Beschluss
12 E 804/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0323.12E804.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob die „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 146 Abs. 2 VwGO bereits nicht statthaft und damit unzulässig ist, vor dem Hintergrund, dass das erstinstanzliche Gericht die Ablehnung maßgeblich darauf gestützt hat, dass dem Gericht bis zur Erledigung des Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vorgelegen haben. Denn der in der Beschwerdebegründung erhobene Einwand der Antragstellerin, sie habe die Prozesskostenhilfeunterlagen bereits mit dem Original der Antragsschrift vom 4. Juni 2018 an das Gericht übersandt und dieses habe sie auf einen fehlenden Eingang der Unterlagen nicht hingewiesen, trägt im Ergebnis nicht. Selbst wenn man annähme, dass ein solcher Hinweis zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich war und die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (erneut) übermittelten Unterlagen deswegen zu berücksichtigen sind, können diese der Beschwerde auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da - nach Vorliegen wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärungen in der ersten Instanz - eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus anderen Gründen vorliegend nicht in Betracht kommt. Nach Aktenlage haben die mit der Beschwerde übersandten Prozesskostenhilfeunterlagen dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen bis die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und dieses damit beendet war. Für eine insofern allenfalls mögliche rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre daher nur Raum, wenn vor Abschluss der Instanz bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und eine rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3, und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, n. v., m. w. N. Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag gestellt haben. Vgl. Neumann/Schaks, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 45, m. w. N. Dies erfordert die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO. Daran fehlt es hier, selbst wenn man die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (erneut) vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen berücksichtigt. Zum einen hat sie weder Belege für die von ihr angegebenen Mietkosten von insgesamt 1.900,- EUR noch für die "Unterhaltszahlungen" und gegebenenfalls eine bestehende Restschuld aus ihrer Privatinsolvenz vorgelegt, darüber hinaus sind die vorliegenden Unterlagen im Hinblick auf die Vermögenssituation der Antragstellerin bereits nicht plausibel. Bei Berücksichtigung aller von der Antragstellerin angegebenen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich für sie und ihre Kinder ein monatlicher Saldo in Höhe von ca. 700,- EUR, der die Bestreitung der Lebenshaltungskosten von insgesamt mindestens sechs Personen nicht wiedergeben kann. Die Verantwortlichkeit für die fehlende Plausibilität liegt bei der Antragstellerin. Die Formblatterklärung weist in den Abschnitten D bis G jeweils auf die Notwendigkeit der Beifügung von Belegen hin. Es ist grundsätzlich ihre Sache und nicht Aufgabe des Gerichts, rechtzeitig, also jedenfalls noch vor Abschluss der Instanz, sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe zu schaffen. Jedenfalls eine - wie hier - anwaltlich vertretene Antragstellerin muss auch nicht in Anwendung von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO hingewiesen werden, wenn sich das Verfahren bereits in der Hauptsache erledigt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, n. v., m. w. N., vom 17. April 2012 - 12 E 817/11 -, n.v., und vom 5. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, juris Rn. 4 und 6. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.