OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 78/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.4E78.20.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge des Klägers auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Beschlüsse vom 10.2.2020 (4 E 78/20, 4 E 79/20, 4 E 80/20, 4 E 81/20) werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Beschlüsse vom 10.2.2020 (4 E 78/20, 4 E 79/20, 4 E 80/20, 4 E 81/20) werden abgelehnt. Die Anträge des Klägers nach §§ 118, 119 und 120 VwGO auf Berichtigung bzw. Ergänzung der Beschlüsse vom 10.2.2020, mit denen die Beschwerden gegen die Zurückweisung von Erinnerungen gegen den Kostenansatz zurückgewiesen bzw. verworfen wurden, haben keinen Erfolg. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Enthält der Tatbestand eines Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, ist er nach § 119 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu berichtigen. Gemäß § 120 Abs. 1 VwGO ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Die Regelungen der §§ 118, 119 und 120 VwGO gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, in welchem Umfang vorliegend überhaupt eine entsprechende Anwendung von § 119 VwGO in Betracht kommt. Vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 119 Rn. 1 ff.; Clausing/Kimmel, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 119 Rn. 2, jeweils m. w. N. Die Beschlüsse enthalten weder Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten noch sonstige Unrichtigkeiten oder Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen. In keinem der Beschlüsse ist ein von einem Beteiligten gestellter Sachantrag oder die Kostenfolge übergangen worden. Der Kläger zeigt in seinem Antragsschreiben vom 21.2.2020 ebenfalls nicht auf, in welcher Hinsicht die Beschlüsse in dem oben genannten Sinn unrichtig oder unvollständig sein könnten, sondern beanstandet allein die aus seiner Sicht unzureichende Begründung der Beschlüsse, den Ablauf des Verfahrens und die rechtliche Würdigung des Gerichts. Diese Einwendungen bieten keine Grundlage für eine Berichtigung oder Ergänzung der Beschlüsse nach §§ 118, 119 oder 120 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).