unterzeichnung zur Vornahme von mündlich verfügten Verbesserungen einer zuverlässigen Angestellten zurück, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn entweder in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung an die Angestellten besteht, den Schriftsatz nach der Korrektur nochmals zur Prüfung vorzulegen, wenn er eine solche Anweisung im Einzelfall erteilt, oder wenn die fragliche Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 -, NJW 1982, 2670, juris, Rn. 14, 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 -, NJW-RR 2013, 699, juris, Rn. 15, vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08 -, juris, Rn. 12, und vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 -, MDR 2003, 763, juris, Rn. 5, 7. Regelmäßig ist ein Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer konkreten Einzelanweisung zu überprüfen. Auch können Einzelanweisungen grundsätzlich mündlich erteilt werden. Erforderlich ist aber auch in diesem Fall, dass in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät. Entbehrlich können solche allgemeinen oder konkreten Vorkehrungen nur sein, wenn die Bürokraft zugleich die unmissverständliche Weisung erhält, den von ihr zu erledigenden Vorgang sofort auszuführen. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12 -, NJW-RR 2013, 699, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. April 2003 ‑ 10 LA 17/03 -, juris, Rn. 6. Hier lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag weder eine allgemeine noch eine einzelfallbezogene Anweisung des genannten Inhalts entnehmen. Auch legt der Kläger im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dar, dass der vertretende Rechtsanwalt auf die sofortige Erledigung seiner mündlichen Einzelanweisung gedrungen hätte. Dass die Rechtsanwaltsfachangestellte sodann im Drange der Geschäfte die Umsetzung der ‑ schriftlich nicht im Schriftsatz ersichtlichen ‑ Korrektur vergessen hat, ist die Folge dieser Sorgfaltspflichtverletzung durch den Rechtsanwalt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).