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Beschluss

7 D 75/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0326.7D75.17NE.00
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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Ap 162n - U.-straße - der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks U.-straße … in E., das in südwestlicher Richtung an das Plangebiet angrenzt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von ca. 64 Wohnungseinheiten vorrangig in Form von Einzel- und Doppelhäusern zu ermöglichen. Der Planbereich liegt zwischen der M. Straße im Osten, der F. im Süden, der P. Straße im Westen sowie einer gedachten Linie vom Grundstück T.-straße 56 nach Osten zur E1.-straße 42 im Norden. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet verschiedene allgemeine Wohngebiete, eine Fläche für Landwirtschaft, Straßenverkehrsflächen, Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser sowie Flächen für Versorgungsanlagen und für die Abwasserbeseitigung fest. Die Erschließung des neuen Baugebiets soll über eine Zu- und Ausfahrt östlich des Grundstücks U.-straße 74 erfolgen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 14.2.2013 den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung als Satzung. In dieser Fassung betrug der Abstand der festgesetzten Baugrenze zum Grundstück der Antragsteller noch 3,00 m. Der gegen diesen Bebauungsplan durch die Antragsteller erhobene Normenkontrollantrag wurde rechtskräftig verworfen (Senatsurteil vom 7.12.2016 - 7 D 50/14.NE -, BVerwG, Beschluss vom 12.7.2017 - 4 BN 7.17 -). Das Aufstellungsverfahren für den nunmehr streitgegenständlichen Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 1.10.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Bebauungs-planverfahren im ergänzenden Verfahren auf den Stand des Offenlagebeschlusses zurückzusetzen und eine erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens erfolgten Plananpassungen und Modifizierungen zu den Höhenfestsetzungen (Höhenraster in Meter über Normalhöhennull), Änderungen der Einmündungsradien des geplanten Fuß- und Radweges in der E1.-straße, Verschiebung des an die U.-straße 60-66 angrenzenden Baufensters und des Baufensters südlich der Bestandshäuser U.-straße 70-74, Verzicht auf die Festsetzung einer Versorgungsfläche „Heizzentrale“ im Bebauungsplan, Herausnahme der Höheneinmessung aus dem Jahre 2006 aus der Gutachtenliste, Aktualisierung der Angaben zur Verkehrsprognose sowie Aussagen zur Gültigkeit des Umweltberichts und zur Artenschutzprüfung. Nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt E. vom 23.10.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Begründung in der Zeit vom 2.11.2015 bis 2.12.2015 einschließlich. Die verfügbaren umweltbezogenen Informationen wurden im Einzelnen aufgelistet. Daraufhin haben die Antragsteller unter anderem eingewandt: Die auf dem Flurstück 711 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanes führten nicht zu einer Fehlerbehebung. Die vorgenommene Änderung verschiebe zwar die Baugrenze der eingeschossigen Wohnbebauung von 3 m auf höchstens 9 m, führe jedoch unverändert zu einer völligen Zerstörung des durch Gärten geprägten Landschaftsbildes. Der Rat hat am 7.7.2016 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in dem Amtsblatt der Stadt E. erfolgte am 16.9.2016. Am 15.9.2017 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange. Die geplante Bebauung sei ihnen unzumutbar, weil sie zu einer völligen Zerstörung des durch die Gärten geprägten Landschaftsbildes, Sichtbeeinträchtigungen, einer starken Beengung und zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks führe. Zudem gingen von der in 3 m Abstand zu ihrer rückwärtigen Grundstücksgrenze geplanten Garage Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen aus. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Ap 162n - U.-straße" im Hinblick auf die Beplanung des Flurstücks 711 für unwirksam, hilfsweise, für teilunwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Normenkontrollantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO unzulässig. Abgesehen davon sei er auch unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 7 D 50/14.NE - und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren nebst den zugehörenden Gutachten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 22.11.2019 und 10.1.2020 nicht für erforderlich hält. Der Antrag ist unzulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, juris, m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m.w.N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508, m.w.N. Ausgehend hiervon können sich die Antragsteller nicht auf einen solchen eigenen abwägungserheblichen Belang stützen. Eine Antragsbefugnis folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Planung beinhalte einen grenznahen Gebäudekörper, der zu einer unzumutbaren Verschattung ihres rückwärtigen Grundstücks führe. Zu den abwägungserheblichen Belangen, aus denen sich die Antragsbefugnis eines Drittbetroffenen ergeben kann, gehören im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) grundsätzlich auch die Aspekte des Gebäudeabstands bzw. der Verschattung benachbarter Gebäude. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017- 7 D 55/16.NE -, juris. Eine Antragsbefugnis scheidet im Hinblick auf abstandsrechtliche Gegebenheiten jedoch regelmäßig aus, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2019- 7 D 65/17.NE -, juris, m. w. N.; sowie Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris. So verhält es sich hier. Der landesrechtlich gebotene Abstand ist hier deutlich überschritten. Der geplante Gebäudekörper der südlich an das Grundstück der Antragsteller heranrückt, hält die nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 7.7.2016 Anwendung findenden § 6 BauO NRW a. F. erforderliche Abstandsfläche deutlich ein. Ausgehend von der geplanten Traufhöhe von 4 m über Normalhöhennull bei einer Dachneigung des Satteldachs von 30-40° überschreitet der festgesetzte Abstand des geplanten Wohnbaukörpers zu ihrer rückwärtigen Grundstücksfläche von 9 m den hier einzuhaltenden Mindestabstand von 3 m um ein Mehrfaches. Der Senat kann unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten, der Lage des Grundstücks der Antragsteller zum Plangebiet, der Ausrichtung der jeweiligen Gebäude im Plangebiet und der Festsetzungen des Bebauungsplans keine Abwägungsrelevanz einer planbedingten Verschattung feststellen. Wegen des den gesetzlich erforderlichen Abstand deutlich überschreitenden Abstandes der durch den Plan ermöglichten Bebauung zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller von 9,0 m und zum Wohnhaus der Antragsteller von ca. 23,0 m ist im vorliegenden Einzelfall nur eine geringfügige Verschattung des Wohnhauses der Antragsteller bzw. ihrer Gartenfläche zu erwarten und eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse auf dem Grundstück der Antragsteller nicht zu befürchten. Soweit die Antragsteller den Verlust der freien Sicht in den bisherigen Freiraum als abwägungserheblichen Belang benennen, begründet auch dies nicht die Annahme einer Antragsbefugnis. Das Interesse eines Plannachbarn am Erhalt eines"unverbauten Blicks" und einer Ortsrandlage ist grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983- 4 B 224.82 -, juris, vom 2.8.1993 - 4 NB 25.93 -, juris, und vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -,BRS 63 Nr. 45 = BauR 2000, 1834. Dass die von den Antragstellern geltend gemachte planbedingte Beeinträchtigung ihres rückwärtigen Grundstücksbereichs durch die in 3 m Abstand zu ihrer Grundstücksgrenze festgesetzte Fläche für Garagen und Carports mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sein könnte, haben die Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Zufahrt zu dieser Fläche erfolgt von der festgesetzten Wohnstraße aus durch das Plangebiet. Es handelt sich um nur einen Stellplatz mit einem entsprechend geringen Verkehrsaufkommen. Im Falle der Errichtung einer Garage werden die ohnehin geringen Geräusch- und Abgasbelastungen zusätzlich vom Grundstück der Antragsteller abgeschirmt. Aufgrund der oben beschriebenen Grundstücksverhältnisse und Abstände ist die Annahme einer Beengung (erdrückenden Wirkung) fernliegend und nicht abwägungsrelevant. Die Antragsbefugnis ist auch nicht im Hinblick auf den von den Antragstellern zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - (BRS 54 Nr. 21) zu bejahen. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Beschluss betraf - anders als hier - die Änderung eines Bebauungsplans, der eine den Nachbarn begünstigende Festsetzung enthielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.